VE02, Neubau Abwasserdruckleitung, Anbindung Kläranlage Trier-Ehrang an das Hauptklärwerk, Offene Leitungsverlegung
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.swt.de
Abschnitt II: Gegenstand
VE02, Neubau Abwasserdruckleitung, Anbindung Kläranlage Trier-Ehrang an das Hauptklärwerk, Offene Leitungsverlegung
Neubau einer Abwasserdruckleitung zum Anschluss des Klärwerk Ehrang an das Hauptklärwerk Trier,
VE 02 Offene Leitungsverlegung, Moselufer bis Autobahnquerung,
Tief- und Rohrleitungsbauarbeiten,
- ca. 11.500 m³ Grabenaushub
- ca. 2.610 m PE-Rohre DN/OD 400 liefern und verlegen
- ca. 2.610 m PVC Schutzrohr AD 160 liefern und verlegen
- 3 St. Stahlbetonfertigteilschächte liefern und einbauen
Die SWT Trier planen den Anschluss der Kläranlage Trier-Ehrang an das Hauptklärwerk in Trier.
Es wird eine neue Abwasserdruckleitung PE DN/OD 400, SDR 11 verlegt.
Im Streckenabschnitt werden insgesamt drei Spül-/Kontrollschächte hergestellt. Mit der Abwasserdruckleitung werden ein Leerrohr DN/OD 160 sowie ein Mehrfachbelegungsrohr mitverlegt.
Für die Leitungsverlegung sind gebunden und ungebunden befestigte Wirtschaftswege aufzubrechen und wieder herzustellen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Konz
NUTS-Code: DEB25 Trier-Saarburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung von Rechtsbehelfen wird auf § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verwiesen.
§ 160 GWB lautet wie folgt:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzessionhat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder Angebotsabgabe gegenüber demAuftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertragesnach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.