Linienbündel Raiffeisen-Region Süd
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/Landkreis/Wirtschaft%20&%20Verkehr/%C3%96PNV%20-%20%C3%96ffentlicher%20Personennahverkehr/
Abschnitt II: Gegenstand
Linienbündel Raiffeisen-Region Süd
Linienverläufe (§ 42 PBefG) und Bediengebiete (§ 44 PBefG) werden in einer ergänzenden Information unterhttps://www.vrminfo.de/verkehrsverbund/ueber-uns/wettbewerb-im-busverkehr/ bereitgestellt.
Der Landkreis Neuwied ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Linienverkehr . Er beabsichtigt die Vergabe von Beförderungsleistungen gemäß § 42 und § 44 PBefG im Linienbündel Raiffeisen-Region Süd mit einer Laufzeit vom 10.12.2023 bis zum 09.12.2028;
Sämtliche quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an die Verkehrsbedienung (Linienwege, Beförderungsentgelte, aktuelle Bedienungsstandards und zukünftige Anforderungen) ergeben sich aus einer ergänzenden Information, welche unter https://www.vrminfo.de/verkehrsverbund/ueber-uns/wettbewerb-im-busverkehr/ abrufbar ist. Der Landkreis Neuwied behält sich vor, weitergehende Anforderungen und Standards in seine Leistungsbeschreibung aufzunehmen. In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Die Fahrzeuge der Kategorie 1 (Leistungen des Taktverkehrs, v. a. auf RegioBus-Linien) müssen mindestens die Euro-VI- bzw. 6d-Abgasnorm erfüllen oder "sauber" im Sinne der Definitionen unter § 2 SaubFahrzeugBeschG sein; diese Fahrzeuge dürfen max. 10 Jahre alt sein. Fahrzeuge der Kategorie 2 (v. a. Fahrten im Schülerverkehr und auf lokalen Nebenlinien) müssen mindestens die Euro V- bzw. EEV-Norm erfüllen; diese dürfen bis zu 20 Jahre alt sein. Der Betreiber hat den VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Einzelne ertragreiche Linien oder Gebiete dürfen nicht aus dem vom Landkreis definierten Bündel herausgelöst werden. Der neue Betreiber wird gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen beim Landesbetrieb für Mobilität gestellt werden.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz Tel: 0261 3029 0 www.lbm.rlp.de
Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen oder von den wesentlichen Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung an die Verkehrsbedienung abweichen, werden nicht berücksichtigt.
2. Informationen zum Verfahren und zur obligatorischen Anordnung eines Betriebsübergangs und zur Einhaltung von sozialen Standards
Gemäß § 5 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
a) Rechtsschutz:
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Telefon: 06131/16-2234
Telefax: 06131/16-2113
Email: [gelöscht]
Internet: https://mwvlw.rlp.de
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
b) Anordnung eines Betriebsübergangs bei Betreiberwechsel:
Gemäß § 1 Abs. 4 LTTG müssen Auftragnehmer nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichtet werden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.
c) Einzuhaltende soziale Standards:
Gemäß § 4 Abs. 3 LTTG darf der öffentliche Dienstleistungsauftrag nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Bei Angebotsabgabe haben die Unternehmen nachvollziehbar darzustellen, wie sie die Tariftreueverpflichtung nach Satz 1 erfüllen wollen.
3. Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.