Linienbündel Wiedtal

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/Landkreis/Wirtschaft%20&%20Verkehr/%C3%96PNV%20-%20%C3%96ffentlicher%20Personennahverkehr/
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Linienbündel Wiedtal

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60100000 Straßentransport/-beförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
Sonstige Beförderungsdienste
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
60140000 Bedarfspersonenbeförderung
60130000 Personensonderbeförderung (Straße)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Hauptort der Ausführung:

Linienverläufe (§ 42 PBefG) und Bediengebiete (§ 44 PBefG) werden in einer ergänzenden Information unter https://www.vrminfo.de/verkehrsverbund/ueber-uns/wettbewerb-im-busverkehr/ bereitgestellt.

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der Landkreis Neuwied ist Aufgabenträger und zuständige Behörde für die Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im öffentlichen Linienverkehr. Er beabsichtigt die Vergabe von Beförderungsleistungen gemäß § 42 und § 44 PBefG im Linienbündel Wiedtal mit einer Laufzeit vom 10.12.2023 bis zum 11.12.2027.

Sämtliche quantitativen und qualitativen Mindestanforderungen an die Verkehrsbedienung (Linienwege, Beförderungsentgelte, aktuelle Bedienungsstandards und zukünftige Anforderungen) ergeben sich aus einer ergänzenden Information, welche unter https://www.vrminfo.de/verkehrsverbund/ueber-uns/wettbewerb-im-busverkehr/ abrufbar ist.

Der Landkreis Neuwied behält sich vor, weitergehende Anforderungen und Standards in seine Leistungsbeschreibung aufzunehmen. In jedem Fall sind Niederflurbusse einzusetzen, der Einsatz der Bauart von Low-Entry-Bussen ist dabei zulässig. Die Fahrzeuge der Kategorie 1 (Leistungen des Taktverkehrs, v. a. auf RegioBus-Linien) müssen mindestens die Euro-VI- bzw. 6d-Abgasnorm erfüllen oder "sauber" im Sinne der Definitionen unter § 2 SaubFahrzeugBeschG sein; diese Fahrzeuge dürfen max. 10 Jahre alt sein. Fahrzeuge der Kategorie 2 (v. a. Fahrten im Schülerverkehr und auf lokalen Nebenlinien) müssen mindestens die Euro V- bzw. EEV-Norm erfüllen; diese dürfen bis zu 20 Jahre alt sein. Der Betreiber hat den VRM-Tarif anzuwenden und an der Einnahmenaufteilung im Verkehrsverbund Rhein-Mosel teilzunehmen. Einzelne ertragreiche Linien oder Gebiete dürfen nicht aus dem vom Landkreis definierten Bündeln herausgelöst werden. Der neue Betreiber wird gemäß § 1 Abs. 4 LTTG RLP verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten. Fahrer müssen auch während der Laufzeit des Verkehrsvertrags mindestens entsprechend einem der vom Land vorgegebenen repräsentativen Tarifverträgen bezahlt werden.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 10/12/2023
Laufzeit in Monaten: 48

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

1. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:

Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen beim Landesbetrieb für Mobilität gestellt werden.

Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist der Landesbetrieb Mobilität RheinlandPfalz Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz Tel: 0261 3029 0 www.lbm.rlp.de

Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen oder von den wesentlichen Anforderungen dieser Vorabbekanntmachung an die Verkehrsbedienung abweichen, können nicht berücksichtigt werden.

2. Informationen zum Verfahren und zur obligatorischen Anordnung eines Betriebsübergangs und zur Einhaltung von sozialen Standards

Gemäß § 5 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.

a) Rechtsschutz:

Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007 unterliegt der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Stiftsstraße 9, 55116 Mainz

Telefon: 06131/16-2234

Telefax: 06131/16-2113

Email: [gelöscht]

Internet: https://mwvlw.rlp.de

Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).

b) Anordnung eines Betriebsübergangs bei Betreiberwechsel:

Gemäß § 1 Abs. 4 LTTG müssen Auftragnehmer nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichtet werden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.

c) Einzuhaltende soziale Standards:

Gemäß § 4 Abs. 3 LTTG darf der öffentliche Dienstleistungsauftrag nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Bei Angebotsabgabe haben die Unternehmen nachvollziehbar darzustellen, wie sie die Tariftreueverpflichtung nach

Satz 1 erfüllen wollen.

3. Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:

Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
08/11/2022

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