ex post: Rahmenvereinbarung Video- und Telefondolmetschen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz 2023 Referenznummer der Bekanntmachung: 850-000-005455
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ldi.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
ex post: Rahmenvereinbarung Video- und Telefondolmetschen in den Justizvollzugsanstalten des Landes Rheinland-Pfalz 2023
In den rheinland-pfälzischen Justizvollzugsanstalten befinden sich auch Inhaftierte, bei denen aufgrund mangelnder Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache nicht unerhebliche Kommunikationsschwierigkeiten bestehen. Zur Überwindung der Sprachbarrieren soll durch die Dienstleistung "Video- oder Telefondolmetschen" im Bedarfsfall auf schnelle und professionelle Weise die Kommunikation zwischen den Inhaftierten und den Bediensteten ermöglicht bzw. unterstützt werden.
Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz, Ernst-Ludwig-Str. 3, 55116 Mainz.
Die Dolmetscherleistung wird über eine Internetverbindung in visueller und auditiver - bei Nichtverfügbarkeit einer Internetverbindung seitens der jeweiligen JVA nur in auditiver Form per Festnetztelefon - realisiert.
Gegenstand der Ausschreibung war die Bereitstellung von Video- und Telefondolmetscherleistungen nach Maßgabe der Vergabeunterlagen, insbes. nach der Leistungsbeschreibung.
Die Lösung soll in voraussichtlich 10 Justizvollzugsanstalten (JVAen) des Landes Rheinland-Pfalz zum Einsatz kommen. Je JVA wird mit durchschnittlich 5 Abnahmepunkten gerechnet.
Es besteht die zweimalige Option der Vertragsverlängerung durch den Auftraggeber.
Positionen werden tw. optional abgefragt.
Bei den unter Ziffer II. 1.7 und V. 2.4 genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Die Angabe unter Ziff. I.1) gibt die Behörde an, welche das Beschaffungsverfahren durchführt. Vertragspartner des Auftragnehmers ist das Land Rheinland-Pfalz, vertr. d. das Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT Österreich
Postleitzahl: 1110
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDYBU3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.add.rlp.de
Gemäß §§ 160 ff GWB erteilt der Auftraggeber folgende Hinweise:
Vergabestelle ist der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI), Valenciaplatz 6, 55118 Mainz, Telefax: [gelöscht].
Die Vergabestelle ist Adressatin bei Rügen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.