Abschluss eines EVB-IT Cloudvertrages über Bereitstellung und Fortführung der für den Betrieb der Plattform „Gigabit-Grundbuch“ erforderlichen Amazon Web Services. Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/058/Z25-8
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55122
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bundesnetzagentur.de/beschaffung
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss eines EVB-IT Cloudvertrages über Bereitstellung und Fortführung der für den Betrieb der Plattform „Gigabit-Grundbuch“ erforderlichen Amazon Web Services.
Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung und Fortführung der für den Betrieb des Gigabit-Grundbuchs erforderlichen Amazon Web Services. Zudem werden über die Ergänzenden Vertrags-bedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud, siehe Anhang 08) erforderliche Serviceleistungen für den Support sowie die Wartung der Amazon Web Services beschafft.
Gegenstand der Beschaffung ist die Bereitstellung und Fortführung der für den Betrieb des Gigabit-Grundbuchs erforderlichen Amazon Web Services. Zudem werden über die Ergänzenden Vertrags-bedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud, siehe Anhang 08) erforderliche Serviceleistungen für den Support sowie die Wartung der Amazon Web Services beschafft.
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
AWS Cloud
Begründung nach § 14 Abs. 4 Nr. 3
Der Breitbandatlas und die Analyseplattform werden aktuell in der AWS Cloud betrieben. Es hat sich im Rahmen einer erneuten rechtlichen Bewertung beim technischen Dienstleister des bisherigen Betreibers erst im August 2022 herausgestellt, dass der bisherige Betreiber die bestehenden Rahmenverträge seines technischen Dienstleisters nicht über den 31.12.2022 hinaus nutzen kann. Dies erfordert, den ursprünglich zur Jahresmitte 2023 geplanten Umzug von Breitbandatlas und Analyseplattform vom bisherigen Betreiber zur Bundesnetzagentur auf den 1.1.2023 vorzuziehen. Dieser Umstand war so nicht vorhersehbar. Bis das gegenwärtig in Vorbereitung befindliche Vergabeverfahren für den Dauerbetrieb des Breitbandatlas einschließlich Auswahl einer Cloud-Lösung abgeschlossen ist, muss die AWS-Cloud daher zwingend weitergenutzt werden, um eine interimsweise Fortführung von Breitbandatlas und Analyseplattform in der aktuellen technischen Ausgestaltung zu ermöglichen. Ein Wechsel der Cloud würde eine zeit- und kostenaufwendige Umstellung und Neuprogrammierung erfordern, da wesentliche Teile der Software neugeschrieben werden müssen. Um einen unterbrechungsfreien Weiterbetrieb des in § 80 TKG zwingend vorgesehenen Breitbandatlas und der Analyseplattform ab Januar 2023 sicherzustellen, ist die Weiterbeauftragung der AWS Cloud bis zum vollständigen Abschluss des regulären Vergabeverfahrens (ggf. mit Teilnahmewettbewerb), welches auch die Auswahl einer Cloud beinhalten wird, und dessen Umsetzung bis zur vollen technischen Funktionsfähigkeit einer Folgelösung alternativlos. Es muss daher zwingend eine äußerst dringliche Vergabe des Auftrags im Rahmen einer Interimsvergabe erfolgen. Das gewählte Vergabedesign stellt dabei sicher, dass der Vergabeumfang sowohl inhaltlich als auch zeitlich auf den notwendigen Mindestumfang beschränkt ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss eines EVB-IT Cloudvertrages über Bereitstellung und Fortführung der für den Betrieb der Plattform „Gigabit-Grundbuch“ erforderlichen Amazon Web Services.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Ausarbeitung des Angebots wird keine Vergütung gewährt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de/DE/Home/home_node.html
Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere aus § 160 Abs. 3 GWB. § 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.