Neubau Integratives Schulprojekt Schweich - VE 315 Schlosserarbeiten
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
NUTS-Code: DEB21 Trier, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.trier-saarburg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Integratives Schulprojekt Schweich - VE 315 Schlosserarbeiten
Neubau Integratives Schulprojekt Schweich bestehen aus Schulbau, Schwimmbad, Drei-Feld-Sporthalle,
BRI 66.696 m³, BGF 13.574 m², VE 315 Schlosserarbeiten;
• ca. 95 m Treppengeländer aus Stahl, mit ca. 180 m Holzhandlauf;
• ca. 190 m Holzhandläufe
D - 54338 Schweich
Neubau Integratives Schulprojekt Schweich bestehen aus Schulbau, Schwimmbad, Drei-Feld-Sporthalle,
BRI 66.696 m³, BGF 13.574 m², VE 315 Schlosserarbeiten;
• ca. 95 m Treppengeländer aus Stahl, mit ca. 180 m Holzhandlauf;
• ca. 190 m Holzhandläufe
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Schlosserarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lebach
NUTS-Code: DEC04 Saarlouis
Postleitzahl: 66822
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]
(1) Die Vergabekammer leitet gem. § 160 GWB ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. Der Antragsteller den gerügten Verstoß gegen Vergabevorschriften im Vergabeverfahren erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht unverzüglich (10 Kalendertage) gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]