Durchleuchtungsgerät für Urologie (Urologischer Röntgenarbeitsplatz) Referenznummer der Bekanntmachung: 2022-004-TA
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67063
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.klilu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchleuchtungsgerät für Urologie (Urologischer Röntgenarbeitsplatz)
In der Urologie sind zwei urologische Röntgenarbeitsplätze (“Durchleuchtungsgeräte“) in Betrieb, die beide Ende des Jahres 2022 die gesetzlichen Voraussetzungen für den Weiterbetrieb nicht mehr erfüllen (Digitale Dosisdokumentation gemäß Sachverständigen-Richtlinie). Sie müssen zwingend ab 01.01.2023 ersetzt werden, weil damit die behördlichen Genehmigungen für diese Geräte zum 31.12.2022 entfallen. Zusätzlich muss im ZIR aus gleichem Grund ein Gerät für die Durchleuchtung und Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) ersetzt werden.
Zusätzlich wird ein Wartungsvertrag abgeschlossen.
Ludwigshafen am Rhein
Urologische Röntgenarbeitsplätze werden für eine Vielzahl urologischer Untersuchungen des gesamten Urogenitaltrakts verwendet. Die Urologie benötigt zwingend zwei dieser Durchleuchtungsgeräte gleicher Bauart und Funktionsfähigkeit, damit Plan-Patienten nicht umgebettet werden müssen, wenn während ihrer Behandlung ein Notfall eingeschoben werden muss.
Gleichzeitig benötigt das Zentralinstituts für Diagnostische und Interventionelle Radiologie (ZIR) ein Durchleuchtungs- und DSA-Gerät als Ersatz für ein altes Bestandsgerät. Die Digitale Subtraktionsangiographie (DSA) ist eine Untersuchungsmethode zur Gefäßdarstellung mittels intraarterieller oder intravenöser Kontrastmittelgabe und diagnostischem Bildgebungsverfahren (Röntgen). Für die radiologische Diagnostik ist neben der DSA-Funktionalität insbesondere eine sehr große Flexibilität des C-Bogens, eine größtmögliche Höhenverfahrbarkeit und Verkippbarkeit des Patiententisches, um freien Zugang zum Patienten von allen Seiten zu erhalten, erforderlich. Durchleuchtungsgeräte für den Einsatz in der Urologie können zwar eine Vielzahl urologischer Eingriffe abdecken, bieten aber zum einen nicht die erforderliche Flexibilität, Höhen- und Längenverfahrbarkeit wie für die radiologischen Diagnostikverfahren benötigt und zum anderen verfügen sie nicht über die radiologisch zwingend erforderliche DSA-Funktionalität, so dass solche Geräte für den Einsatz in der Radiologie untauglich sind.
Theoretisch können die Anforderungen von Urologie und Radiologie zwar mit unterschiedlichen Geräten abgebildet werden (dann müssten drei statt zwei Geräte beschafft werden). Die Fachbereiche Urologie und ZIR haben sich jedoch aus nachfolgenden Gründen dahingehend verständigt, dass anstelle von mehreren Geräten unterschiedlicher Art lediglich zwei Kombi-Durchleuchtungsgeräte, welche sämtliche uro- und radiologischen Untersuchungen, inklusive solcher, welche ein DSA-Modul benötigen, beschafft werden sollen. Die Gründe für diese Entscheidung sind vielfältig: Der Auftraggeber sieht hierdurch Prozessoptimierungspotential, da das an den Geräten geschulte Personal fachübergreifend eingesetzt werden kann; er erwartet wesentliche Kosteneinsparungen, da zum einen die Anschaffungskosten niedriger ausfallen dürften, aber insbesondere die Wartungskosten um ca. ein Drittel reduziert werden; durch die Reduktion auf zwei statt drei Geräte kann kostbarer Platz eingespart werden, der anderweitig genutzt werden kann, wodurch der Auftraggeber für weitere Planungen an Flexibilität gewinnt. Des Weiteren hat folgender Aspekt zur Entscheidung für das Kombigerät beigetragen: Durch den Einsatz des Kombigeräts kann das Eingriffsspektrum der Urologie erweitert werden, denn durch die hier vorhandene Trennungsmöglichkeit von Tisch und Röhre mit maximalem Abstand zwischen Detektor und Röhre bei horizontalem Strahlengang ist eine bisher fehlende zwingende Voraussetzung für die Durchführung von Miktionszystourethrographien gegeben.
Um beide Fachbereiche jederzeit gleichermaßen bedienen zu können, müssen beide Durchleuchtungsgeräte zwingend jeweils über die DSA-Funktionalität verfügen.
Nach Durchführung einer Markterkundung, bei der alle in Betracht kommenden Wettbewerber mit einer sehr detaillierten Anfrage befragt worden sind, ob sie Kombigeräte anbieten können, die sowohl die urologischen als auch die speziellen radiologischen Anforderungen erfüllen können, steht als Ergebnis fest, dass nur das Gerät des Typs Dornier Nautilus von der Fa. Dornier MedTech diese speziellen Anforderungen erfüllen kann.
Gleichzeitig wird die Gerätewartung für die Dauer von 8 Jahren ausgeschrieben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Vorliegend ist die Beschaffung im Wege eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aus § 14 Absatz 4 Nr. 2b VgV geboten.
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 2 VgV ist ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb zulässig, wenn der Auftrag wegen seiner technischen oder künstlerischen Besonderheiten oder aufgrund des Schutzes von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann. Zusätzlich darf es gem. § 14 Abs. 6 VgV keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung geben, und die Ausschließlichkeitssituation darf nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt werden.
Die Festlegung auf das Durchleuchtungsgerät Dornier Nautilus System verstößt weder gegen den Grundsatz der Produktneutralität (§ 31 Absatz 6 VgV), noch ist diese das Ergebnis einer künstlichen Wettbewerbseinschränkung (§ 14 Absatz 6 VgV), wenn eine Durchbrechung dieser Grundsätze sachlich gerechtfertigt ist, d.h. wenn hierfür nachvollziehbare, objektiv und auftragsbezogene Gründe vorliegen und die Produktfestlegung somit willkürfrei getroffen wurde. Dies ist vorliegend der Fall:
Wie oben geschildert muss das Gerät in den Disziplinen Urologie und Radiologie gleichermaßen einsetzbar sein. Herkömmliche urologische Arbeitsplatz-Geräte bieten zum einen jedoch nicht die erforderliche Flexibilität, Höhen- und Längenverfahrbarkeit wie für die radiologischen Diagnostikverfahren benötigt und zum anderen verfügen sie nicht über die radiologisch zwingend erforderliche DSA-Funktionalität, und damit nicht über die Zulassung für die radiologischen Verfahren gemäß Sachverständigen-Richtlinie. Derzeit ist ausschließlich das Dornier Nautilus in der Lage, neben den umfassenden urologischen Einsatzbereichen diese beiden radiologischen Anforderungen zu decken.
Aus diesen Gründen ist die Produktvorgabe sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich getroffen.
Zusätzlich verpflichtet § 14 Abs. 6 den Auftraggeber, vor der Festlegung auf einen bestimmten Anbieter Ersatzlösungen und Alternativen zu prüfen. Hierbei sind funktionell vergleichbare Produkte in Betracht zu ziehen. Erst wenn die Ungeeignetheit aller weiteren verfügbaren Produkte positiv feststeht, kann eine Ausschließlichkeit aus technischen Gründen bestehen. Dabei reicht es nicht aus, dass die Anforderungen des öffentlichen Auftraggebers nur von einem Produkt erfüllt werden. Das ist hier Fall:
Wie bereits ausgeführt ist das Durchleuchtungsgerät Nautilus von Fa. Dornier für die Fächerkombination Urologie und Radiologie sowohl nach Kenntnissen der Chefärzte als auch nach durchgeführter Marktanalyse konkurrenzlos. Dementsprechend können die Anforderungen des Auftraggebers ausschließlich von diesem oder durch die Beschaffung zweier Gerätearten (Durchleuchtungsgerät und DSA) erfüllt werden. Der Auftraggeber hat sich - wie oben ausgeführt - sowohl aus Kosten- und Platzgründen als auch aus Prozessoptimierungsgründen im Rahmen seines Auftragsbestimmungsrechts gegen letzteres zugunsten der Kombigeräte entschieden, so dass keine andere Alternative in Betracht kommt.
Somit ist diesbezüglich eine Vergabe im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung zulässig.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Urologische Durchleuchtungsgeräte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Weßling
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 82234
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Nach § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
Gemäß § 135 Abs. 3 GWB tritt die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.