Werbeartikel Sommer 2022 Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA:2022-05-31-RPS-SPE
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Werbeartikel Sommer 2022
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse schreibt den Bedarf an Werbeartikeln, welche bei Vertriebsaktionen im Sommer 2022 eingesetzt werden sollen, in Form eines "Offenen Verfahrens" mit 4 Losen aus.
Ladekabel mit Multi-Steckersystem
Ladekabel mit Multi-Steckersystem (4600 Stück):
- Ladekabel, Länge ca. 90 cm
- Multi-Steckersystem geeignet für:
- Eingang: USB-A und USB-C
- Ausgang: MicroUSB, USB-C und Lightning
- integrierte Datensperre
- Spannung 2,4 Ampere
- Farbe: schwarz
- Bedienungsanleitung u.a. in deutscher Sprache
- Der Inverkehrbringer (Auftragnehmer) ist an geeigneter Stelle kenntlich zu machen
- 1 VE = 200 Stück
Trinkflasche aus Glas mit Neopren-Schutzhülle
Trinkflasche aus Glas mit Neopren-Schutzhülle:
8.500 Stück
- Füllmenge 500ml
- auslaufsicherer Schraubverschluss mit Schlaufe
- Neoprenhülle, Farbe: kiwi-grün
- nicht für Kohlensäurehaltige Getränke geeignet
- 1 VE = 50 Stück
4er-Set Fitnessbänder
4er-Set Fitnessbänder:
- 4.080 Stück
- Fitnessbänder aus TPE
- 4x verschiedene Farben = 4x verschiedene Widerstandsstufen
- gelb - ca. 4,5 kg
- rot - ca. 6,8 kg
- grün - ca. 9 kg
- blau - ca. 13,5 kg
- Im Polyester-Beutel mit Seilzug
- 1 VE = 120 Stück
2er-Set Pilz-/Gemüsebürsten
2er-Set Pilz-/Gemüsebürsten:
- 2.040 Stück
- Set aus 2 Pilz-/Gemüsebürsten
- 1x härtere Bürste
- 1x weichere Bürste
- Maße je Bürste: ca. ? 50 x (H) 75 mm
- 1 VE = 60 Stück
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ladekabel mit Multi-Steckersystem
Ort: Essen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Trinkflasche aus Glas mit Neopren-Schutzhülle
Ort: Essen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
4er-Set Fitnessbänder
Ort: Essen
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
2er-Set Pilz-/Gemüsebürsten
Ort: Dornbirn
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I.) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
(II) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwendet die Auftraggeberin die E-Vergabelösung www.dtvp.de.
Die für die Angebotserstellung zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o.g. Link dort
abzurufen. Für Angaben und Erklärungen sind die Formulare der Vergabeunterlagen zu verwenden, soweit diese entsprechende Vordrucke enthalten.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsabgabe elektronisch über dieses Vergabeportal zu erfolgen hat. Weitere Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie in den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDK6DL1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".