Externe Labordienstleistungen für die Klinikum Worms gGmbH
Vorinformation
Diese Bekanntmachung ist ein Aufruf zum Wettbewerb
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Worms
NUTS-Code: DEB39 Worms, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67550
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.klinikum-worms.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Externe Labordienstleistungen für die Klinikum Worms gGmbH
Das Klinikum Worms steht unter der kommunalen Trägerschaft der Stadt Worms und wird seit dem Jahr 2000 als gemeinnützige GmbH geführt. Als Klinikum der Schwerpunktversorgung erfüllt es in Rheinland-Pfalz einen regionalen Versorgungs- und Sicherstellungsauftrag im „geographischen Dreieck“ Mainz, Kaiserslautern und Ludwigshafen. Gemäß Landeskrankenhausplan verfügt das Klinikum über 696 Betten, verteilt auf 12 Hauptfachabteilungen und Fachbereiche sowie eine Belegabteilung. Derzeit sind über 2000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in unserem Klinikum beschäftigt, die rund 32.000 Fälle p.a. stationär und über 40.000 Fälle p.a. ambulant versorgen. Das Klinikum gehört damit zu den fünf größten Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz.
Klinikum Worms gGmbH
Die ausgeschriebene Leistung umfasst die Erbringung von externen Labordienstleistungen der Klinikum Worms gGmbH über eine Vertragslaufzeit von 60 Monaten mit der Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate.
Gegenstand sind medizinische Laborleistungen aus den Kapiteln M III und IV und ausgewählte Parameter des Kapitels M I und M II der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ), die nicht in den klinikeigenen Laboratorien erbracht werden. Es werden im Jahr mind. 230.000 externe Laborleistungen angefordert.
Neben der analytischen Durchführung dieser Untersuchungen ist eine kontinuierliche laborärztliche und insbesondere mikrobiologische Beratung der Kliniken (z.B. infektiologische Konsile) in Form einer regelmäßigen Vorortpräsenz eines diesbezüglichen Facharztes geplant.
Option auf zweimalige Verlängerung um jeweils 12 Monate
Der Auftraggeber verzichtet auf die Erstellung einer Auftragsbekanntmachung nach §37 Absatz 1 VgV, da die Dienstleistung, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein wird, in der Vorinformation benannt wird.
Wir bitten Sie Ihr Interesse bei der angegebenen Kontaktstelle innerhalb der angegebenen Frist (siehe IV.2.2) zu bekunden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis, dass der Bewerber im Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes der Gemeinschaft oder des Vertragsstaates des EWR-Abkommens eingetragen ist.
Weitere Kriterien gemäß Auftragsunterlagen.
Nachweis einer Haftpflichtversicherung (Bescheinigung über eine bestehende Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen: 2.000.000 EUR je Schadensfall für Personenschäden, mind. 1.000.000 EUR je Schadensfall für Sachschäden, mind. 50.000 EUR je Schadensfall für Vermögensschäden) oder die unbedingte Erklärung eine solche Versicherung abzuschließen in Verbindung mit der Erklärung der Versicherung zur Abschlussbereitschaft bei Zuschlag. Möglicherweise geforderte Mindeststandards: Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich solcher Leistungen, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, bezogen jeweils auf die letzten 3 Geschäftsjahre.
- Der Bewerber muss den Nachweis führen (kurze Projektbeschreibung), dass er über entsprechende Analyse-Systeme und Diagnostika verfügt, die in mindestens 3 vergleichbaren Krankenhäusern im Routinebetrieb eingesetzt werden.
- Angaben, ob der Bieter eine eigene, zertifizierte Serviceorganisation vorhält, sodass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten für die Analysengeräte eigenständig vom Bieter durchgeführt werden können.
- Nachweis über die Erfüllung dieser Erfordernis.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Objektive Teilnahmeregeln und -kriterien:
Die Vergabestelle macht von der Möglichkeit des § 51 VgV, die Anzahl der geeigneten Bewerber /Bewerbergemeinschaften zu begrenzen, keinen Gebrauch. Alle Bewerber / Bewerbergemeinschaften, die ihr Interesse form- und fristgerecht bekundet haben sowie nach den Ausführungen dieser Bekanntmachung, das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (Ziffer III.1.1)), die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.2)) und die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (Ziffer III.1.3)) nachgewiesen haben, werden zur Angebotsabgabe aufgefordert.
B) Ablauf des Verfahrens
1) Phase Interessenbekundung:
Interessenten müssen ihr Interesse per Email an die genannte Kontaktstelle bekunden. Die Interessenbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft ist bereits in dieser 1. Phase möglich, aber nicht zwingend. In diesem Fall sind die Mitglieder sowie das vertretungsberechtigte Mitglied mit der Interessensbekundung zu benennen (siehe auch nachstehend zur 2. Phase Interessensbestätigung). Die Einreichung eines Teilnahmeantrags/ einer Interessensbestätigung ist in dieser Phase nicht erforderlich. Es erfolgt keine gesonderte Auftragsbekanntmachung mehr (§ 38 Abs. 4 VgV). Lediglich die Unternehmen, die form- und fristgerecht eine Interessenbekundung übermittelt haben, werden am weiteren Verfahren beteiligt (§ 8Abs. 5 VgV).
Der Interessent trägt das Risiko der fristgerechten Übermittlung der Interessenbekundung.
2) Phase Interessensbestätigung:
Nur diejenigen Unternehmen, die form- und fristgerecht ihr Interesse bekundet haben, erhalten Zugang zu den vollständigen finalen Vergabeunterlagen und werden zur Abgabe eines Teilnahmeantrages(Interessensbestätigung) aufgefordert. Weitere/sonstige Unternehmen sind nicht zur Teilnahme am Verfahren berechtigt. Soweit noch keine Interessensbekundung als Bewerber-/ Bietergemeinschaft in der 1. Phase erfolgt ist, kann eine Bewerber-/Bietergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessensbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässig gebildet werden. In diesem Fall darf
jedoch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft nur noch zwischen Unternehmen gebildet werden, die auch ihr Interesse zuvor in der 1. Phase bekundet haben. Die Aufforderung zur Interessensbestätigung beinhaltet alle notwendigen Informationen zur Erstellung des Teilnahmeantrages.
Aufgrund der Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung werden die Dokumente mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung elektronisch zur Verfügung gestellt oder eine Internetadresse angegeben, unter der die elektronischen Dokumente abgerufen werden können.
3) Phase Angebotsphase:
Nur diejenigen Bewerber, die den Teilnahmewettbewerb erfolgreich durchlaufen haben, werden von der Vergabestelle des Auftraggebers zur Angebotsabgabe aufgefordert.
C) Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommunikation im Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch erfolgt. Die Vergabestelle des Auftraggebers behält sich jedoch vor, im Einzelfall andere Kommunikationswege vorzugeben.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabegegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabe unterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.