CCXXVI-1-2022-WBM- Gas
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55122
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.wohnbau-mainz.de
Abschnitt II: Gegenstand
CCXXVI-1-2022-WBM- Gas
Verlangt wird eine Gaslieferung inklusive Abwicklung der Netznutzung, Ablesung, Abrechnung (Vollversorgungsvertrag / all inklusive Vertrag) für alle aktuellen und im Laufe des Bezugsjahres dazukommenden Abnahmestellen der Wohnbau GmbH. Abgeleitet aus den Verhältnissen in 2021 liegt das Volumen bei 41,8 GWh/a, verteilt auf 280 Abnahmestellen (siehe Anlage 1 und 2).
Mainz/ Diverse Stadtteile (siehe Anlage 1 und 2)
Verlangt wird eine Gaslieferung inklusive Abwicklung der Netznutzung, Ablesung, Abrechnung (Vollversorgungsvertrag / all inklusive Vertrag) für alle aktuellen und im Laufe des Bezugsjahres dazukommenden Abnahmestellen der Wohnbau GmbH. Abgeleitet aus den Verhältnissen in 2021 liegt das Volumen bei 41,8 GWh/a, verteilt auf 280 Abnahmestellen (siehe Anlage 1 und 2).
• 272 SLP-Abnahmestellen mit einem Verbrauch von ca.32,5 GWh pro Lieferjahr. Der durchschnittliche Verbrauch der SLP-
Stellen liegt demnach bei 0,12 GWh/Stelle/Jahr.
• Zusätzlich verbrauchen 8 RLM-Stellen ca. 9,3 GWh/Jahr. Die RLM-Stellen nehmen im Schnitt 1,2 GWh/Stelle/Jahr ab.
Alle Abnahmestellen liegen am Standort Mainz / im Netzgebiet der Stadtwerke Mainz. Das bezogene Gas dient der Wärmeversorgung.
Möglich sind Zu- und Abgänge von wenigen Prozenten pro Lieferjahr. Die Zugänge werden überwiegen.
Behandlung von Zugängen: Während der Vertragslaufzeit wird es zu Zugängen (Neuanmeldungen) kommen. Diese sind vom Anbieter im Rahmen des bestehenden Vertrages mitzuversorgen. Die Preise für diese zusätzlichen Abnahmestellen können zu den dann geltenden Bedingungen angepasst werden. Zukäufe können beispielsweise am Spotmarkt getätigt werden. Gewinne gehen dann an die Wohnbau GmbH, Verluste werden von der Wohnbau bzw. den Abnahmestellen im Rahmen einer Jahresabschlussrechnung übernommen.
Behandlung von Abgängen: Auf Grund vergangener Erfahrungen und aktueller Planungen kann davon ausgegangen werden, dass es mehr Zugänge als Abgänge gibt. Sollten Abgänge anfallen, die nicht mit Zugängen verrechnet werden können, kann der Anbieter die Mengen am Markt verkaufen. Sollte ihm dabei auf Grund inzwischen gefallener Preise ein wirtschaftlicher Nachteil entstehen, kann er Verkaufsverluste im Rahmen einer Schlussabrechnung auf die Abnahmestellen der Wohnbau oder die Wohnbau GmbH umlegen. Mit Gewinnen wird entsprechend verfahren.
Die Vorgänge bei der Behandlung der Zugänge und der Abgänge sind im Versorgungsfall der Wohnbau gegenüber transparent und nachvollziehbar darzustellen.
Die bestehenden Verträge sind auf den 31.12.2022 befristet. Kündigungen müssen nicht veranlasst werden.
Lieferzeitraum: 1.1.2023 bis 31.12.2023. Der Vertrag endet mit Ablauf des Lieferzeitraumes. Eine Kündigung hierfür ist nicht notwendig.
Der Wohnbau Mainz GmbH wird eine Verlängerungsoption für 2024 und 2025 eingeräumt. Ob die Wohnbau Mainz GmbH oder der Anbieter diese Option nutzen möchten und zu welchen Bedingungen, verhandeln die Parteien in Q-4 2023 miteinander. Die Verlängerung tritt nur in Kraft, wenn beide Seiten mit den für den Verlängerungszeitraum aktualisierten Preisen einverstanden sind.
Der Wohnbau Mainz GmbH wird eine Verlängerungsoption für 2024 und 2025 eingeräumt. Ob die Wohnbau Mainz GmbH oder der Anbieter diese Option nutzen möchten und zu welchen Bedingungen, verhandeln die Parteien in Q-4 2023 miteinander. Die Verlängerung tritt nur in Kraft, wenn beide Seiten mit den für den Verlängerungszeitraum aktualisierten Preisen einverstanden sind.
Das Zuschlagskriterium ist der Preis.
Ausschlaggebend ist der Preis für das Jahr 2023, kalkuliert auf der Basis der ausgeschriebenen Mengen und Stellen, die sich am Verbrauch des Jahres 2021 orientieren und in den Ausschreibungsunterlagen (Anlagen 1 und 2) detailliert beschrieben werden.
Die RLM- und SLP Stellen werden dabei vom Auftraggeber in Summe betrachtet und nicht einzeln vergeben.
Bei allen Preisen handelt es sich um verbindliche Preise. Die Preisbindung gilt bis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses,
also nach Ablauf der Widerspruchsfrist, die Dritten im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung zu gewähren ist.
Akzeptiert wird nur ein Fixpreis.
1. Der Fixpreis für die gelieferte Energie muss bei allen Preiskomponenten pro Jahr für 12 Monate stabil sein.
2. Der abgegebene Energiepreis muss sämtliche Preisbestandteile des Lieferanten enthalten. Es kann beispielsweise nur ein Arbeitspreis (Ct/kWh) oder ein Arbeitspreis und zusätzlich ein Grundpreis (€/Jahr/Abnahmestelle), bei Abnahmestellen mit Leistungsmessung auch ein Leistungspreis oder … angeboten werden.
3. Für alle hier ausgeschriebenen SLP-Stellen muss ein einheitlicher Preis angegeben werden.
4. Der Preis für die RLM Stellen kann spezifisch sein, d.h. pro Abnahmestelle variieren.
5. Zusätzlich zu den Fixpreisen können die genehmigten und veröffentlichten Netznutzungsentgelte, die Entgelte für den Messstellenbetrieb, Messung und Abrechnung, die an Netzbetreiber und Messstellenbetreiber zu leisten sind in jeweils gültiger Höhe sowie Umlagen, Abgaben und Steuern in jeweils gültiger Höhe ohne Aufschläge durchgereicht werden.
6. Aufschlag für Abrechnung nach BK01 muss im Preis enthalten sein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Beim Lieferanten muss es sich um ein bei der Bundesnetzagentur gelistetes Unternehmen handeln und damit die Anforderungen des §5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfüllen. Sollte ein Versorgungsunternehmen mit Sitz innerhalb der EU ein Angebot abgeben, ist auch die ordnungsgemäße Zulassung des Herkunftsmitgliedstaates ausreichend. Des Weiteren orientiert sich der Auftraggeber an GWB § 122 (Eignung) ff sowie an § 42 (Auswahl geeigneter Unternehmen) der VgV. Entsprechende Nachweise können im Zweifelsfall von favorisierten Bietern verlangt werden.
Der Auftrag kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bieter bereits in der Vergangenheit ein Projekt ähnlicher Größenordnung problemlos bewältigt hat. Insbesondere Zahlungsschwierigkeiten gegenüber Netzbetreibern und Vorlieferanten gelten als Ausschlusskriterium für einen Vertragsabschluss mit einem Bieter.
Der Auftrag kann vom Nachweis abhängig gemacht werden, dass der Bieter personelle und infrastrukturelle Kapazitäten hat, die vor allem die fristgerechte Anmeldung der Lieferstellen, Vertragsverwaltung, Ablesung, Abrechnung absichern. Dies kann mit der Abwicklung ähnlicher Projekte in der Vergangenheit belegt werden.
Der Lieferant muss außerdem folgendes gewährleisten:
1. Die Anbindung an Immoconnect BK01 (s. Anlage 3 und 4) muss möglich sein. Dies beinhaltet u.a.
a. automatisierter Zahlungsverkehr über BK01-immoconnect der Aareal Bank AG;
b. getrennte Abbuchung von Abschlagszahlung und Turnusrechnung (=separate Jahresendabrechnung);
c. Abrechnung muss kalenderjährlich erfolgen;
d. automatisierte Kontierung und Abbuchung mit Zuordnung auf Kostenstellenebene;
e. Austauschdatei mit allen Lieferstellen, Verbrauchswerten aus Jahresrechnung und Zeitscheiben nach der Jahresfaktura zur Verfügung stellen.
2. Zahlungsweise monatlich.
3. Keine Vorauszahlung.
4. Vor jeder Abbuchung ist eine Fälligkeitsvorschau mit dem zu erwartenden Zahlbetrag elektronisch zu übermitteln.
5. Die Lieferungen sind objektspezifisch abzurechnen. Neben Abschlagszahlungen ist eine Jahresendabrechnung für jede Abnahmestelle gesondert durchzuführen und in Papierform zu Verfügung zu stellen. Die Endabrechnung muss bis spätestens Ende Januar des Folgejahres vorliegen und dem entsprechendem Konto belastet oder gutgeschrieben sein.
6. Zugänge und Abgänge von Verbrauchsstellen werden im Rahmen dieses Vertrages abgewickelt und entsprechend an- und abgemeldet.
Preislich werden Zu- und Abgänge wie oben beschrieben, behandelt.
Feste Ansprechpartner für deutschsprachige Kommunikation während des Vertragszeitraumes müssen gestellt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Wohnbau Mainz GmbH, Hauptverwaltung
Mitarbeiter der Vergabestelle der Wohnbau Mainz GmbH
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ausschreibungs- und ergänzende Unterlagen / Vertragsbestandteile sind:
1. Leistungsverzeichnis.
2. Übersicht über SLP-Abnahmestellen (Anlage 1).
3. Lastgänge für RLM-Kunden (Anlage 2).
4. Anforderungen an die Rechnungsdaten (Anlage 3).
5. Schnittstellenbeschreibung Aareon Wodis-Sigma (Anlage 4).
6. Vergabeverordnung (VgV) und GWB.
7. Die dem AN im Angebotsverfahren gegebenen schriftlichen Auskünfte.
8. Das Angebot des AN.
Sollten während des Verfahrens Fragen von Bietern entstehen können Sie diese bis zum 24.08.2022 um 10:00 Uhr stellen.
Die Kommunikation hierzu läuft über subreport.
Die für Sie notwendigen Unterlagen haben wir ins Internet eingestellt.
Unter der Adresse https://www.subreport.de/E61213756 stehen Ihnen die Unterlagen zum Download bereit. Um die Unterlagen herunterladen und an der Bieterkommunikation teilnehmen zu können, müssen Sie bei subreport ELViS registriert sein.
Die Registrierung auf der Vergabeplattform – genau wie die Nutzung der Plattform – ist kostenlos und wird auf einer gesicherten Internetseite (ersichtlich im Adressenfeld als "https") abgefragt.
Hilfe beim Download und/oder bei der elektronischen Angebotsabgabe erhalten Sie kostenfrei durch Herrn Felix Hinske (subreport) unter der Telefonnummer 0221/98 578-38.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Gerichtsstand Als Gerichtsstand wird das für den Auftraggeber zuständige Gericht vereinbart.
Aus der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen erkennbare Vergabeverstöße müssen unverzüglich gerügt werden. Ein Nachprüfungsantrag ist binnen 15 Kalendertagen nach ablehnender Antwort auf eine Rüge zu stellen (§ 107 Abs. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de