CT mit Patientenlagerungstisch für BwZKrhs Koblenz Q U2EC NC003 4A711 Referenznummer der Bekanntmachung: 6002281288-BAAINBw U2.5c
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
CT mit Patientenlagerungstisch für BwZKrhs Koblenz Q U2EC NC003 4A711
Lieferung von 1 EA CT mit Patientenlagerungstisch nebst Zubehör und Peripherieleistungen für das BwZKrhs Koblenz. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3
Koblenz
Lieferung von 1 EA CT mit Patientenlagerungstisch nebst Zubehör und Peripherieleistungen für das BwZKrhs Koblenz. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
CT mit Patientenlagerungstisch für BwZKrhs Koblenz Q U2EC NC003 4A711
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neuss
NUTS-Code: DEA Nordrhein-Westfalen
Postleitzahl: 41460
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Angebot des einzigen Bieters Fa. Canon ging wie gefordert elektronisch ein. Die o. g. Angabe kann aus technischen Gründen nicht geändert werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit