Cryo-REM Referenznummer der Bekanntmachung: 2-ESS12-22/22
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB11 Koblenz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 56070
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.uni-koblenz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Cryo-REM
Beschaffung eines Feldemissions-Rasterelektronenmikroskops (FE-REM) mit integrierter Cryo Einheit
für die Untersuchung von nicht-leitenden, feuchten oder noch ausgasenden Proben im variablen Niedervakuum-Modus,
zusätzlich ausgerüstet mit SE-, BSE- und EDX-Analytik für den Hoch- und Niedervakuum-Bereich.
Universität Koblenz-Landau Universitätsstr. 1 56070 Koblenz
Die Universität Koblenz-Landau beabsichtigt den Kauf eines Feldemissions-Rasterelektronenmikroskops (FE-REM) mit integrierter Cryo-Einheit für die Untersuchung von nicht-leitenden, feuchten oder noch ausgasenden Proben im variablen Niedervakuum-Modus. Das System muss weiterhin für den Hoch- und Niedervakuum-Bereich mit einem kompatiblen Sekundär-Elektronen- (SE-) und einem "backscattered electron" (BSE) Detektor sowie einer entsprechenden energiedispersiven Röntgenspektroskopie (EDX) ausgerüstet sein.
Der Campus Koblenz der Universität Koblenz-Landau wird zum 01.01.2023 eine selbstständige Universität. Als die interdisziplinäre Universität im Norden von Rheinland-Pfalz wird sie Wissen - Transformation - Innovation in den Profilbereichen "Bildung", "Informatik", "Kultur und Vermittlung" sowie "Material und Umwelt" leben und Impulse in die Lehrkräftebildung und die Region geben.
Der Fachbereich 3 Mathematik/Naturwissenschaften am Campus Koblenz bearbeitet das Forschungsleitthema "Material & Umwelt". Dies gliedert sich wiederum in drei Schwerpunkte auf: "Materialeigenschaften und funktionale Oberflächen", "Modellieren und Simulieren" und "Biodiversität und Ökosysteme". Durch die damit verbundenen, interdisziplinären Forschungsaktivitäten gewährleistet der Fachbereich Erkenntnisgewinn sowie Lösungsansätze für regional, national und international gesellschaftlich relevante mathematisch-naturwissenschaftliche Fragestellungen.
Das zu beschaffende Feldemissions-Rasterelektronenmikroskop (FE-REM) mit integrierter Cryo-Einheit soll dabei einen wesentlichen Teil bei der Erforschung dieser Schwerpunkte leisten. So werden in entsprechenden Teilprojekten die hochauflösende Elektronenmikroskopie zum Nachweis und zur Charakterisierung von Mikroorganismen (Viren, Bakterien) sowie zur Untersuchung der Besiedlung von Werkstoffen durch Mikroorganismen und der entsprechenden Konsequenzen für die Nutzung und Lebensdauer der betroffenen Werkstoffe eingesetzt. Ein wichtiger Punkt hierbei ist die Schnittstelle zwischen der belebten Natur und den Werkstoffen. So stehen im Fokus der Bearbeitung zum einen die Beschaffenheit und Funktionalität aber auch die Lebensdauer von Werkstoffen (Metall, Kunststoff, Keramik) im Wechselspiel mit der belebten Natur in Form von Mikroorganismen. Ein weiterer Schwerpunkt wird die Entwicklung innovativer Werkstoffe und Werkstoffober- bzw. -grenzflächen sein, die beispielsweise eine Besiedlung mittels Mikroorganismen verhindern bzw. gezielt steuern können. Dieses Thema ist nicht nur in Bezug auf die biologische Abbaubarkeit von Kunststoffen von Interesse, sondern spielt auch für medizinische und biotechnologische Anwendungen dieser Materialien und ihrer nachhaltigen Nutzung eine wichtige Rolle.
Da ein großer Teil der Proben auf Grund ihres biologischen Anteils naturgemäß wasserhaltig ist, ist der Bedarf eines Cryo-Systems inclusive einer Transfer-Einheit nötig. Dies ermöglicht zunächst, dass die Proben außerhalb der Kammer bis zu -190 °C ein gekühlt und fixiert werden können. Nach dem Transfer in die REM-Hauptkammer soll so unterbunden werden, dass unter Hochvakuumbedingungen bzw. dem Niedervakuumbetrieb das enthaltene Wasser verdampft und dabei die biologischen Strukturen irreversible zerstört werden. Ohne diese Aufarbeitung würde dies bei den Proben zu hohen Informationsverlusten führen. Die werkstoffwissenschaftlichen Aspekte erfordern neben der Oberflächencharakterisierung der Proben auch weitere Informationen zu deren elementaren Materialzusammensetzung, die mittels hochauflösender energiedispersiver Röntgenspektroskopie ermittelt wird. Ein essentieller Bestandteil ist hierbei eine Echtzeit-Darstellung der chemischen Zusammensetzung der zu untersuchenden Probe, die lokale Element-Verteilungen bis hinunter zur Bild-Punktanalyse möglich macht.
Das Feldemissions-Rasterelektronenmikroskops (FE-REM) mit integrierter Cryo-Einheit muss weiter so ausgestattet sein, dass in Zukunft eine Nachrüstbarkeit für einen motorisierten Scanning Transmissions Elektronen Detektor (STEM, Auflösung von weniger als 1 [gelöscht] kV) gewährleistet ist. Die anderen Detektoren sollen weiterhin simultan einlesbar und darstellbar sein.
Die Lieferung/Inbetriebnahme und Rechnungsstellung müssen bis spätestens 30.06.2023 erfolgt sein!
Es gilt eine Preisobergrenze von 420.168,00 Euro netto.
Angebote, die die Preisobergrenze überschreiten und/oder die die Ausführungsfrist nicht bestätigen, werden von der Wertung ausgeschlossen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Europäische Eigenerklärung (unterschrieben)
Erklärung zum Landestariftreuegesetz LTTG (unterschrieben)
-Eintragung Handelsregister
Europäische Eigenerklärung (unterschrieben)
Erklärung zum Landestariftreuegesetz LTTG (unterschrieben)
- allg. Jahresumsatz
- Betriebshaftpflichtversicherung
Der Wirtschaftsteilnehmer verpflichtet sich, im Falle der Auftragserteilung - sofern und soweit nicht bereits vorhanden - spätestens 14 Kalendertage nach Zuschlagserteilung eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,- EUR pro Versicherungsfall für Personenschäden, von 1.000.000,- EUR pro Versicherungsfall für Sachschäden, 500.000,- EUR pro Versicherungsfall für Vermögensschäden jeweils pro Kalenderjahr zweifach maximiert abzuschließen und dem Auftraggeber unaufgefordert nachweisen. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz bis zum Ende der Laufzeit dieses Vertrages aufrechterhalten, mindestens jedoch bis zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche.
Hinsichtlich der Art dem Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung stellt der Auftraggeber folgende Mindestanforderungen auf:
Die Deckungssumme der Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung muss je Versicherungsfall jeweils pro Kalenderjahr zweifach maximiert für
- Personenschäden: 3.000.000,- EUR
- Sachschäden: 1.000.000,- EUR
- Vermögensschäden: 500.000,- EUR
betragen.
Europäische Eigenerklärung (unterschrieben)
Erklärung zum Landestariftreuegesetz LTTG (unterschrieben)
- Ausführung von Lieferungen der genannten Art
- Erbringung von Dienstleistungen der genannten Art
gem. VOL/B.
AGB des Bieters gelten nicht.
Anlage erfasste Ausnahmetatbestände Sanktionen VO-22-833 (unterschrieben) gem Verordnung EU 2022-576
Abschnitt IV: Verfahren
elektronisch über die Vergabeplattform
elektronisch über die Vergabeplattform
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYDSY4U0
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen
Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund
der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterla-
gen erkennbar sind, sind spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Ange-
botsabgabe gegenüber dem Auftraggeber zu rü-
gen. Im Übrigen sind Verstöße gegen Vergabevor-
schriften innerhalb einer Frist von zehn Kalender-
tagen nach Kenntnis gegenüber dem Auftraggeber
zu rügen.
Ein Nachprüfungsantrag ist innerhalb von 15
Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wol-
len, bei der zuständigen Vergabekammer zu stel-
len (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (GWB)).
Die o.a. Fristen gelten nicht, wenn der Auftragge-
ber gemäß § 135 Absatz 1 Nr. 2 GWB den Auftrag
ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekannt-
machung im Amtsblatt der Europäischen Union
vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes
gestattet ist.
Setzt sich ein Auftraggeber über die Unwirksam-
keit eines geschlossenen Vertrages hinweg, indem
er die Informations- und Wartepflicht missachtet (§
134 GWB) oder ohne vorherige Veröffentlichung
einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäi-
schen Union vergeben hat, ohne dass dies auf-
grund Gesetzes gestattet ist, kann die Unwirksam-
keit nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprü-
fungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen
nach der Information der betroffenen Bieter und
Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber
über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht
später als sechs Monate nach Vertragsschluss
geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber
die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäi-
schen Union bekannt gemacht, endet die Frist 30
Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekannt-
machung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der
Europäischen Union (§ 135 GWB).