LUD - Operationsmikroskope Referenznummer der Bekanntmachung: 96-21 (200)
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67071
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bg-kliniken.de/klinik-ludwigshafen/
Abschnitt II: Gegenstand
LUD - Operationsmikroskope
Lieferung eines Operationsmikroskops.
BG Kliniken Ludwigshafen und Tübingen gGmbH Ludwig-Guttmann-Straße 13 67071 Ludwigshafen
Das Operationsmikroskop kommt in der Abteilung der Hand-, Plastischen und Rekonstruktiven Chirurgie, Mikrochirurgie, Schwerbrandverletztenzentrums im Berufsgenossenschaftlichen Klinikum Ludwigshafen zum Einsatz.
Lieferung im Jahr 2022.
Beginn der Leistung 12 Wochen nach Zuschlagserteilung.
Fertigstellung der Leistung 12 Wochen nach Leistungsbeginn.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
LUD OP Mikroskope
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Postleitzahl: 10707
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YHHR1YJ
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Möchte ein Unternehmen einen Verstoß gegen Vergabevorschriften geltend machen, so hat es diese innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen ab Kenntnis gegenüber der Auftraggeberin zu rügen. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die auf Grund der Bekanntmachung oder erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zu Angebotsabgabe der Auftraggeberin gegenüber gerügt werden.
Teilt die Auftraggeberin dem Unternehmen mit, dass sie der Rüge nicht abhelfen werde, so kann das Unternehmen innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang dieser Mitteilung einen schriftlichen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen (§ 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)).
Die genannten Fristen gelten nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 bleibt unberührt.