Bau und Betrieb eines NGA-Netzes im Landkreis Südwestpfalz – Nachverdichtung Gewerbegebiete
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirmasens
NUTS-Code: DEB3K Südwestpfalz
Postleitzahl: 66953
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.lksuedwestpfalz.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bau und Betrieb eines NGA-Netzes im Landkreis Südwestpfalz – Nachverdichtung Gewerbegebiete
Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu ermöglichen, die im Landkreis Südwestpfalz gelegenen, noch unterversorgten Haushalte über ein NGA-Netz zu erschließen. Nach Ende der Maßnahme sollen ca. 123 Gewerbebetriebe in 99 Adressen zuverlässig mit Bandbreiten mit mindestens 1 Gbit/s im symmetrisch versorgt werden. Optional ist der Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten anzubieten. Um eine Erweiterung zur Erschließung vorzubereiten, kann ein sog. Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten erfolgen. Dabei werden über die Mindestvorgaben des Materialkonzeptes des Bundes hinausgehende Reservekapazitäten verlegt.
Der jeweilige private Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breitbandinfrastruktur zu errichten, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 15 Jahren zu betreiben und gegenüber entsprechenden Dienstleistungen und Angeboten zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
Ziel der Maßnahme ist es, durch die Gewährung von Investitionsbeihilfen zu ermöglichen, die im Landkreis Südwestpfalz gelegenen, noch unterversorgten Haushalte über ein NGA-Netz zu erschließen. Nach Ende der Maßnahme sollen ca. 123 Gewerbebetriebe in 99 Adressen zuverlässig mit Bandbreiten mit mindestens 1 Gbit/s im symmetrisch versorgt werden. Optional ist der Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten anzubieten. Um eine Erweiterung zur Erschließung vorzubereiten, kann ein sog. Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten erfolgen. Dabei werden über die Mindestvorgaben des Materialkonzeptes des Bundes hinausgehende Reservekapazitäten verlegt.
Der jeweilige private Netzbetreiber ist verpflichtet, die Breitbandinfrastruktur zu errichten, das NGA-Netz in Betrieb zu nehmen und für eine Mindestdauer von 15 Jahren zu betreiben und gegenüber entsprechenden Dienstleistungen und Angeboten zu marktüblichen Konditionen zu erbringen.
- Kriterium: Kalkulatorische Grundlagen
- Kriterium: Technisches Konzept
Die Bestimmungen der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung vom 15. Juni 2015 und der Richtlinie über die “Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.10.2015“ sind einzuhalten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Flächendeckender NGA-Breitbandausbau im Landkreis Südwestpfalz – Nachverdichtung Gewerbegebiete
Ort: Bonn
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Siehe Bewerbungs- und Vergabebedingungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Verstöße gegen Vergabevorschriften, durch die einem Bieter ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, können von den Bietern mit einem Nachprüfungsverfahren gemäß § 160 GWB bei der unter VI.4.1. genannten Vergabekammer geltend gemacht werden. Ein Nachprüfungsverfahren ist gemäß § 160 Abs.1 GWB nur auf Antrag zulässig.
Der Antrag ist jedoch insbesondere nur dann zulässig, wenn der jeweilige Bieter den jeweiligen Verstoß gegenüber der Vergabestelle rechtzeitig gerügt hat. Eine Rüge gemäß § 160 Absatz 3 ist dann nicht mehr rechtzeitig wenn:
• der jeweilige Bieter, der den Antrag stellt, den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt hat, jedoch innerhalb von zehn (10) Tagen keine Rüge gegenüber der Vergabestelle erhoben hat;
• Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gerügt worden sind;
• Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber der Vergabestelle gerügt worden sind;.
Auch im Falle einer rechtzeitigen Rüge kann der Nachprüfungsantrag unzulässig sein, wenn mehr als fünfzehn (15) Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.