ex post IT-Personaldienstleistungen - Rahmenvereinbarung 2022 - Los 4 - Netzdienste Referenznummer der Bekanntmachung: 420-023710
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.ldi.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
ex post IT-Personaldienstleistungen - Rahmenvereinbarung 2022 - Los 4 - Netzdienste
Die Landesverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz (bezugsberechtigte Stellen des Landes Rheinland-Pfalz) beabsichtigt, bei personellen Engpässen und größeren Projekten auf externe Unterstützung zurückzugreifen. Die externe Unterstützung ist auch im Hinblick auf die vom LDI durchzuführenden Kundenprojekte im Bereich der öffentlichen Verwaltung zu erbringen.
Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI) Valenciaplatz 6 55118 Mainz Die bezugsberechtigten Behörden und Einrichtungen verfügen zum Teil über mehrere Standorte im Landesgebiet. Eine aktuelle Übersicht ist zu finden unter:
https://bus.rlp.de/behoerdenverzeichnis?nodeId=200723601#sta
Netzdienste (Firewall-Systeme, Mail/Internet-Dienste, Mobility-/VPN-Themen [u.a. Citrix Netscaler VPN-Lösungen]).
In diesem Los werden Dienstleistungen zur technischen Unterstützung beim Betrieb von Firewall-, Proxy- und VPN-Lösungen ausgeschrieben.
Der Vertrag kann vom Auftraggeber durch schriftliche Erklärung, die dem Auftragnehmer spätestens 3 Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit zugegangen sein muss, optional einmalig um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Bei den unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Netzdienste
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dietzenbach
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63128
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.controlware.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYDY423
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.add.rlp.de
Gemäß §§ 160 ff GWB erteilt der Auftraggeber folgende Hinweise:
Vergabestelle ist der Landesbetrieb Daten und Information Rheinland-Pfalz (LDI), Valenciaplatz 6, 55118 Mainz, Telefax: [gelöscht].
Die Vergabestelle ist Adressatin bei Rügen.
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB lautet:
Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.