Beschaffung Fabasoft app.telemetry Lizenzen und Softwarepflege
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ldi.rlp.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung Fabasoft app.telemetry Lizenzen und Softwarepflege
Das Land Rheinland-Pfalz hat ein Dokumenten-Management- und Vorgangs-Bearbeitungs-System für die Landesverwaltung von Rheinland-Pfalz inklusive der Überlassung benötigter Lizenzen („DIALOG RLP“) beschafft. Nach erfolgter Gesamtabnahme wird die Software Fabasoft app.telemetry für alle Instanzen eingesetzt. Da die Softwarepflege nicht Gegenstand des Rahmenvertrages ist, besteht neben den Lizenzen Fabasoft app.telemetry Bedarf an der Softwarepflege.
Mainz, Rheinland-Pfalz.
Die Software ergänzt die in der Fabasoft eGov-Suite enthaltenen Monitoring-Funktionen um Funktionen der Softwaretelemetrie, um im Problemfall die Identifikation und Analyse der Problemstellen/-ursachen zu erkennen. 182 HE Fabasoft app.telemetry 2021 nebst Pflege.
Bei den unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe des Auftrages auf der Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne einer Direktvergabe an das Unternehmen Fabasoft Deutschland GmbH ist zulässig. Dies ergibt sich aus den Ausnahmetatbeständen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) ii) der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.
Nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV kann der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb an ein Unternehmen vergeben, wenn zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht oder bereitgestellt werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist und wenn es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist, § 14 Abs. 6 VgV.
Aus objektiver Sicht ist es nur der Fabasoft Deutschland GmbH möglich, die Pflegeleistungen an der Software zu erbringen und damit den festgelegten Beschaffungsbedarf zu decken, für welchen es keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt.
Die Softwarepflege des Produktes Fabasoft app.telemetry dient der Sicherstellung und der Vermeidung technischer Schwierigkeiten und Risiken bei Nutzung des im Jahr 2017 beschafften und Ende des Jahres 2021 abgenommenen, Dokumenten-Management- und Vorgangs-Bearbeitungs-System für die Landesverwaltung von Rheinland-Pfalz.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: DE712
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60549
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://www.icomedias.com/de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen Fabasoft Deutschland GmbH abzuschließen. Im Übrigen wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die (Pflicht-)Angabe unter Abschnitt V.2.1) dieser Bekanntmachung rein fiktiver Natur ist, da es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.add.rlp.de
§ 135 GWB: 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: a) gegen § 134 verstoßen hat oder, b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer