1. Ausbaustufe Tiefbauarbeiten Digitale Informationssäulen - 30015973 Referenznummer der Bekanntmachung: X-SWMAG-2022-0013
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.mainzer-mobilitaet.de/
Abschnitt II: Gegenstand
1. Ausbaustufe Tiefbauarbeiten Digitale Informationssäulen - 30015973
1. Ausbaustufe Tiefbauarbeiten Digitale Informationssäulen für die Mainzer Verkehrsgesellschaft mbH.
Altstadt (1)
Aktuell hat die MVG ihre Haltepunkte teils mit DFI-Anzeigern sowie herkömmlichen Papier-Abfahrtsplänen ausgestattet. Die MVG plant bis zu 200 Haltestellen zu digitalisieren und damit den Prozess der Fahrgastinformation und der Informationsbereitstellung weiter zu optimieren. Hierzu sollen insbesondere die Papieraushänge an den Haltestellen durch digitale Medien ersetzt werden. An jedem Haltepunkt soll eine digitale Informationssäule mit integriertem Touchscreen errichtet werden. Die Digitalisierung der Haltestellen erfolgt im Rahmen eines Förderprogramms. Das Projektvorhaben wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr gefördert. Die Digitalisierung der Haltestellen soll in 3 Ausbaustufen erfolgen, und umfasst insgesamt 200 Fundamente bis zum Jahresende 2024. Das Los 1, Altstadt 1, umfasst die Tiefbauarbeiten für 18 Digitale Infosäulen. Die in diesem Los aufgelisteten Haltestellen liegen in dem Mainzer Stadtteil Mainz-Altstadt.
Altstadt (2)
Aktuell hat die MVG ihre Haltepunkte teils mit DFI-Anzeigern sowie herkömmlichen Papier-Abfahrtsplänen ausgestattet. Die MVG plant bis zu 200 Haltestellen zu digitalisieren und damit den Prozess der Fahrgastinformation und der Informationsbereitstellung weiter zu optimieren. Hierzu sollen insbesondere die Papieraushänge an den Haltestellen durch digitale Medien ersetzt werden. An jedem Haltepunkt soll eine digitale Informationssäule mit integriertem Touchscreen errichtet werden. Die Digitalisierung der Haltestellen erfolgt im Rahmen eines Förderprogramms. Das Projektvorhaben wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr gefördert. Die Digitalisierung der Haltestellen soll in 3 Ausbaustufen erfolgen, und umfasst insgesamt 200 Fundamente bis zum Jahresende 2024. Das Los 2, Altstadt 2, umfasst die Tiefbauarbeiten für 19 Digitale Infosäulen. Die in diesem Los aufgelisteten Haltestellen liegen in dem Mainzer Stadtteil Mainz-Altstadt.
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Neustadt
Aktuell hat die MVG ihre Haltepunkte teils mit DFI-Anzeigern sowie herkömmlichen Papier-Abfahrtsplänen ausgestattet. Die MVG plant bis zu 200 Haltestellen zu digitalisieren und damit den Prozess der Fahrgastinformation und der Informationsbereitstellung weiter zu optimieren. Hierzu sollen insbesondere die Papieraushänge an den Haltestellen durch digitale Medien ersetzt werden. An jedem Haltepunkt soll eine digitale Informationssäule mit integriertem Touchscreen errichtet werden. Die Digitalisierung der Haltestellen erfolgt im Rahmen eines Förderprogramms. Das Projektvorhaben wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr gefördert. Die Digitalisierung der Haltestellen soll in 3 Ausbaustufen erfolgen, und umfasst insgesamt 200 Fundamente bis zum Jahresende 2024. Das Los 3, Neustadt, umfasst die Tiefbauarbeiten für 22 Digitale Infosäulen. Die in diesem Los aufgelisteten Haltestellen liegen in dem Mainzer Stadtteil Mainz-Neustadt.
Oberstadt-Weisenau
Aktuell hat die MVG ihre Haltepunkte teils mit DFI-Anzeigern sowie herkömmlichen Papier-Abfahrtsplänen ausgestattet. Die MVG plant bis zu 200 Haltestellen zu digitalisieren und damit den Prozess der Fahrgastinformation und der Informationsbereitstellung weiter zu optimieren. Hierzu sollen insbesondere die Papieraushänge an den Haltestellen durch digitale Medien ersetzt werden. An jedem Haltepunkt soll eine digitale Informationssäule mit integriertem Touchscreen errichtet werden. Die Digitalisierung der Haltestellen erfolgt im Rahmen eines Förderprogramms. Das Projektvorhaben wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr gefördert. Die Digitalisierung der Haltestellen soll in 3 Ausbaustufen erfolgen, und umfasst insgesamt 200 Fundamente bis zum Jahresende 2024. Das Los 4, Oberstadt-Weisenau, umfasst die Tiefbauarbeiten für 17 Informationsäulen. Die in diesem Los aufgelisteten Haltestellen liegen in dem Mainzer Stadtteil Oberstadt und Weisenau.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Altstadt (1)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Altstadt (2)
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neustadt
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Oberstadt-Weisenau
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nachprüfverfahren:
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig. (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).
15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation an unterlegene Bewerber ist der Vertragsschluss möglich. Wird die Vorabinformation nach § 134 GWB per Fax oder auf elektronischem Wege versendet, verkürzt sich diese Frist auf 10 Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Der Auftraggeber wird die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, mit der Vorabinformation über den frühesten Zeitpunkt des vorgesehenen Vertragsschlusses in Textform informieren.
Auf das Vergabeverfahren findet das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.2.2016 (BGBl. I S. 203) Anwendung.
Einleitung von Nachprüfverfahren gem. § 160 GWB:
(1) Die zuständigen Vergabekammern leiten ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht gerügt hat, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Demzufolge ist ein Antrag an die benannte Nachprüfungsstelle (Vergabekammer) insbesondere unzulässig, sofern ein Verstoß gegen Vergabevorschriften gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt wird (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB) und nicht innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang der Mitteilung der Vergabestelle, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, ein Nachprüfungsantrag gestellt wurde (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Formvorschrift gem. §161 GWB:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangsbevollmächtigten im Geltungsbereich des Gesetzes (BRD) zu benennen.
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen Beteiligten benennen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland