274 SE Videolaryngoskop Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC NC011 7A727
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
274 SE Videolaryngoskop
Festbeauftragung: Lieferung von insgesamt 194 SE Videolaryngoskop nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Optional: Lieferung von bis zu 80 SE Videolaryngoskop nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Gronau, Epe, Westfalen
Festbeauftragung: Lieferung von insgesamt 194 SE Videolaryngoskop nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Lieferung von bis zu 80 SE Videolaryngoskop nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Lieferung von bis zu 80 SE Videolaryngoskop nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
max. 500 Wörter:
Das Videolaryngoskop des Typs C-MAC Pocket Monitor ist essentieller Bestandteil in allen Systemen der Rettungskette. In dieser Beschaffung wird der Bedarf der Projekte LKW 2 t tmil gl geschl. BAT, Luftlanderettungsstation (LLRS), Luftlanderettungszentrum Spezialeinsatz (Kernelemente Basismodul) und dem für alle Systeme erforderlichen Einsatzaustauschvorrat zusammengefasst. Alle diese Elemente sind Teil der Rolle 1 bzw. Rolle 2 der Rettungskette oder bilden den Einsatzaustauschvorrat für diese. Die in Rede stehenden Systeme sind in Gänze Material zur Erfüllung der internationalen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der NATO im Rahmen der Very High Readiness Joint Task Force (VJTF) 2023 bzw. Teil der Ausstattung der bereits zur Verstärkung der Ostflanke abgerufenen NATO Response Force (NRF).
Die Versorgung und der Transport von Patienten sind stets zeitkritisch. Die Vorgabe des Modells des zu beschaffenden Videolaryngoskops dient zum einen der Patientensicherheit und zum anderen der Zeitersparnis zur Lebensrettung bzw. der Verhinderung dauerhafter gesundheitlicher Schäden der zu versorgenden Patienten. Die Einhaltung von Zeitlinien, die aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Traumaversorgung gewonnen wurden, sind entscheidend für das Überleben und die Begrenzung von gesundheitlichen Folgeschäden. Umgekehrt gefährdet eine Nichteinhaltung der Zeitlinien Leib und Leben des zu versorgenden Soldaten. Auf diesen Erkenntnissen beruht die taktische operative Einsatzplanung.
Nicht weniger relevant als die schnelle Versorgung des Patienten ist der Faktor des Schutzes von (Behandlungs-)Personal und Material. Maßnahmen wie die Sicherung der Atemwege müssen in aller Regel entweder außerhalb oder aber zumindest im stehenden Fahrzeug erfolgen. In dieser Phase steigt das Risiko für Leib und Leben des behandelten Personals, aber auch der mit der Sicherung betrauten Soldaten immens, da stehende Ziele leicht aufgeklärt und attackiert werden können.
Weiterhin ist es entlang der Rettungskette zwingende Voraussetzung, dass der Empfänger des Patienten dem übergebenden Team die Sanitätsmaterialien in identischer Form wieder zur Verfügung stellen kann. Da auf den Fahrzeugen bzw. Luftfahrzeugen aus Platz und Gewichtsgründen keine Redundanzen mitgeführt werden können, ist es essenziell, dass alle Transportmittel und Behandlungseinrichtungen im Kernbereich mit identischen Produkten ausgestattet sind. Der Ausfall des Videolaryngoskops bedeutet den Verlust der Fähigkeit zur Sicherung der Atemwege, was für das Rettungsmittel eine nicht mehr gewährleistete Einsatzbereitschaft bedeutet.
Aus fachtechnischer Bewertung heraus musste die Beschaffung des Videolaryngoskops modellgebunden erfolgen. Dies begründet sich zusammengefasst vor allem in dem Punkt der deutlich höheren Patientensicherheit und somit dem Schutz von Leib und Leben. Ergänzt wird dies von folgenden Faktoren:
• Schutz der Anwender durch psychische Folgeschäden aufgrund von Fehlbehandlung,
• Möglichkeit der sofortigen Nutzung ohne Integrationsaufwand,
• Keine Notwendigkeit der Durchführung von Zertifizierungen von Personal und Material
• Ersparnis bzgl. der Anpassung der technischen Dokumentation
• Uneingeschränkten Möglichkeit zur Nutzung in den anderen Systemen nach Ende der Nutzungsdauer.
Eine Beschaffung der benötigten Geräte war ausschließlich bei Fa. Karl Storz SE & Co. KG möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
274 SE Videolaryngoskop
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tuttlingen
NUTS-Code: DE137 Tuttlingen
Postleitzahl: 78532
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit