6002271634-BAAINBw Q U2EC NC010 7A727 U2.5c 174 EA Ultraschallgerät, tragbar Referenznummer der Bekanntmachung: 6002271634-BAAINBw U2.5c
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
6002271634-BAAINBw Q U2EC NC010 7A727 U2.5c 174 EA Ultraschallgerät, tragbar
Lieferung von insgesamt 174 EA Ultraschallgerät, tragbar nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Gronau, Epe, Westfalen
Lieferung von insgesamt 174 EA Ultraschallgerät, tragbar nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(max. 500 Wörter)
Bei den Ultraschallgeräten des Typs LUMIFY der Fa. Philips handelt es sich um tragbare Ultraschallgeräte zur Diagnostik des Bauchraumes und von Organstrukturen. Das betroffene tragbare Ultraschallgerät ist essentieller Bestandteil in allen Systemen der Rettungskette. In dieser Beschaffung wurde der Bedarf der Projekte Eagle IV BAT, den Mehrzweckhubschrauber NTH 90 Sea Lion, dem LLRZ SpezEins und dem für alle Systeme erforderlichen Einsatzaustauschvorrat zusammengefasst. Alle diese Elemente sind Teil der Rolle 1 bzw. Rolle 2 der Rettungskette oder bilden den Einsatzaustauschvorrat für diese. Die Systeme sind in Gänze Material zur Erfüllung der internationalen Pflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der NATO im Rahmen der Very High Readiness Joint Task Force (VJTF) 2023 bzw. Teil der Ausstattung der bereits zur Verstärkung der Ostflanke abgerufenen NATO Response Force (NRF) und einsatzgleicher Verpflichtungen.
Das Ultraschallgerät ist ein bereits eingeführtes und zertifiziertes System, das bereits querschnittlich in mehreren Systemen der Rettungskette, sowie dem Rettungsdienst der Bundeswehrkrankenhäuser genutzt wird. Es handelt es sich bei dem Ultraschallgerät um ein eigens für die Bundeswehranforderungen hinsichtlich Staub- und Wasserdichtigkeit sowie Fallhöhe konzipiertes Gerät und die dazugehörige Ausstattung. Dieses wird in dieser Konfiguration nur an die Bundeswehr geliefert und ist nicht handelsüblich.
Das Ultraschallgerät selbst besteht aus drei Schallköpfen in unterschiedlicher Ausführung und Funktionalität, den Auswerteeinheiten in der Größe 7 und 10 Zoll und einer sonderangefertigten Transporttasche. Die in der Ausstattung enthaltenen Schallköpfe sind hersteller- und modellspezifisch hinsichtlich ihrer Erkennung und Funktion mit der Software verbunden, wodurch ein Wechsel der Tablets bzw. Schallköpfe immer hersteller- und modellbezogen erfolgen muss. Aus Platzgründen ist auch bei dieser Ausstattung jeder Bestandteil nur einmal vorhanden, was bei einem Ausfall einer Komponente den Verlust der für den Patienten überlebenswichtigen Diagnosemöglichkeit bedeutet. Aufgrund der besonders eng bemessen Kapazitäten an Stauraum in den SanFzg und Luftfahrzeugen werden die einzelnen Bestandteile abgestimmt auf die Behandlung des Patienten im Fahrzeug an speziell festgelegten Positionen in dafür konfektionierten Halterungen verstaut.
Die Ultraschallbilder werden auf der zugehörigen Auswerteeinheit, hier in Form eines 7 Zoll und eines 10 Zoll großen Tablets mit herstellerspezifischer Software, betrachtet und gespeichert. Zum Sicherstellen der Rettungskette und der zügigen Weiterbehandlung des Patienten ist eine schnelle Bereitstellung der zuvor erstellten Ultraschallbilder für den weiterbehandelnden Arzt notwendig. Damit dies vollzogen werden kann, muss das Tablet zwingend mit den gespeicherten Daten zusammen mit dem Patienten vom Transportmittel an die Behandlungseinrichtung übergeben werden können. Das tragbare Ultraschallgerät wird folglich rollenübergreifend mit dem Patienten zusammen von einem Fahrzeug auf die nächste Rolle übergeben. Nach der Übergabe des Patienten mit dem Ultraschallgerät empfängt das abgebende Transportmittel im Anschluss ein modellgleiches Tablet, um schnellstmöglich wieder einsatzbereit zu sein. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Tablets hinsichtlich ihrer verfügbaren Anschlüsse für die Schallköpfe und der herstellerspezifischen Software identisch sind, da sonst eine Nutzungsmöglichkeit des Gerätes nicht mehr gegeben ist.
Mittels modellgebundener Beschaffung kann das Ziel der Reduzierung der Gefahr von Patientenschädigungen und der schnellen, hochqualifizierten medizinischen Versorgung erreicht werden.
Das Gerät ist in der benötigten Konfiguration ausschließlich bei Fa. Philips selbst beschaffbar.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
6002271634-BAAINBw Q U2EC NC010 7A727 U2.5c 174 EA Ultraschallgerät, tragbar
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE6 Hamburg
Postleitzahl: 22335
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit