Lieferung von Schaufeltragen Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC NC007 7A727
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Schaufeltragen
Festbeauftragung: Lieferung von 152 SE Krankentrage, schaufelförmig nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Optional: Lieferung von 80 SE Krankentrage, schaufelförmig nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Krugau, Märkische Heide
Festbeauftragung: Lieferung von 152 SE Krankentrage, schaufelförmig nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Lieferung von 80 SE Krankentrage, schaufelförmig nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Lieferung von 80 SE Krankentrage, schaufelförmig nebst Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(max. 500 Wörter)
Bei der Beschaffung handelt es sich um die Lieferung von Schaufeltragen zur Rettung/ Bergung und zum Transport von Verwundeten. Die Schaufeltragen sind essentieller Bestandteil in allen Systemen der Rettungskette.
Mit der Beschaffung wird der Bedarf an Schaufeltragen für das Projekt "LKW 2 t tmil gl geschl. BAT" und das Projekt "Einsatzaustauschvorrat NVGSan" zusammengefasst.
Diese Schaufeltragen sind Teil der Rolle 1 bzw. Rolle 2 der Rettungskette oder bilden den Einsatzaustauschvorrat für diese. Die mittels der zu beschaffenden Schaufeltragen auszustattenden Projekte sind Material zur Erfüllung der internationalen Pflichten der BRD gegenüber der NATO.
Der Einsatzaustauschvorrat stellt den Aufbau einer Umlaufreserve für bereits in Nutzung befindliches Material dar. Dieser Aufbau erfolgt auf Grundlage der politischen Forderung zur Steigerung der Einsatzbereitschaft der Bundeswehr für VJTF 2023. Die Notwendigkeit des Aufbaus eines Einsatzaustauschvorrats wird durch die aktuellen Geschehnisse in der Ukraine in seiner Wichtigkeit und Dringlichkeit immens bestärkt.
Mit den Schauefeltragen handelt es sich um integrationspflichtiges Material, das bereits in den Systemen abgenommen und zertifiziert wurde. Die Befestigungen und Halter wurden in den Fahrzeugen explizit auf die Form und Gestaltung der zu beschaffenden Schaufeltrage der Firma Ferno adaptiert. Im geschützten Einsatzfahrzeug Eagle IV BAT z.B. wurde ein eigens dafür vorgesehener, passgenauer Einschubschacht für die Aufnahme und Verstauung der Schaufeltrage konstruiert und zertifiziert.
Vor diesem Hintergrund muss im Zuge des Aufbaus des Austauschvorrates eine modellgebundene Beschaffung erfolgen. Würde der Forderung einer modellgebundenen Beschaffung nicht nachgekommen, müsste die Ausstattung, die technische Dokumentation und die Halterungen aller Fahrzeuge angepasst und neu zertifizieret werden.
Mit dem EinsAustVorr sollen ausgefallene oder defekte SanGer ersetzt werden.
Beim Verwundetentransport im Einsatz ist die Patientenübergabe zwischen zwei Transportmitteln von besonderer Bedeutung. Im Moment dieser Übergabe sind die Transportmittel, ihre Besatzungen und die Patientinnen bzw. Patienten für Angriffe besonders verwundbar, da der Eigenschutz nur eingeschränkt und ein Ausweichen während des Übergabevorgangs nicht möglich ist. Die einheitliche Ausstattung der vorhandenen Systeme gewährleistet hierbei, dass alle an der Rettung beteiligten Fahrzeuge und Luftfahrzeuge im Stande sind, das Material des jeweils anderen aufzunehmen. Wenn diese Voraussetzung nicht gegeben ist, muss der Patient ggfs. aufwendig umgelagert werden, was nicht nur für den Verwundeten, sondern auch für das Personal eine vermeidbare Gefährdung von Leib und Leben darstellt. Darüber hinaus ist ausgehend von den zu erwartenden Verletzungsmustern, jede Verzögerung während des Transports zur weitreichenderen Versorgung zu vermeiden, um keine zusätzliche Gefährdung des Patienten durch massiven Blutverlust oder schwere innere Verletzung zu verursachen.
Weiterhin gilt, dass ein sicherer Umgang und Handlungssicherheit bei Rettung/ Bergung von Verletzten ein absolut unerlässliches Muss sind. In der Regel sind Bereiche, in denen Verletzte zu bergen sind, durch den Gegner aufgeklärt und zur Bergung der Verletzten eingesetzte, nachrückende Kräfte sind begehrte Ziele. Um die Vorrausetzungen für eine schnellstmögliche Rettung zu schaffen, werden diese Rettungsmaßnahmen aufwendig trainiert. Um den Ausbildungsaufwand zu reduzieren, ist der Sanitätsdienst der Bundeswehr bestrebt, eine Standardisierung seiner Ausrüstung umzusetzen. Durch die homogene Gerätekonfiguration wird der Aufwand für die Ausbildung soweit wie möglich optimiert, dass die Verfügbarkeit und Effizienz des medizinischen Bedien- und Instandsetzungspersonals auch unter Berücksichtigung sehr knapper personeller Ressourcen gesteigert wird.
Die Beschaffung des Geräts war ausschließlich bei Fa. FERNO möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von Schaufeltragen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Troisdorf
NUTS-Code: DEA2C Rhein-Sieg-Kreis
Postleitzahl: 53842
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit