Q U2EC NC009 7A727 Reflexionsphotometer für EinsAustVorr NVG San Referenznummer der Bekanntmachung: 6002269446-BAAINBw U2.5c
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Q U2EC NC009 7A727 Reflexionsphotometer für EinsAustVorr NVG San
Lieferung von 20 SE Reflexionsphotometer gem. Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.2
Gronau, Westfalen
Lieferung von 20 SE Reflexionsphotometer
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(max. 500 Wörter)
Beim Reflexionsphotometer des Typs Piccolo Xpress der Fa. Hitado GmbH handelt es sich um ein medizinisches Laborgerät. Dieses ist ein in Vitro Diagnostik-System, mit dem aus mindestens 16 Parametern aus Vollblut, Plasma und Serum eine quantitative Bestimmung von Parametern der klinischen Chemie unter Verwendung von Reagenzträgern möglich ist. Das Gerät arbeitet nach dem Prinzip der Reflexionsphotometrie und ermöglicht schnelle und zuverlässige Ergebnisse. Diese Daten werden zwingend zur Behandlung von Patienten benötigt, um mit deren Hilfe die Verabreichung von Medikamenten bestimmen und dosieren zu können.
Die bisher beschafften Geräte des benötigten Gerätetyps werden ganzheitlich in den Einsatzsystemen des zentralen Sanitätsdienstes in der klinischchemischen Laborausstattung (KCL) genutzt. Darunter fallen die Einsatzsysteme Luftlanderettungszentrum, leicht (LLRZ, le), Luft-landerettungszentrum (LLRZ) und die Einsatzsysteme der modularen Sanitätseinrichtungen (MSE) mit dem Rettungszentrum (RZ) und dem Einsatzlazarett (EinsLaz), welche mit einem Anteil KCL ausgestattet sind. Darüber hinaus werden die Geräte in den Laboren der Bundeswehrkrankenhäuser (BWK) verwendet. Durch die einheitliche Ausstattung in den Einsatzsystemen und den BWKs mit dem o. g. Gerät ist ein direkter Austausch der Geräte und des Bedienpersonals zwischen den Systemen und den BWKs möglich.
Die sichere Nutzung des Gerätes muss auch unter den speziellen militärischen und taktischen Anforderungen und Gegebenheiten zwingend erfüllt werden. Diese Aspekte beinhalten das Arbeiten unter erhöhten Stresssituationen. Die Nutzung gleicher Geräte im In- und Ausland führt zu einer höheren Anwendungssicherheit und Stressresistenz. Mit Blick auf etwaige Stresssituationen muss das medizinische Personal seinen Aufgaben in den Einsatzgebieten unter erschwerten Bedingungen nachkommen. Hier sind eingeschränkte Sichtverhältnisse, hohe und simultan auftretende Verwundetenzahlen, ungünstige klimatische Bedingungen, unbekannte Einsatzumgebungen, unvorhergesehene längere Einsatzbereitschaften und mögliche Feindeinwirkungen zu nennen. Selbst unter diesen Bedingungen müssen die vorhandenen Geräte intuitiv sicher bedient werden können. Eine höhere Anzahl und Kombination unterschiedlicher Geräte mit jeweils abweichenden Verbrauchsmaterialien erhöht dabei - gerade unter den genannten erschwerten Umständen - die Gefahr von Fehlbedienungen, was wiederum eine Gefahr für Leib und Leben der Patientinnen bzw. der Patienten darstellen würde.
Bisher ist das benötigte Reflexionsphotometer in der Menge 96 SE in der Bundeswehr eingeführt. Bei der im Rahmen des Aufbaus eines EinsAustVorr beschafften Menge von 20 SE entspricht dies in etwa einem Anteil von rd. 21 Prozent.
Mit dem beschafften Einsatzaustauschvorrat sollen ausgefallene oder defekte Geräte unmittelbar ersetzt werden, damit die Fähigkeit, die mit diesem Gerät in den Einsatzsystemen abgebildet wird, ununterbrochen zur Verfügung steht oder die Nichtverfügbarkeit zumindest auf ein Minimum reduziert wird.
Die Beschaffung eines anderen Geräts eines anderen Herstellers würde diese Bestrebungen konterkarieren. Die Beschaffung des Geräts war ausschließlich bei Fa. Hitado GmbH möglich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Q U2EC NC009 7A727 Reflexionsphotometer für EinsAustVorr NVG San
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Möhnesee
NUTS-Code: DEA5B Soest
Postleitzahl: 59519
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit