Open-House-Verfahren zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer öffentlichen Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen Referenznummer der Bekanntmachung: 150 BMA
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landau in der Pfalz
NUTS-Code: DEB33 Landau in der Pfalz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]029
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landau.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landau in der Pfalz
NUTS-Code: DEB33 Landau in der Pfalz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]029
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.auftragsboerse.de
Abschnitt II: Gegenstand
Open-House-Verfahren zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer öffentlichen Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen
Open-House-Verfahren
zur Gestattung der Errichtung und des Betriebs einer öffentlichen Alarmübertragungsanlage für Brandmeldungen in der Stadt Landau in der Pfalz
Die Stadt Landau plant die Vergabe der Gestattung zur Aufschaltung der Brandmeldeanlagen in Form von Gestattungsverträgen nach einem Open-House-Verfahren. Es handelt sich hierbei nach Ansicht des Gestattungsgebers nicht um ein Vergabeverfahren, die Bekanntmachung dient lediglich zur Transparenz. Es handelt sich hier nicht um ein offenes Verfahren, sondern um ein sog. Open-House-Verfahren. Das Formular für das Offene Verfahren wird lediglich verwandt, da kein Formular für ein Open-House-Verfahren existiert. Verträge, die im Open-House-Verfahren geschlossen werden, unterfallen mangels Auswahlentscheidung nicht dem Vergaberecht.
Eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen ist mit der Verwendung dieses Formulars nicht verbunden.
76829 Landau in der Pfalz
Die Stadt Landau plant die Vergabe der Gestattung zur Aufschaltung der Brandmeldeanlagen in Form von Gestattungsverträgen nach einem Open-House-Verfahren.
Die Aufschaltung der Brandmeldealarme innerhalb der Stadt Landau erfolgt über Alarmübertragungsanlage auf die "Integrierte Leitstelle Südpfalz" (ILtS) in Landau. Weiterhin werden die Brandmeldealarme des Landkreises Südwestpfalz, des Landkreises Südliche Weinstraße, des Landkreises Germersheim, der kreisfreien Stadt Zweibrücken und der kreisfreien Stadt Pirmasens auf die ILtS Landau in der Pfalz übertragen. Die Übertragungen werden von zwei Konzessionären (Bosch GmbH, Siemens AG) durchgeführt. Somit sind in der ILtS Südpfalz Alarmempfangseinrichtungen (AE) der Firme Bosch GmbH und Siemens AG vorhanden. Dadurch können die Alarmempfangseinrichtungen (AE) der ELZ genutzt werden.
Zweck des vorliegenden Open-House-Verfahrens ist die Vergabe der Gestattungsverträge (GV) an geeignete Gestattungsnehmer (GN) durch den Gestattungsgeber (GG) Stadt Landau in der Pfalz. Hierbei trifft der GG keine Auswahl, sondern alle geeigneten GN erhalten die Möglichkeit zum Abschluss eines GV.
Der Gestattungsvertrag kann in beiderseitigem Einvernehmen auf Wunsch des GN um weitere 60 Monate verlängert werden, wenn die Voraussetzungen weiterhin erfüllt und nachgewiesen werden können. Details sind den Verfahrensunterlagen zu entnehmen.
Verlängerungsoption nach Ziffer II.2.7.
zu I.3. Kommunikation
Die Auftragsunterlagen stehen auch über den in IV.2.7. genannten Termin hinaus bis zum 31.12.2027 unter dem nachfolgend genannten Link zur Verfügung:
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zu II.2.5 Zuschlagskriterien:
Einen Gestattungsvertrag (GV) erhält diejenige Interessent, der zwei georedundante (Abstand min. 200 km) DIN EN 50518 zertifizierte Clearingstellen und alle Vorgaben der DIN 14675 erfüllt und alle daraus resultieren Zertifikate nachweisen kann.
Alle Interessenten, die die Eignungskriterien erfüllen, erhalten einen identischen Gestattungsvertrag.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Zulassungsbedingung ist ein Nachweis von mindestens drei Erfahrungen des Betriebs von Brandmeldeübertragungsanlagen (Referenzprojekte) aus den letzten fünf Jahren.
Der Nachweis soll folgende Punkte beinhalten:
- den GG/Konzessionsgeber(KV) mit Ansprechpartner,
- das Übertragungsnetz,
- eine redundante Clearingstelle (Alarmempfangsstelle im Hause des GNs),
- die Alarmempfangsstelle im Hause der ELZ mit Schnittstelle zum Einsatzleitrechner.
Bei Interessenbekundung muss ein Nachweis über eine Haftpflichtversicherung, die Folgendes abdeckt, vorgelegt werden.
Der GN haftet für einen von ihm zu vertretenden Personen-, Sach- und/oder Folgeschaden. Im Falle eines Vertragsschlusses hat der GN deshalb eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
Im Rahmen des Gestattungsvergabeverfahrens wird als Nachweis die Beibringung einer geeigneten Bescheinigung einer Versicherung erwartet, aus welcher hervorgeht, dass die jeweilige Versicherungsgesellschaft den GN im Falle des Vertragsschlusses, wie unten aufgeführt, haftpflichtversichert.
Die Versicherungsbestätigung ist exklusiv für das Risiko, welches sich alleinig auf die Erbringung der Leistung als GN, ZE-NC oder ZE-ÜE für die Brandmeldegestattung für die Stadt Landau bezieht, sowie auf die Firmierung des Leistungsnehmers auszustellen. Der GN hat dafür Sorge zu tragen, dass eine entsprechende Versicherung für die gesamte Vertragslaufzeit besteht. Ein entsprechender Nachweis ist jeweils am Anfang eines jeden Versicherungsjahres vorzulegen.
Die Versicherung hat jedes von dem GN zu vertretende Schadensereignis mit folgenden Summen je Schadensereignis mindestens abzudecken:
Art des Schadens/Deckungssumme: Personen- Sach- und Folgeschäden/10.000.000,00 Euro je Schadenfall
Die Haftpflichtversicherungsleistung kann auf 20.000.000,00 Euro je Versicherungsjahr (2-fach maximiert) begrenzt werden.
Mit der Interessenbekundung sind einzureichen (Zulassungsbedingungen):
- Nachweis über die Erfahrung des Betriebes von Brandmeldeübertragungsanlagen
- Nachweis Einhaltung folgender technischer Richtlinien in der jeweils gültigen Fassung.
-- DIN EN 50518 Alarmempfangsanlage
-- DIN EN 54-2 BMA-Übertragungseinrichtungen
-- DIN EN 50136 Alarmübertragungsanlagen
-- DIN EN 50136 Verbindungsarten
-- VdS 2463 Übertragungsgeräte für Gefahrenmeldungen
-- VdS 2465 Übertragungsprotokoll für Gefahrenmeldungen
-- VdS 2466 Alarmempfangseinrichtungen für Gefahrenmeldungen
-- VdS 2532 Verzeichnis über anerkannte Übertragungswege
-- VdS 2471 Übertragungswege in AÜA
-- VDE 0833 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall
-- VDE 0100 ff Vorschriften zur Installation von Niederspannungsanlagen
-- Zertifikate für die Clearingstellen entsprechend DIN EN 50518 zum Betrieb der Alarmübertragungsanlage und über die Verwendung von normenkonformen Komponenten für die Übertragungs-einrichtung, Übertragungswege und Alarmempfangsstelle sind beizufügen.
Abschnitt IV: Verfahren
Open-House-Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Frist für Interessenbekundung ist mit 15.07.2022 angegeben, aber auch Interessenten, die zu einem späteren Zeitpunkt ihr Interesse bekunden, erhalten den Gestattungsvertrag, wenn sie die geforderten Eignungskriterien erfüllen. Interessenbekundungen werden umgehend nach Erhalt geöffnet und geprüft. Diese reichen Sie bitte bei der unter Ziffer I.1. genannten Kontaktstelle: Stadtverwaltung Landau - Zentrale Vergabestelle ein.
Für Interessenbekundungen, die nach dem 15.7.2022 eingereicht werden, gilt eine Bindefrist von 30 Tagen nach Eingang,
Die Auftragsunterlagen stehen auch über den in IV.2.7. genannten Termin hinaus bis zum 31.12.2027 unter dem in Ziffer II.2.14. genannten Link für einen uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang gebührenfrei zur Verfügung.
Information gemäß § 135 Abs. 3 GWB: Der Gestattungsgeber ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung zur Durchführung eines Vergabeverfahrens im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, da ein vergaberechtsfreies Zulassungsverfahren (Open-House-Verfahren) durchgeführt wird. Ein Vertrag wird mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, der die Eignungskriterien erfüllt und Interesse an einem Vertragsschluss hat. Es erfolgt keine Auswahl eines oder mehrerer Wirtschaftsteilnehmer, soweit diese geeignet sind. Jedem geeigneten Wirtschaftsteilnehmer wird ein jederzeitiges diskriminierungsfreies Beitrittsrecht zu den gleichen Bedingungen gewährt. Die Vertragsbedingungen wurden im Vorhinein in der Weise festgelegt, dass kein Wirtschaftsteilnehmer auf den Inhalt des Vertrags Einfluss nehmen konnte. Eindeutige Regeln über den Vertragsschluss und den Vertragsbeitritt werden in dieser Bekanntmachung sowie den Verfahrensunterlagen festgelegt. Die Durchführung des Zulassungsverfahrens wird europaweit publiziert. Bezüglich der Beschreibung des Vertragsgegenstands verweisen wir zusätzlich auf die Verfahrensunterlagen, die zum Download bereitgestellt werden. Der Link findet sich in dieser Bekanntmachung. Der Name sowie die Kontaktdaten der Unternehmen, die den Zuschlag erhalten sollen, können nicht bekannt gemacht werden, da ein Vertrag mit jedem Wirtschaftsteilnehmer geschlossen wird, der die Eignungskriterien erfüllt sowie Interesse an einem Vertragsschluss hat. Verträge werden nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landau in der Pfalz
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]029
Internet-Adresse: www.auftragsboerse.de
Die oben genannte zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist nach Auffassung des Gestattungsgebers nicht zuständig, da es sich um einen Open-House-Vertrag und nicht um einen öffentlichen Auftrag oder eine Konzession handelt, für die das Nachprüfungsverfahren nach Teil 4 des GWB eröffnet ist.
Das Nachprüfungsverfahren ist einzig für die Frage eröffnet, ob es sich entgegen der Auffassung des Gestattungsgebers doch um einen öffentlichen Auftrag bzw. eine Konzession handelt.
Im Übrigen gilt:
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landau
Postleitzahl: 76829
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landau.de