Sanierung der Franziskus Grund- und Realschule Plus Irrel
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 103-287820)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitburg
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitburg-pruem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung der Franziskus Grund- und Realschule Plus Irrel
Umsetzung Digitalpakt Schulen 2019 - 2024 Hauptmassen für Auftragsbekanntmachung ca. 5300m Simplex-Datenleitung ca. 3600m Duplex-Datenleitung ca. 450m LWL-Universalkabel 12-Fasern LC ca. 480m Brüstungskanal 70x130 ca. 1200m LF-Kanal 60x110 ca. 240m LF-Kanal 15x30 6 x EDV-Wandverteiler 12 HE 2 x EDV-Wandverteiler 15 HE
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Sanierung der Franziskus Grund- und Realschule Plus Irrel
Umsetzung Digitalpakt Schule; Los 23 Elektro Grund- und Realschule plus Neuerburg
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Postanschrift:[gelöscht]www.mwvlw.rlp.de
Vergabeprüfstelle:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau - Vergabeprüfstelle -
Stiftstraße 9, 55116 Mainz, vergabeprü[gelöscht], Tel.: 06131 16-2546, 2154, 2179 Kommunalaufsicht:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Tel.: 0651/9494-0
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Entsprechend der Regelungen in § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Rügeobliegenheit Landesverordnung über die Nachprüfung von Vergabeverfahren durch Vergabeprüfstellen vom 26.02.2021 Nach § 10 Abs. 3 dieser Verordnung weist die Nachprüfstelle in ihrer Entscheidung das Nachprüfungsbegehren des beanstandenden Bieters zurück, soweit der beanstandende Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor einer Information über die Nichtberücksichtigung seines Angebotes erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von sieben Kalendertagen gerügt hat oder soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in der Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Angebotsfrist gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Auftragswert überschreitet nicht den EU-Schwellenwert. Die Maßnahme wird trotzdem eu-weit ausgeschrieben um einen möglichst großen Wettbewerb zu erreichen.