Umsetzung Digitalpakt Schule, Los 27 BBS Bitburg
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Bauauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2022/S 103-287804)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitburg
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54634
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitburg-pruem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Umsetzung Digitalpakt Schule, Los 27 BBS Bitburg
Umsetzung Digitalpakt Schule 2019-2024;
Los 27 Elektro BBS Bitburg ca. 750m Simplex-Datenleitung ca. 800m Duplex-Datenleitung ca. 300m LWL-Universalkabel 12-Faser LC (vorkonfektioniert auf versch. Längen) ca. 150m Brüstungskanal 70x130 ca. 250m LF-Kanal 60x110 ca. 60m LF Kanal 15x30 3 x Wandverteiler 15 HE
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Verkehr,Landwirtschaft und Weinbau Postanschrift:[gelöscht]www.mwvlw.rlp.de
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau- Vergabeprüfstelle - Stiftsstraße 9,
55116 Mainz, vergabepruefstelle(at)mwvlw.rlp.de 06131 16-2546, 2154, 2179 Kommunalaufsicht:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, Tel.: 0651/9494-0
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Entsprechend der Regelungen in § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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Obwohl der Auftragswert unterhalb des EU-Schwellenwertes liegt wird die Leistung eu-weit ausgeschrieben. Hiermit soll ein möglichst großer Wettbewerb erreicht werden.