B_E2DX_N3001_DBUKR Referenznummer der Bekanntmachung: 6002277976-BAAINBw E2.4V

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Lieferauftrag

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.5)Haupttätigkeit(en)
Verteidigung

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

B_E2DX_N3001_DBUKR

Referenznummer der Bekanntmachung: 6002277976-BAAINBw E2.4V
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
33600000 Arzneimittel
II.1.3)Art des Auftrags
Lieferauftrag
II.1.4)Kurze Beschreibung:

6002277976-BAAINBw E2.4V

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Hauptort der Ausführung:

Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

gem. Material und Leistungsliste

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle)
  • Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Erläuterung:

Begründung Dringlichkeit gem § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV

Zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes müssen drei Tatbestandsmerkmale kumulativ gegeben sein:

- dringliche zwingende Gründe

- für den AG nicht vorhersehbar

- dem AG nicht zurechenbar

1. Vorliegen äußerst dringlicher und zwingender Gründe

Die Dringlichkeit kann regelmäßig bejaht werden bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr terroristischer Angriffe.

Vorliegend geht es um die Versorgung der Bw mit Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten aufgrund der eskalierten Situation betr. Russland/Ukraine.

Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hat angesichts des in der Ukraine ausgerufenen Kriegszustands erhöhte Priorität.

Eine Entspannung der Lage in der Ukraine ist derzeit nicht ersichtlich. Dort besteht auch tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit. Unter Abwägung der verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Wettbewerbs, überwiegen die dargestellten gefährdeten Rechtsgüter.

Daher ist sofortiges präventives Handeln zum Schutz von Leib und Leben erforderlich. Äußerst dringliche und zwingende Gründe zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit im Sinne des § 14 IV Nr. 3 VgV liegen somit vor.

2. Kein Verschulden des Auftraggebers

Die Umstände, welche die Dringlichkeit auslösen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zurechenbar sein. Dabei geht es darum, dass diese Umstände nicht aus der Sphäre des Auftraggebers stammen dürfen. Subjektive Vorwerfbarkeit ist grds. nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass es eine selbstverschuldete Dringlichkeit nicht rechtfertigen soll, den Wettbewerb einzuschränken. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Weder die Entstehung noch die aktuelle Verhärtung im Ukrainekonflikt ist dem Verhalten des Auftraggebers zurechenbar. Die Auseinandersetzung betrifft in erster Linie die Nationen Ukraine und Russland. Eine etwaige Osterweiterung der NATO die - wie seitens Russland geltend gemacht - ein Grund für den Angriff darstelle, ist dem Bündnispartner Deutschland nicht zuzurechnen und begründet kein Verschulden.

3. Keine Vorhersehbarkeit

Vorhersehbar sind grds. alle Umstände, die bei einer sorgfältigen Risikoabwägung unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und deren möglicher Fortentwicklung nach allgemeiner Lebenserfahrung eintreten können. Seit 2014 ist die Ostukraine nie zur Ruhe gekommen, sind die Spannungen an der Demarkationslinie anhaltend hoch. Ein Angriff Russlands auf die Ukraine, der weit über die Separatistengebiete hinaus geht, war trotz der seit vielen Jahren schwelenden Konflikte in der Region - gerade aufgrund der regionalen Begrenztheit nicht vorhersehbar.

4. Kein Einhalten von Fristen möglich

Letztlich würden andere Verfahrensarten selbst mit verkürzten Fristen unter Einschluss der notwendigen Zeitspanne für die Vorbereitung der Ausschreibung und die Wertung sowie der Wartefrist mindestens 25 Tage länger dauern als das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.

Eine solche Verzögerung ist mit Blick auf die Notwendigkeit schnellstmöglich die Sanitätsausstattung für einen möglichen Einsatz an der Ostflanke der NATO einerseits und eine umfassende Verletztenversorgung aus den Krisengebieten in den Bw-Krankenhäusern andererseits nicht zumutbar.

Aufgrund der massiven Angriffe in der UKR ist zudem jederzeit, damit zu rechnen, dass Verletzte in den Bw-Krankenhäusern versorgt werden müssen. Aufgrund der notwendigen Behandlung, der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib/Leben) der Betroffenen ist ein längeres Zuwarten nicht zumutbar.

5. Ergebnis

Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 14 IV Nr. 3 VgV gegeben.

IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

B_E2DX_N3001_DBUKR

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: ja
V.2)Auftragsvergabe
V.2.1)Tag des Vertragsabschlusses:
20/04/2022
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von KMU: 1
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus anderen EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der eingegangenen Angebote von Bietern aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten: 0
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Planegg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82152
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer ist ein KMU: ja
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/Loses: [Betrag gelöscht] EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
02/05/2022

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