B_E2DX_N3001_DBUKR Referenznummer der Bekanntmachung: 6002277976-BAAINBw E2.4V
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
B_E2DX_N3001_DBUKR
6002277976-BAAINBw E2.4V
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
gem. Material und Leistungsliste
Abschnitt IV: Verfahren
- Dringende Gründe im Zusammenhang mit für den öffentlichen Auftraggeber unvorhersehbaren Ereignissen, die den strengen Bedingungen der Richtlinie genügen
Begründung Dringlichkeit gem § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV
Zur Erfüllung der Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes müssen drei Tatbestandsmerkmale kumulativ gegeben sein:
- dringliche zwingende Gründe
- für den AG nicht vorhersehbar
- dem AG nicht zurechenbar
1. Vorliegen äußerst dringlicher und zwingender Gründe
Die Dringlichkeit kann regelmäßig bejaht werden bei einer akuten oder jedenfalls möglicherweise bevorstehenden Gefährdung von Menschen und der Abwehr terroristischer Angriffe.
Vorliegend geht es um die Versorgung der Bw mit Fertigarzneimitteln und Medizinprodukten aufgrund der eskalierten Situation betr. Russland/Ukraine.
Die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr hat angesichts des in der Ukraine ausgerufenen Kriegszustands erhöhte Priorität.
Eine Entspannung der Lage in der Ukraine ist derzeit nicht ersichtlich. Dort besteht auch tatsächlich eine akute Gefahr für Leib und Leben der Allgemeinheit. Unter Abwägung der verfahrensrechtlichen Grundsätze zur Gewährleistung eines fairen und transparenten Wettbewerbs, überwiegen die dargestellten gefährdeten Rechtsgüter.
Daher ist sofortiges präventives Handeln zum Schutz von Leib und Leben erforderlich. Äußerst dringliche und zwingende Gründe zur Vermeidung von Schäden für Leib und Leben der Allgemeinheit im Sinne des § 14 IV Nr. 3 VgV liegen somit vor.
2. Kein Verschulden des Auftraggebers
Die Umstände, welche die Dringlichkeit auslösen, dürfen auf keinen Fall dem Verhalten des Auftraggebers zurechenbar sein. Dabei geht es darum, dass diese Umstände nicht aus der Sphäre des Auftraggebers stammen dürfen. Subjektive Vorwerfbarkeit ist grds. nicht erforderlich. Hintergrund ist, dass es eine selbstverschuldete Dringlichkeit nicht rechtfertigen soll, den Wettbewerb einzuschränken. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Weder die Entstehung noch die aktuelle Verhärtung im Ukrainekonflikt ist dem Verhalten des Auftraggebers zurechenbar. Die Auseinandersetzung betrifft in erster Linie die Nationen Ukraine und Russland. Eine etwaige Osterweiterung der NATO die - wie seitens Russland geltend gemacht - ein Grund für den Angriff darstelle, ist dem Bündnispartner Deutschland nicht zuzurechnen und begründet kein Verschulden.
3. Keine Vorhersehbarkeit
Vorhersehbar sind grds. alle Umstände, die bei einer sorgfältigen Risikoabwägung unter Berücksichtigung der aktuellen Situation und deren möglicher Fortentwicklung nach allgemeiner Lebenserfahrung eintreten können. Seit 2014 ist die Ostukraine nie zur Ruhe gekommen, sind die Spannungen an der Demarkationslinie anhaltend hoch. Ein Angriff Russlands auf die Ukraine, der weit über die Separatistengebiete hinaus geht, war trotz der seit vielen Jahren schwelenden Konflikte in der Region - gerade aufgrund der regionalen Begrenztheit nicht vorhersehbar.
4. Kein Einhalten von Fristen möglich
Letztlich würden andere Verfahrensarten selbst mit verkürzten Fristen unter Einschluss der notwendigen Zeitspanne für die Vorbereitung der Ausschreibung und die Wertung sowie der Wartefrist mindestens 25 Tage länger dauern als das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Eine solche Verzögerung ist mit Blick auf die Notwendigkeit schnellstmöglich die Sanitätsausstattung für einen möglichen Einsatz an der Ostflanke der NATO einerseits und eine umfassende Verletztenversorgung aus den Krisengebieten in den Bw-Krankenhäusern andererseits nicht zumutbar.
Aufgrund der massiven Angriffe in der UKR ist zudem jederzeit, damit zu rechnen, dass Verletzte in den Bw-Krankenhäusern versorgt werden müssen. Aufgrund der notwendigen Behandlung, der Verletzung von höchstpersönlichen Rechtsgütern (Leib/Leben) der Betroffenen ist ein längeres Zuwarten nicht zumutbar.
5. Ergebnis
Vorliegend sind die Voraussetzungen des § 14 IV Nr. 3 VgV gegeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
B_E2DX_N3001_DBUKR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Planegg
NUTS-Code: DE21H München, Landkreis
Postleitzahl: 82152
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]