Dienstrad-Leasing
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bitburg
NUTS-Code: DEB23 Eifelkreis Bitburg-Prüm
Postleitzahl: 54634
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitburg-pruem.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstrad-Leasing
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm möchte für die Mitarbeiter ein Dienstrad-Leasing einführen, um sich auch weiterhin als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren und einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz, zur Verkehrswende und zur Förderung der Gesundheit und Arbeitsmotivation ihrer Beschäftigten zu leisten.
Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm, Trierer Straße 1, 54634 Bitburg
Die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm möchte für die Mitarbeiter ein Dienstrad-Leasing einführen, um sich auch weiterhin als attraktiver Arbeitgeber zu positionieren und einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz, zur Verkehrswende und zur Förderung der Gesundheit und Arbeitsmotivation ihrer Beschäftigten zu leisten.
Nach einer Interessensabfrage haben sich ca. 52 Mitarbeiter hierfür gemeldet.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Mindestabnahmemenge vereinbart wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Bad Ems
NUTS-Code: DEB1A Rhein-Lahn-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Mainz
Land: Deutschland
Entsprechend der Regelungen in § 160 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWG) Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.