Beschaffung einer Softwarelösung und zugehöriger Dienstleistungen zur Einrichtung einer Online-Wache zur Nachnutzung für andere (Bundes-)Länder und den Bund im Sinne des Onlinezugangsgesetzes
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: DEB35
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 55118
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ldi.rlp.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung einer Softwarelösung und zugehöriger Dienstleistungen zur Einrichtung einer Online-Wache zur Nachnutzung für andere (Bundes-)Länder und den Bund im Sinne des Onlinezugangsgesetzes
Beschaffung einer Softwarelösung zur Einrichtung einer Online-Wache, die den Bürgern über eine zentrale Website beispielsweise die Erstattung von Strafanzeigen, die Mitteilung von Hinweisen und Beschwerden oder Danksagungen auf verschiedenen Endgeräten (Computer, Smartphones, Tablets) ermöglicht und somit eine digitale Lösung für bestimmte polizeiliche Verfahrensabläufe schafft. Diese Softwarelösung soll als sogenannte EfA-Leistung im Rahmen der Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom Saarland und dem Land Rheinland-Pfalz zur Nachnutzung für andere (Bundes-)Länder und den Bund zur Verfügung gestellt werden.
Alle Bundesländer, die die Leistungen im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes abrufen.
Aufgrund einer koordinierten Erhebung des Bedarfs der Länder für die Einrichtung einer Online-Wache wurden die notwendigen Eigenschaften zusammengetragen und ein konsolidiertes Bedarfsprofil erstellt. Zu den geforderten Eigenschaften zählen insbesondere - aber nicht ausschließlich - die nachfolgenden Aspekte:
(1) Verwendung von Zertifikaten, die der Verwaltungs-PKI (Public Key Infrastruktur) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entstammen;
(2) Kompatibilität mit FIT-Connect;
(3) Berücksichtigung von Ausführungsvorschriften zu bundesrechtlich geregelten Leistungen durch Mandantenfähigkeit und Parametrisierung;
(4) Ermittlung der zuständigen Behörde mittels der LeiKa-ID (Leistungskatalog für Verwaltungsleistungen) und des Regionalschlüssels aus dem aktuellen Datenbestand des Portalverbunds;
(5) Herstellung der Anbindung an ein interoperables Nutzerkonto (mindestens Nutzerkonto Bund);
(6) Parametrisierung einer Bezahlkomponente für die Bezahlung von Gebühren;
(7) Erzeugung einer Ausgabe des Antrags im XFall-Format auf Basis des passenden FIM-Stammdatenschemas;
(8) Einrichtung eines DVDV-Eintragungskonzeptes, soweit die Software ein Routing mithilfe des DVDV nutzt;
(9) Trennung: Externes System Onlinewache Bürger mit verschlüsselter Temporär-Ablage der Daten und Bereitstellung für sicheres/internes System mit 3-facher Datenvalidierung (Bürger/Web-App, OW extern und OW intern);
(10) Einbindung über Verfahrens-GUID in beliebiges Polizei-Portal zum direkten Start eines Ad-hoc-Formulars dieses Typs (etwa Diebstahl);
(11) Biometrische Unterschriftenfunktion mit Verschlüsselung der biometrischen Daten;
(12) iOS/Android/Windows-App basiertes Profi-Tool für mobile Offline-Erfassung in anderen Anwendungsbereichen wie Polizei/Verkehrsunfallaufnahme, Anzeigen, Ordnungswidrigkeiten, Bereitschaftspolizei.
Bei den unter Abschnitt II.1.7) und V.2.4) genannten Werten handelt es sich um fiktive Angaben, die aufgrund technischer Vorgaben gemacht werden mussten. Die tatsächlichen Auftragswerte können zum Schutz berechtigter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht offengelegt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Vergabe des Auftrages auf der Grundlage eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb im Sinne einer Direktvergabe an das Unternehmen icomedias GmbH ist zulässig. Dies ergibt sich aus den Ausnahmetatbeständen des Art. 32 Abs. 2 lit. b) ii) der Richtlinie 2014/24/EU i. V. m. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV.
Die Länder streben aufgrund einer bestehenden Konsultation insbesondere aus ökonomischen und technischen Gründen sowie aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit zeitnah an, den Zugang zur einer Onlinewache auf einheitlicher Basis zu ermöglichen und den Onlinezugang zu dieser Tätigkeit auf Basis des Onlinezugangsgesetzes zu gewährleisten. Dabei wurden die bestehenden Bedarfe erhoben, konsolidiert und der gemeinsame Nenner herausgearbeitet und in einemBeschaffungsprofil zusammengetragen. Zu diesem Profil gehören insbesondere - aber nicht abschließend - auch die nachstehenden Aspekte:
(1) Verwendung von Zertifikaten, die der Verwaltungs-PKI (Public Key Infrastruktur) des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) entstammen;
(2) Kompatibilität mit FIT-Connect;
(3) Berücksichtigung von Ausführungsvorschriften zu bundes-rechtlich geregelten Leistungen durch Mandantenfähigkeit und Parametrisierung;
(4) Ermittlung der zuständigen Behörde mittels der LeiKa-ID (Leistungskatalog für Verwaltungsleistungen) und des Regionalschlüssels aus dem aktuellen Datenbestand des Portalverbunds;
(5) Herstellung der Anbindung an ein interoperables Nutzerkonto (mindestens Nutzerkonto Bund);
(6) Parametrisierung einer Bezahlkomponente für die Bezahlung von Gebühren;
(7) Erzeugung einer Ausgabe des Antrags im XFall-Format auf Basis des passenden FIM-Stammdatenschemas;
(8) Einrichtung eines DVDV-Eintragungskonzeptes, soweit die Software ein Routing mithilfe des DVDV nutzt;
(9) Trennung: Externes System Onlinewache Bürger mit verschlüsselter Temporär-Ablage der Daten und Bereitstellung für sicheres/internes System mit 3-facher Datenvalidierung (Bürger/Web-App, OW extern und OW intern);
(10) Einbindung über Verfahrens-GUID in beliebiges Polizei-Portal zum direkten Start eines Ad-hoc-Formulars dieses Typs (etwa Diebstahl);
(11) Biometrische Unterschriftenfunktion mit Verschlüsselung der biometrischen Daten;
(12) iOS/Android/Windows-App basiertes Profi-Tool für mobile Offline-Erfassung in anderen Anwendungsbereichen wie Polizei/Verkehrsunfallaufnahme, Anzeigen, Ordnungswidrigkeiten, Bereitschaftspolizei.
Auf der Grundlage einer umfassenden Markterkundung kam der LDI zu dem Ergebnis, dass mit Ausnahme der Software der icomedias GmbH keine vergleichbare Software mit den geforderten Parametern auf dem Markt vorhanden ist bzw. in der bis zum Vertrags- bzw. Leistungsbeginn verbleibenden Zeit entwickelt werden kann.
Damit verfügt die icomedias GmbH über eine exklusive Stellung (Alleinstellung) zur Bereitstellung der Softwarelösung, die auch nur unmittelbar bei der icomedias GmbH erworben werden kann. Ferner ist die Alleinstellung des Unternehmens nach Einschätzung der Auftraggeber auch nicht das Ergebnis einer "künstlichen Einengung des Wettbewerbs" i.S. d. § 14 Abs. 6 VgV. Denn es ist auch keine vergleichbare Alternativlösung am Markt verfügbar, die dem vorgenannten Bedarfsprofil entsprechen oder zeitnah entsprechen können. Letztlich ist nur das Unternehmen icomedias GmbH am Markt technisch in der Lage, die erforderlichen Leistungen zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die technische Alleinstellung i.S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. b) VgV erfordert vorliegend die Vergabe der Leistung in einem Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nationale Identifikationsnummer: AT221
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Graz
NUTS-Code: AT221 Graz
Postleitzahl: 0820
Land: Österreich
Internet-Adresse: https://www.icomedias.com/de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach Maßgabe des § 135 Abs. 3 GWB. Der Auftraggeber ist danach der Ansicht, dass die unter Abschnitt II.2.4) der Bekanntmachung aufgeführte Beschaffungsmaßnahme aufgrund der unter Abschnitt IV.1.1) dargestellten Gründe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben werden kann. Es ist daher beabsichtigt, den Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Information mit dem Unternehmen icomedias GmbH abzuschließen. Im Übrigen wird klarstellend darauf hingewiesen, dass die (Pflicht-)Angabe unter Abschnitt V.2.1) dieser Bekanntmachung rein fiktiver Natur ist, da es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung handelt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Trier
Postleitzahl: 54290
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.add.rlp.de
§ 135 GWB: 1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber: a) gegen § 134 verstoßen hat oder, b) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. 2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt derEuropäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. 3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn: a) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist; b) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat,mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und c) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung,abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. Der Auftraggeber weist im Übrigen auf die Rechtsfolge des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin, wonach ein Nachprüfungsantrag unzulässig ist, wenn die Nachprüfung vom Bieter nicht innerhalb von 15 Tagen nach Zurückweisung einer Rüge durch den Auftraggeber beantragt wird.
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer