MSE Container Geräteversorgung Referenznummer der Bekanntmachung: 6002232794-BAAINBw U2.5b
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
MSE Container Geräteversorgung
MSE Container Geräteversorgung
Siehe Verzeichnis der Empfängeranschriften
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Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis in Form einer Eigenerklärung des Bewerbers / Bieters über die Herstellung und Lieferung von Containern bzw. Containermodulen inkl. Integration von komplexen Rüstsätzen / Einbausätzen von medizinischem Gerät unter besonderen Bedingungen (Feldeinsatz, Klima) eines weltweiten Einsatzes (z. B. Krise u. a.). Anzugeben ist jeweils die Anzahl der gefertigten Container bzw. Containermodule inkl. der Integration von komplexen Rüstsätzen / Einbausätzen unter Benennung der jeweiligen Medizinprodukte. Beizufügen ist jeweils eine detaillierte technische Beschreibung mit Bildmaterial bzw. Übersichtszeichnung. Anzugeben sind außerdem die wesentlichen militärspezifischen Normen / Vorschriften (z. B. AECTP 200 Leaflet 2311) die bei der Ausführung zu berücksichtigen waren.
Nachweis per Eigenerklärung über Kenntnisse des Bewerbers / Bieters, welche die Befähigung zur Erstellung von Materialgrundlagen (Technische Dienstvorschriften in elektronischer Form IETD, Anlagenblattverfahren nach AW43, Erstellung SASPF relevanter Stammdaten sowie der zugehörigen ICH-Vorlagen-Struktur) nachweisen.
Anzugeben ist, welche Kenntnisse vorliegen (bspw. durch zusätzliche Nachweise von Lehrgängen oder praktischer Erfahrung).
Bestätigung per Eigenerklärung über Befähigung des Bewerbers zur Erstellung SASPF-konformer Stammdaten. Anzugeben ist detailliert, welche Befähigung (z. Bsp. Nachweis von Lehrgängen oder praktischer Erfahrung) vorliegt oder in welchem Referenzprojekt (detaillierte Beschreibung des Projektes) sie nachgewiesen wurde.
Hinweis für den Bewerber / Bieter:
Neben der technischen Beschreibung des Referenzprojektes ist auch der jeweilige Vertragspartner, die Vertragslaufzeit sowie der ungefähre Auftragswert anzugeben. Das Referenzprojekt darf nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Sofern die entsprechenden Verträge mit dem Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (BAAINBw) geschlossen wurden, ist als Nachweis die Angabe der Vertragsnummer und des Vertragsgegenstandes ausreichend.
Ansonsten ist ein Ansprechpartner des jeweiligen Vertragspartners zu benennen.
Nachweis über die Zertifizierung des Bewerbers / Bieters über die Qualifikation des Bewerbers für das Schweißen nach DIN EN ISO 3834-3 durch Vorlage des Zertifikates in Kopie.
Nachweis über die Zulassung des Bewerbers / Bieters über die Qualifikation zum Durchführen von Schweißarbeiten nach den Richtlinien für den Bau, die Reparatur und die Prüfung von Containern, Teil 4, Kapitel 4, Abschnitt 1, Absatz E beim Germanischen Lloyd (DNV GL) oder anderer anerkannter Zertifizierungsstelle.
Nachweis über die Betriebszulassung des Bewerbers / Bieters über die Qualifikation zum Durchführen von Schweißarbeiten nach DNV GL-Betriebszulassung beim Germanischen Lloyd (DNV GL) oder anderer anerkannter Zertifizierungsstelle.
Nachweis über die Zertifizierung des Qualitätssicherungssystems des Bewerbers / Bieters nach DIN ISO 9001 und DIN EN ISO 13485 durch Vorlage des Zertifikates in Kopie.
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit