Medienwand und Videosystem

Bekanntmachung vergebener Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Lieferauftrag

Richtlinie 2009/81/EG

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber / Auftraggeber

I.1)Name, Adressen und Kontaktstelle(n)

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer:
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
Zu Händen von:[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse des öffentlichen Auftraggebers / des Auftraggebers: http://www.evergabe-online.de/

Elektronischer Zugang zu Informationen: http://www.evergabe-online.de/

Elektronische Einreichung von Angeboten und Teilnahmeanträgen: http://www.evergabe-online.de/

I.2)Art des öffentlichen Auftraggebers
Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
I.3)Haupttätigkeit(en)
Verteidigung
I.4)Auftragsvergabe im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber
Der öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher Auftraggeber: nein

Abschnitt II: Auftragsgegenstand

II.1)Beschreibung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags
Medienwand und Videosystem
II.1.2)Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung
Lieferauftrag
Kauf
Hauptort der Ausführung, Lieferung oder Dienstleistungserbringung: Wehrtechnische Dienststelle für Informationstechnologie und Elektronik (WTD 81) , Bergstraße 18 , 91171 Greding

NUTS-Code DE25B Roth

II.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
II.1.4)Kurze Beschreibung des Auftrags oder Beschaffungsvorhabens:
Ein Konferenzgebäude ist mit einer Medienwand und einer Video-Anlage auszustatten. Die Anlage ist funktionell und konstruktiv zu planen und die notwendigen Komponenten sind zu beschaffen und zu liefern. Der Einbau, die Konfiguration, die Einweisung in das Gesamtsystem und die Abnahme haben durch den Auftragnehmer vor Ort zu erfolgen.
Die Lieferung besteht mindestens aus Netzwerkkomponenten, Steuerungstechnik, Video-Encoder, Aufzeichnungsgeräte, Regierechner mit Monitoren, einer Medienwand (ca. 9,80m x 2,8m) und insgesamt vier UHD -Monitore größer 97".
Über Encoder eingespeiste Video-Streams (HD und UHD) müssen überall frei skalierbar darstellbar sein und aufgezeichnet werden können. Die Aufzeichnungen müssen zeitreferenziert abgespeichert werden und sowohl als Stream, als auch als Export abspielbar sein. Die Darstellung soll für jedes Anzeigegerät individuell aus bis zu 120 Streams zusammengestellt werden können.
II.1.5)Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV)

32000000 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Kommunikations- und Fernmeldeanlagen und Zubehör, 48200000 Softwarepaket für Vernetzung, Internet und Intranet, 72700000 Computernetze, 51600000 Installation von Computern und Büromaschinen

II.2)Endgültiger Gesamtauftragswert
II.2.1)Endgültiger Gesamtauftragswert
Wert: [Betrag gelöscht] EUR
ohne MwSt

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Verhandlungsverfahren mit Auftragsbekanntmachung
IV.2)Zuschlagskriterien
IV.2.1)Zuschlagskriterien
Niedrigster Preis
IV.2.2)Angaben zur elektronischen Auktion
Eine elektronische Auktion wurde durchgeführt: nein
IV.3)Verwaltungsangaben
IV.3.1)Aktenzeichen beim öffentlichen Auftraggeber
X/I2BQ/MA083/IF810
IV.3.2)Frühere Bekanntmachung(en) desselben Auftrags

Auftragsbekanntmachung

Bekanntmachungsnummer im ABl: 2021/S 098-259843 vom 18.5.2021

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Auftrags-Nr: 1 Bezeichnung: Medienwand und Videosystem
V.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
11.3.2022
V.2)Angaben zu den Angeboten
Anzahl der eingegangenen Angebote: 3
Anzahl der elektronisch eingegangenen Angebote: 0
V.3)Name und Anschrift des Wirtschaftsteilnehmers, zu dessen Gunsten der Zuschlag erteilt wurde

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55124
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]

V.4)Angaben zum Auftragswert
Endgültiger Gesamtauftragswert:
Wert: [Betrag gelöscht] EUR
ohne MwSt
Bei jährlichem oder monatlichem Wert:

V.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Es können Unteraufträge vergeben werden: nein

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der Europäischen Union finanziert wird: nein
VI.2)Zusätzliche Angaben:
VI.3)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.3.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]

VI.3.2)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Es wird darauf hingewiesen, dass die Fristen der § 134, § 135 und § 160 GWB einzuhalten sind: § 134 GWB Informations- und Wartepflicht (1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte. § 135 GWB Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GW
VI.3.3)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt

Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
15.3.2022

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