Rahmenvertrag modular-iterative Entwicklung von Webanwendungen Referenznummer der Bekanntmachung: 76/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Speyer
NUTS-Code: DEB38 Speyer, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67346
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://bm.rlp.de/de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag modular-iterative Entwicklung von Webanwendungen
Der Auftraggeber ist das Land Rheinland-Pfalz. Das Land hat die Schulaufsicht über das gesamte Schulwesen in Rheinland-Pfalz. Schulbehörden sind das Ministerium für Bildung als oberste Behörde und die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
Schulträger der öffentlichen Grundschulen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte oder kreisfreie Städte sein.
Schulträger von Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus und von Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Verbandsgemeinden, verbandsfreie Gemeinden, große kreisangehörige Städte, kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulträger von Gymnasien, Kooperativen Gesamtschulen, Integrierten Gesamtschulen, mit einer Fachoberschule organisatorisch verbundenen Realschulen plus, berufsbildenden Schulen und von den übrigen Förderschulen können kreisfreie Städte oder Landkreise sein.
Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.
Die Schulträger haben das Schulangebot und die Schulanlagen im erforderlichen Umfang vorzuhalten, mit der notwendigen Einrichtung auszustatten und ordnungsgemäß zu unterhalten.
Das Land stellt für die Schulen die Lehrkräfte, die pädagogischen und technischen Fachkräfte und für die Ganztagsschulen in Angebotsform und in verpflichtender Form auch das sonstige pädagogische Personal bereit; es trägt die hiermit verbundenen Kosten.
Die Schulträger tragen die Sachkosten der öffentlichen Schulen, wozu auch die Personal-kosten der Mitarbeiter, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen (z. B. Verwaltungspersonal, Hausmeister, Personal an Schülerwohnheimen) gehören.
Das Schulwesen gliedert sich in Schulformen und in Schulstufen.
Der Auftraggeber ist das Ministerium für Bildung, Projektgruppe SVP-RLP in Rheinland-Pfalz. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Entwicklung, die Einführung und den Betrieb mehrerer Softwareanwendungen im Bereich der rheinland-pfälzischen Bildungsverwaltung, darunter das neue landeseinheitliche Schulverwaltungsprogramm edoo.sys RLP.
Daneben betreibt er heterogene Software im Bereich der Schulverwaltung. Diese Anwendungen sind teils technisch überholt bzw. in absehbarer Zeit am Ende ihres "Software Life Cycles" angekommen oder aber ohne Integration oder Anbindung an die bestehende Software. Daher kommt es in vielen Bereichen zu Medienbrüchen und Mehrfacheingaben, wodurch die Datenqualität leidet. Immer wieder ist daher der Ersatz von bereits bestehenden Anwendungen durch moderne Webanwendungen erforderlich. Auch wird der Auftraggeber hin und wieder mit der Entwicklung von weiteren, neuen Anwendungen aus dem Bildungsbereich beauftragt.
Der Auftraggeber plant die schrittweise Ergänzung des SVP-RLP um neue Web-Module. Die neuen Webanwendungen sollen sich in die bestehende Systemlandschaft "SVP-Portal" einfügen. Sie sollen an die jeweiligen Bedarfe der unterschiedlichen Nutzergruppen angepasst sein. Vor allem soll gewährleistet werden, dass Daten nur dort zur Verfügung gestellt werden, wo sie benötigt werden.
Die Einzelheiten zum Leistungsgegenstand ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung nebst Anlagen sowie dem Rahmenvertrag nebst Anlagen. Der Vertrag ist als Rahmenvertrag ausgestaltet, weil die nötige Menge an Personentagen nicht abschließend eingeschätzt werden kann. Die Höchstgrenzen und Schätzwerte sind in der Bekanntmachung sowie im Preisblatt allerdings niedergelegt. Schätzwerte sind nicht als Garantie des Auftraggebers für bestimmte Umsätze zu verstehen, sondern dienen lediglich als Grundlage für vergleichbare Angebote im Rahmen der Ausschreibung. Ein Anspruch des Auftragnehmers auf Abruf besteht nicht.
Der geschätzte Nettoauftragswert ergibt sich aus dieser Bekanntmachung, der Höchstwert, ab dessen Erreichung die Rahmenvereinbarung erschöpft ist und endet, beträgt [Betrag gelöscht] Euro.
Der ausgeschriebene Rahmenvertrag tritt mit Zuschlag in Kraft und hat eine feste Laufzeit von zwei Jahren ("Grundlaufzeit"). Die Grundlaufzeit kann vom Auftraggeber durch eine gegenüber dem Auftragnehmer abzugebende schriftliche Erklärung einseitig zwei Mal um jeweils ein Jahr verlängert werden ("Verlängerungsoption").
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Aschaffenburg
NUTS-Code: DE261 Aschaffenburg, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0MRKGE
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Unternehmen haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber. Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen ab Kenntniserlangung gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB). Teilt der Auftraggeber dem Unternehmen mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der Vergabekammer Rheinland-Pfalz zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Sind mehr als 15 Tage vergangen, so ist der Antrag insoweit unzulässig. Nach § 135 Abs. 2 GWB kann die Unwirksamkeit nach § 135 Abs. 1 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Diese Geltendmachungsfrist verkürzt sich nach Maßgabe von § 135 Abs. 2 S. 2 GWB auf 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Das Zuschlagsverbot nach § 169 Abs. 1 GWB entfällt unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 4 S. 1 GWB; Unternehmen haben die Reaktionsmöglichkeit nach § 169 Abs. 4 S. 2 GWB (§ 169 Abs. 4 S. 1-3 GWB).