PCR-Schnelltestysteme Q U2EC MZ049 4A711 Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC MZ049 4A711
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
PCR-Schnelltestysteme Q U2EC MZ049 4A711
Festbeauftragung: Herstellung und Lieferung von 2 EA PCR-Schnelltestgeräten gem. Stückliste "X-End Festbeauftragung Stückliste GeneXpert GXXVI -16-L"
Optional: Herstellung und Lieferung von 1 EA PCR-Schnelltestgeräts gem. Stückliste "X-End Option Stückliste GeneXpert GXXVI -16-L "
für einen noch zu bestimmenden Lieferort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Berlin, Koblenz
2 EA als Festbeauftragung 1 EA als Option
Herstellung und Lieferung von 1 EA PCR-Schnelltestgeräts gem. Stückliste "X-End Option Stückliste GeneXpert GXXVI -16-L "
für einen noch zu bestimmenden Lieferort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(Begründung in max. 500 Wörtern)
Im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie wurde seitens des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) eine enorme Ausweitung der Corona-Tests für die Krankenhäuser angewiesen. Das bedeutet, dass nicht mehr nur stationär aufgenommene Patienten sich einem C19 Schnelltest unterziehen müssen, sondern auch Patienten der Notaufnahme, Tagesklinik und bei fachärztlichen Untersuchungen. Der Fokus liegt gemäß dem BMG hierbei eindeutig auf dem Schutz von Personal und Patienten vor einer lebensbedrohlichen Infektion mit dem Erreger C19. Der bestmögliche Schutz von Bw-Personal geht hierbei mit der Aufrechterhaltung des Betriebes der Bundeswehrkrankenhäuser und der Versorgung von Patienten aus der gesamten Bevölkerung einher.
Trotz Aufnahme der Impfung gegen Covid-19 in das duldungspflichtige Basisimpfschema der Bundeswehr ist der Bedarf an SARS CoV-2 Testungen ungebrochen hoch und wird noch Monate andauern (3G und 2G plus Regelungen). Ein nicht-kompensierbarer Ausfall der Geräte gefährdet aktuell den kompletten Krankenhausbetrieb (Isolierung/Entisolierung, Aufnahme von Patienten aus stark betroffenen Gebieten, Eigentestung des Personal zur Vermeidung der krankenhausinternen Verbreitung, Routinediagnostik).
Die beschafften Cepheid-Plattformen (GeneXpert) zur molekularbiologischen Diagnostik von u.a. SARS-CoV2 stellen bereits die 1. Barriere in den Hygienekonzepten der Bundeswehrkrankenhäuser dar. Die beschafften Geräte werden als Backup-Lösung für unvorhergesehene Ausfallzeiten oder geplante (auch größere) Wartungszeiten der Bestandsgeräte benötigt. Deshalb sind gerade hier keine Ausfallzeiten in der Diagnostik hinnehmbar, d.h. die Abteilungen benötigen ein systemgleiches Backup Gerät, das verzugslos - mit gleichen Reagenzien und gleichen Verarbeitungsalgorithmen im Laborinformationssystem - mögliche Ausfälle der Hauptgeräte kompensiert. Für die Bw Krankenhäuser werden speziell die GenExpert XVI Geräte benötigt, da die vorhandenen Verbrauchsartikel und somit die bereits bestehende logistische Versorgung genutzt werden kann und im Wartungsfall oder bei Geräteausfall ein Austausch der Geräte reibungslos funktioniert.
Die technischen Anforderungen an die Geräte sind durch die Aufgabenstellung wie folgt definiert:
- volle Prozess-Automatisation
- hohe Anwendersicherheit ohne spezialisierte Ausbildung des Personals
- minimierter Arbeitsaufwand bei Probenvorbereitung und Analysedurchführung
- Vermeidung möglicher Kontaminationen und damit Gefährdung des Personals
- Analyse mit minimal möglichen Zeiteinsatz, um einen möglichst hohen Durchsatz zu gewährleisten und die Auswertezeiten zu reduzieren
- möglichst hohe Anzahl von gleichzeitig laufenden Paralleltests, (ein Nachweis von anderen viralen Erregern bei negativem Corona-Test)
- ein reduzierter Wartungsaufwand.
- Redundanz der Analyseblocks
Die Geräte der Fa. Cepheid (GeneXpert) sind aktuell die einzigen Modelle auf dem Markt, welche alle der oben aufgelisteten Leistungsanforderungen erfüllen.
Die modellgebundene Vergabe gewährleistet zudem einen sicheren Methoden-Transfer und Durchführbarkeit von Ringversuchen, reduziert Schulungsaufwand des Personals und bringt einen immensen Vorteil bei Reduzierung von Falschtests, welche für unnötige Quarantäne-Maßnahmen und dadurch zu einem einsatzrelevanten Personalausfall führen können.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
PCR-Schnelltestysteme Q U2EC MZ049 4A711
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60323
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit