Leerung u. Reinigung Halbunterflurabfallbehälter an Rastanlagen 2022-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 02-21-4015

Bekanntmachung vergebener Aufträge

Ergebnisse des Vergabeverfahrens

Dienstleistungen

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Montabaur
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 56410
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Die Autobahn GmbH des Bundes
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Planung, Bau, Betrieb und Erhaltung von Bundesautobahnen

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Leerung u. Reinigung Halbunterflurabfallbehälter an Rastanlagen 2022-2024

Referenznummer der Bekanntmachung: 02-21-4015
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
90918000 Entleerung von Abfallbehältern
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Die Leistung umfasst die Leerung und Reinigung der vorhandenen Halbunterflurabfallbehälter (3 m³) auf den bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen der Autobahnmeisterei Langenselbold und Reiskirchen.

Des Weiteren umfasst die Leistung die vollständige, ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls einschließlich des Transports zur Verwertungsstelle, der Verwertung der Abfälle und der Übernahme der Entsorgungsgebühr.

Im Weiteren umfasst das vorliegende Leistungsverzeichnis die jährliche UVV-Prüfung des Halbunterflurbehälters durch eine "befähigte Person" sowie die halbjährliche Reinigung der Behälter.

II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: ja
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Los 1

Los-Nr.: 1
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
90918000 Entleerung von Abfallbehältern
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Hauptort der Ausführung:

Parkplätze im Zuständigkeitsbereich der AM Langenselbold, BAB 45 und BAB 66

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der auf den Rastanlagen eingesammelte Abfall ist abzutransportieren und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es handelt sich hierbei um den Abfall "gemischte Siedlungsabfälle" mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 der Abfallverzeichnis- Verordnung. Über die durchgeführten Entsorgungstouren und die Anzahl der hierbei entleerten Sammelbehälter sind Berichte anzufertigen. Die Berichte sind dem zuständigen Leiter der Meisterei oder dessen Beauftragten vorzulegen und werden von diesem gegengezeichnet. Beginn und Ende jeder Entsorgungstour bzw. Sammlung ist der zuständigen Meisterei telefonisch anzuzeigen. Der zur Entsorgung ausgeschriebene gemischte Siedlungsabfall - Abfallschlüssel 20 03 01 nach Abfallverzeichnisverordnung - kann weder beim Sammeln noch im Zuge der Entsorgung getrennt werden, da der Abfall von Dritten, nämlich den Nutzern des öffentlichen Straßenraums, erzeugt wird. Grundlegend ist der Abfallschlüssel AVV 20 03 01 vorgegeben. Dennoch kann es vorkommen, dass andere nicht gefährliche Abfälle über diese Behälter entsorgt werden. Daher ist ein Fremdanteil von 10% zu akzeptieren. Wird dieser Anteil überschritten, so hat der AN dies zur dokumentieren und die zuständige Autobahnmeisterei umgehend in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Leistungen sind jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr auszuführen. Sollten Leistungen ausnahmsweise außerhalb der v.g. Zeiten ausgeführt werden, so ist dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Meisterei zulässig. Der Ausfall von Fahrzeugen oder Personal ist kein Grund dafür, die Arbeiten nicht termingerecht auszuführen. Bei nicht termingerechter Ausführung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers vorzunehmen. Werden im Sammelbereich oder in den Abfallbehältern nicht identifizierbare Flüssigkeiten o.ä. Sondermüll vorgefunden, so ist dieser an Ort und Stelle zu belassen. Die Fundstelle und die Art des Sondermülls sind sofort der zuständigen Autobahnmeisterei zu melden. Werden sperrige Gegenstände vorgefunden, wie z.B. Kühlschränke, Sofas, E-Herde o.ä. so ist dies ebenfalls umgehend der Autobahnmeisterei zu melden. Aus betriebsbedingten Gründen (Bauarbeiten im betreffenden Streckenabschnitt etc.) können einzelne Rastanlagen geschlossen werden. Die Leerungen und Sammlungen würden dadurch entfallen. Werden Beschädigungen an den vom AN gestellten Behältern oder Aufstellvorrichtungen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Festgestellte Beschädigungen an den vorhandenen Halbunterflurbehältern sind dem AG unverzüglich zu melden. Zur Überwachung der Leistung hat der AN ein Behälter-Identsystem zur Verfügung zu stellen, wodurch die Leerungen der Behälter digital erfasst werden. Mit Vertragsbeginn (erste Leerung) ist der Transponder/Barcode etc. an der äußeren Oberfläche des innenliegenden Stahlcontainers anzubringen und mit Vertragsende (letzte Leerung) ist der Transponder/Barcode zu entfernen. Die Ausstattung mit dem Behälter-Identsystem wird durch die jeweilige Meisterei überwacht. Die digitale Erfassung der Leerung dient als Abrechnungsgrundlage. Die Entleerung der Halbunterflurbehälter erfolgt wöchentlich jeweils freitags. Vom 01. November bis 31. März erfolgt die Leerung an der T&R Langen-Bergheim Ost u. T&R Langen-Bergheim West jeweils alle zwei Wochen freitags. Eine Leerung an einem anderen Kalendertag ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorzunehmen und der Meisterei umgehend mitzuteilen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so sind die Leerungen bereits donnerstags durchzuführen. Bei jeder Abfallbehälterleerung ist der anfallende Müll in einem Radius von 2 Meter um die Müllbehälter bzw. in angrenzende Grünflächen sowie ein Radius von 5 Meter um die vorhandenen Sitzgruppen abzusammeln. Dieser Aufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Der AG behält sich vor, den Leerungsturnus der Halbunterflurbehälter entsprechend dem Abfallanfall anzupassen. Während der Vertragslaufzeit sind die Halbunterflurabfallbehälter halbjährlich durch den AN zu reinigen und warten. Jeweils im April und Oktober sind die Reinigungen der Halbunterflurflur mittels einem Hochdruckreiniger (inkl. Stahlinnenbehälter) vollständig zu reinigen (inkl. Graffitis, Aufkleber etc.). Das durch den Reinigungsvorgang verschmutzte Wasser ist aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Halbunterflurbehälter der jährlichen UVV Prüfung, die durch eine befähigte Person durch den AN bzw. durch dessen Unterauftragnehmer durchzuführen sind. Die UVV-Prüfungen sind im Oktober/November durchzuführen. Vor der Ausführung hat der AN die UVV-Prüfungstermine rechtzeitig der jeweiligen Autobahnmeisterei mitzuteilen. Am Tag der UVV-Prüfung hat sich der AN bei der jeweiligen Autobahnmeisterei an- und abzumelden.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Los 2

Los-Nr.: 2
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
90918000 Entleerung von Abfallbehältern
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE72 Gießen
Hauptort der Ausführung:

Parkplätze im Zuständigkeitsbereich der AM Reiskirchen, BAB 45

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Der auf den Rastanlagen eingesammelte Abfall ist abzutransportieren und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es handelt sich hierbei um den Abfall "gemischte Siedlungsabfälle" mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 der Abfallverzeichnis- Verordnung. Über die durchgeführten Entsorgungstouren und die Anzahl der hierbei entleerten Sammelbehälter sind Berichte anzufertigen. Die Berichte sind dem zuständigen Leiter der Meisterei oder dessen Beauftragten vorzulegen und werden von diesem gegengezeichnet. Beginn und Ende jeder Entsorgungstour bzw. Sammlung ist der zuständigen Meisterei telefonisch anzuzeigen. Der zur Entsorgung ausgeschriebene gemischte Siedlungsabfall - Abfallschlüssel 20 03 01 nach Abfallverzeichnisverordnung - kann weder beim Sammeln noch im Zuge der Entsorgung getrennt werden, da der Abfall von Dritten, nämlich den Nutzern des öffentlichen Straßenraums, erzeugt wird. Grundlegend ist der Abfallschlüssel AVV 20 03 01 vorgegeben. Dennoch kann es vorkommen, dass andere nicht gefährliche Abfälle über diese Behälter entsorgt werden. Daher ist ein Fremdanteil von 10% zu akzeptieren. Wird dieser Anteil überschritten, so hat der AN dies zur dokumentieren und die zuständige Autobahnmeisterei umgehend in Kenntnis zu setzen. Sämtliche Leistungen sind jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr auszuführen. Sollten Leistungen ausnahmsweise außerhalb der v.g. Zeiten ausgeführt werden, so ist dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Meisterei zulässig. Der Ausfall von Fahrzeugen oder Personal ist kein Grund dafür, die Arbeiten nicht termingerecht auszuführen. Bei nicht termingerechter Ausführung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers vorzunehmen. Werden im Sammelbereich oder in den Abfallbehältern nicht identifizierbare Flüssigkeiten o.ä. Sondermüll vorgefunden, so ist dieser an Ort und Stelle zu belassen. Die Fundstelle und die Art des Sondermülls sind sofort der zuständigen Autobahnmeisterei zu melden. Werden sperrige Gegenstände vorgefunden, wie z.B. Kühlschränke, Sofas, E-Herde o.ä. so ist dies ebenfalls umgehend der Autobahnmeisterei zu melden. Aus betriebsbedingten Gründen (Bauarbeiten im betreffenden Streckenabschnitt etc.) können einzelne Rastanlagen geschlossen werden. Die Leerungen und Sammlungen würden dadurch entfallen. Werden Beschädigungen an den vom AN gestellten Behältern oder Aufstellvorrichtungen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Festgestellte Beschädigungen an den vorhandenen Halbunterflurbehältern sind dem AG unverzüglich zu melden. Zur Überwachung der Leistung hat der AN ein Behälter-Identsystem zur Verfügung zu stellen, wodurch die Leerungen der Behälter digital erfasst werden. Mit Vertragsbeginn (erste Leerung) ist der Transponder/Barcode etc. an der äußeren Oberfläche des innenliegenden Stahlcontainers anzubringen und mit Vertragsende (letzte Leerung) ist der Transponder/Barcode zu entfernen. Die Ausstattung mit dem Behälter-Identsystem wird durch die jeweilige Meisterei überwacht. Die digitale Erfassung der Leerung dient als Abrechnungsgrundlage. Die Entleerung der Halbunterflurbehälter erfolgt in der Regel alle 2 Wochen jeweils donnerstags in den Monaten von November bis April. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so sind die Leerungen mittwochs durchzuführen. Im Zeitraum von Mai bis Oktober erfolgt die Leerung wöchentlich, jeweils donnerstags. Sollte der Donnerstag ein Feiertag sein, so ist mittwochs zu leeren. Bei jeder Abfallbehälterleerung ist der anfallende Müll in einem Radius von 2 Metern um die Müllbehälter bzw. in angrenzende Grünflächen sowie ein Radius von 5 Meter um die vorhandenen Sitzgruppen abzusammeln. Dieser Aufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Der AG behält sich vor, den Leerungsturnus der Halbunterflurbehälter entsprechend dem Abfallanfall anzupassen. Während der Vertragslaufzeit sind die Halbunterflurabfallbehälter halbjährlich durch den AN zu reinigen und warten. Jeweils im April und Oktober sind die Reinigungen der Halbunterflurflur mittels einem Hochdruckreiniger (inkl. Stahlinnenbehälter) vollständig zu reinigen (inkl. Graffitis, Aufkleber etc.). Das durch den Reinigungsvorgang verschmutzte Wasser ist aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Halbunterflurbehälter der jährlichen UVV Prüfung, die durch eine befähigte Person durch den AN bzw. durch dessen Unterauftragnehmer durchzuführen sind. Die UVV-Prüfungen sind im Oktober/November durchzuführen. Vor der Ausführung hat der AN die UVV-Prüfungstermine rechtzeitig der jeweiligen Autobahnmeisterei mitzuteilen. Am Tag der UVV-Prüfung hat sich der AN bei der jeweiligen Autobahnmeisterei an- und abzumelden.

II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Offenes Verfahren
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 250-662420
IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems
IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer Vorinformation

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Los-Nr.: 1
Bezeichnung des Auftrags:

Los 1

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Sonstige Gründe (Einstellung des Verfahrens)

Abschnitt V: Auftragsvergabe

Los-Nr.: 2
Bezeichnung des Auftrags:

Los 2

Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein
V.1)Information über die Nichtvergabe
Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben
Sonstige Gründe (Einstellung des Verfahrens)

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
16/02/2022

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