syndromische PCR-Testgeräte Q U2EC MZ050 4A711 Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC MZ050 4A711
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
syndromische PCR-Testgeräte Q U2EC MZ050 4A711
Festbeauftragung: Herstellung und Lieferung von 2 SE PCR-Einheit des Typs "FilmArray 2.0 Complete System" inkl. Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Herstellung und Lieferung von 1 SE PCR-Einheit des Typs "FilmArray 2.0 Complete System" inkl. Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Koblenz und Ulm
Festbeauftragung: Herstellung und Lieferung von 2 SE PCR-Einheit des Typs "FilmArray 2.0 Complete System" inkl. Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Herstellung und Lieferung von 1 SE PCR-Einheit des Typs "FilmArray 2.0 Complete System" inkl. Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Optional: Herstellung und Lieferung von 1 SE PCR-Einheit des Typs "FilmArray 2.0 Complete System" inkl. Zubehör und weiteren Peripherieleistungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
(max. 500 Wörter)
Die anhaltende Pandemiesituation bewirkt, dass weiterhin enorme Anforderungen an die Fähigkeiten zur Testung an die Einrichtungen der Bundeswehr gestellt werden. Neben der Massentestung von Corona Patienten in den Bundeswehrkrankenhäusern und regionalen Sanitätseinrichtungen, ist der Bedarf an dezidierten Detektionen einzelner Erreger und deren Mutationen durch die Abteilung für medizinische Mikrobiologie des BwZKrhs Koblenz und des BwKrhs Ulm deutlich gestiegen.
Es sind bereits Analyticon-Plattformen (FilmArray Complete Systeme) zur syndromischen Diagnostik in den Bundeswehrkrankenhäusern vorhanden. Das Personal ist auf die Geräte geschult und die Verbauchsmittelversorgung besteht.
Ein nicht-kompensierbarer Ausfall der Geräte gefährdet aktuell den kompletten Krankenhausbetrieb.
Für die Bw-Krankenhäuser ergibt sich daher ein Bedarf hinsichtlich einer Backup-Lösung für unvorhergesehene Ausfallzeiten oder geplante (auch größere) Wartungszeiten. Gerade in den Häusern Koblenz und Ulm erfolgt 24/7 - 365 ein ständiger, ununterbrochener Gebrauch mit höchstem Test-Umsatz.
Bei der Bewertung der am Markt befindlichen Systeme bezogen auf die Forderungen von Kdo SanDstBw und die Entwicklung der Corona-Pandemie wurden folgende Schwerpunkte gesetzt:
1) Multiplex PCR und Testpanels zur syndromischen Diagnostik durch simultane Identifizierung und Benennung der Erreger.
2) Nachweis SARS-CoV-2 Virus und aller bisher bekannten Mutationen.
3) Testpanels mindestens für die Spektren Erreger Atemwegserkrankung, Magen-Darm-Erkrankungen, Hirnhautentzündung, Blutkulturen und Bio-Gefahren (z.B. Ebola).
4) Mobiler und transportabler Einsatz des Gerätes im In- und Ausland inklusive Transportverpackung.
Im Ergebnis der Marktsichtung stellte sich heraus, dass die Erfüllung aller Schwerpunktforderungen nur durch das Gerät Fa. Analyticon gewährleistet werden kann.
Die modellgebundene Vergabe stellt die zeitnahe Bereitstellung der Geräte im BwZKrhs Koblenz und BwKrhs Ulm als Backup sicher. Mit den zu beschaffenden Geräten kann im Bedarfsfall (Ausfall oder Wartung) direkt ein Austauschgerät angeschlossen werden und die Fähigkeit zur syndromischen Diagnostik bleibt bestehen. Sie gewährleistet damit die schnelle Verfügbarkeit der Fähigkeit und ermöglicht zeitnah eine erweiterte Diagnostik und bessere Behandlung der mit SARS-CoV-2 infizierten Patienten. Die damit gewonnene Möglichkeit im Bereich der symptomischen Diagnostik und die Möglichkeit diese weltweit mobil einzusetzen, gewährleistet eine noch zielgerichtetere und schnellere Versorgung und trägt zur besseren Genesung, oder aber der Vermeidung von Todesfällen von mit Covid-19 erkrankten Patienten bei.
Das Gerät ist lediglich beim Hersteller analyticon instruments selbst zu beziehen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
syndromische PCR-Testgeräte Q U2EC MZ050 4A711
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rosbach vor der Höhe
NUTS-Code: DE71E Wetteraukreis
Postleitzahl: 61191
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur
auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an
dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine
Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch
Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete
Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist
oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen
Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags
erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer
Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist
nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der
Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur
Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den
Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum
Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe
gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen
sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2
GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit