Tragwerksplanung Neubau Versammlungsstätte Festwiesenhaus Rülzheim
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rülzheim
NUTS-Code: DEB3E Germersheim
Postleitzahl: 76761
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]77
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ruelzheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Tragwerksplanung Neubau Versammlungsstätte Festwiesenhaus Rülzheim
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Tragwerksplanung gem. §§ 49 ff. HOAI für den Neubau der Versammlungsstätte „Festwiesenhaus“.
Rülzheim
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Tragwerksplanung gem. § 51 ff. Abs. 5 HOAI zum Neubau der Versammlungsstätte „Festwiesenhaus“ in Rülzheim Als Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen definiert:
Alle Anforderungen ergeben sich aus der Beschreibung in Anlage 10 Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Einbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6, und die besondere Leistung der Leistungsphase 8 Bewährungsabnahme, die dem Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 Abs. 5 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 HOAI) zuzuordnen sind.
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphase 5 bis 6 und 8– ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den laut Vertragsentwurf beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 – Verg 15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als „gleichartige Leistungen“ i. S. v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Die einzelnen Planungsleistungen werden in separaten Vergabeverfahren vergeben.
Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Ingenieurleistungen der Objektplanung Gebäude und der Technischen Ausrüstung.
Für den Bauablauf stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen in zeitlicher Hinsicht:
die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 sollen in Absprache mit dem Objektplaner gemäß dem nach Auftragserteilung erstellten Bauablaufplan vollständig erbracht werden. Die weitere Ausführung richtet sich nach den Vorgaben des Objektplaners.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 und 8, die dem Leistungsbild Tragwerksplanung (§ 51 Abs. 5 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 HOAI) zuzuordnen sind. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen.
a) Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt.
b) Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 6 und 8 – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch die über die im Vertragsentwurf genannten Leistungen hinausgehenden Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen, sofern diese Leistungen durch den Auftraggeber beauftragt werden. Diese Bindung entfällt für Leistungen, die nicht spätestens 12 Monate nach Abschluss der zuletzt (ganz oder teilweise) beauftragten Leistungsstufe beauftragt werden. Aus Projektverzögerungen, die allein auf die stufenweise Beauftragung zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer einen zusätzlichen Vergütungs- oder sonstigen Zahlungsanspruch nicht herleiten. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den vertraglich fest beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Der Auftragnehmer hat im Rahmen des werkvertraglich geschuldeten Gesamterfolgs – auch bei Beauftragung weiterer Leistungsstufen/Leistungsphasen – sämtliche beauftragten Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen nach § 51 Abs. 5 HOAI in Verbindung mit Anlage 14 HOAI zu erbringen. Die beauftragten Leistungen werden daher im Sinne selbständiger, von der Erzielung des Gesamterfolges unabhängig zu erbringender Einzelleistungen geschuldet.
Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die beauftragten Leistungen in allen Leistungsstufen/Leistungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei geplant und durchgeführt werden kann bzw. wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Tragwerksplanung Neubau Versammlungsstätte Festwiesenhaus Rülzheim
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Fellbach
NUTS-Code: DE116 Rems-Murr-Kreis
Postleitzahl: 70736
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.fischer-friedrich.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Nach § 160 GWB Fassung 2016 gelten nachfolgende Vorgaben und Fristen für Rechtsbehelfe:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6131160
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.mwvlw.rlp.de