Hybrid-Rangierlokomotiven (HSL) Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEF46523
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Hybrid-Rangierlokomotiven (HSL)
Rahmenvertrag über bis zu 250 Hybrid-Rangierlokomotiven mit externer elektrischer Lademöglichkeit
Gegenstand der Vergabe ist ein Rahmenvertrag über die Entwicklung, Herstellung, Inbetriebsetzung, Zulassung und Lieferung von bis zu 250 serienreifen Hybrid-Rangierlokomotiven mit einer externen Lademöglichkeit in komplettem, funktionsfähigem, zugelassenem, betriebsbereitem, für den wirtschaftlichen Einsatz im Betrieb des Auftraggebers und den sicheren Betrieb nach den einschlägigen Gesetzen geeignetem und auf die Nutzungsdauer ausgelegtem Zustand nebst Lieferung der vollständigen Dokumentation und Sicherstellung der Ersatzteilversorgung. Die Auslieferung der ersten aus diesem Rahmenvertrag abgerufenen Loks soll zwischen 24 und 38 Monaten nach dem ersten Abruf beginnen. Der Auftraggeber beabsichtigt vorbehaltlich der internen Gremienzustimmung, mit dem Abschluss des Rahmenvertrages einen ersten Abruf über mindestens 50 Fahrzeuge zu tätigen.
Gemäß Vergabeunterlagen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Hybrid-Rangierlokomotiven (HSL)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.