Maschinen zur Herstellung von Autoinjektoren Referenznummer der Bekanntmachung: Q U2EC LC054 4A713 u. a.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB1 Koblenz
Postleitzahl: 56073
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.evergabe-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Maschinen zur Herstellung von Autoinjektoren
Los 1: Im Projekt "Autoinjektoren-Herstellung":
- Füll-Automat für Fertigspritzen -
Herstellung und Lieferung eines Füll-Automaten für Fertigspritzen inkl. Zubehör sowie weiterer Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und (Dienst-)leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3 Los 1 (Füll-Automat für Fertigspritzen)
Los 2: Im Projekt "Autoinjektoren-Herstellung":
- Optische Kontrolle und CCI-Testung -
Herstellung und Lieferung einer optischen Kontollanlage und CCI-Testung sowie weiterer Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und (Dienst-)leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3 Los 2 (Optische Kontrolle und CCI-Testung)
Los 1
Ulm
Los 1: Im Projekt "Autoinjektoren-Herstellung":
- Füll-Automat für Fertigspritzen -
Herstellung und Lieferung eines Füll-Automaten für Fertigspritzen inkl. Zubehör sowie weiterer Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und (Dienst-)leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3 Los 1 (Füll-Automat für Fertigspritzen)
Los 2
Ulm
Los 2: Im Projekt "Autoinjektoren-Herstellung":
- Optische Kontrolle und CCI-Testung -
Herstellung und Lieferung einer optischen Kontollanlage und CCI-Testung sowie weiterer Peripherieleistungen. Der gesamte Liefer- und (Dienst-)leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung BAAINBw U7.3 Los 2 (Optische Kontrolle und CCI-Testung)
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge im Anschluss an ein offenes Verfahren
Gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV kann der öAG Aufträge im Verhandlungsverfahren o.T. vergeben, wenn in einem offenen (...) Verfahren keine geeigneten Angebote abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Bedingungen des Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Ein Angebot gilt demnach als ungeeignet, wenn es ohne Abänderung den in den Vergabeunterlagen genannten Bedürfnissen und Anfordernissen des öAG offensichtlich nicht entsprechen kann.
Im Rahmen eines vorangegangenen, Offenen Verfahrens, das unter dem gleichen Aktenzeichen geführt wurde, ging zu jedem der beiden Lose jeweils ein Angebot ein.
Folgende Angebote wurden hierbei abgegeben:
Los 1: Fa. Bausch und Ströbel Maschinenfabrik, Ilshofen
Los 2: Fa. S.P.A.M.I. S.R.L UNIPERSONALE, Piombinoe Dese, Italien
Das Offene Verfahren musste nach § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VgV aufgehoben werden, da kein Angebot eingegangen war, welches den Ausschreibungsbedingungen entsprach.
Da die Beschaffungsabsicht weiterhin bestand, wurde der Bedarf nun im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 Nr. 1 VgV unter Beteiligung der beiden Bieter aus dem abgeschlossenen, Offenen Verfahren gedeckt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 1
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ilshofen
NUTS-Code: DE11A Schwäbisch Hall
Postleitzahl: 74532
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Los 2
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Piombino Dese, Padua
NUTS-Code: IT Italia
Postleitzahl: 35017
Land: Italien
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 GWB Unwirksamkeit