Telemedizinisches Versorgungsprogramm für geriatrische Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2021-07-01-RPS-END
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Telemedizinisches Versorgungsprogramm für geriatrische Versicherte der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Der Ausschreibungsgegenstand ist die telemedizinische Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages der Besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 4a SGB V sowie § 45 SGB XI und § 7a SGB XI. Die telemedizinische Versorgung durch den Auftragnehmer erfolgt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland.
Der Ausschreibungsgegenstand ist die telemedizinische Versorgung von Versicherten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland durch den Auftragnehmer im Rahmen eines Vertrages der Besonderen Versorgung nach § 140a Abs. 4a SGB V sowie § 45 SGB XI und § 7a SGB XI. Die telemedizinische Versorgung durch den Auftragnehmer erfolgt in den Bundesländern Rheinland-Pfalz und Saarland.
Der Auftragnehmer erbringt keine diagnostischen oder therapeutischen Leistungen. Das Versorgungsprogramm ergänzt die Versorgung durch nach dem Vierten Kapitel SGB V berechtigte Leistungserbringer, ersetzt aber keine ärztlichen Leistungen.
Eine Auswahl von besonders von der Betreuung profitierenden Versicherten wird von der Auftraggeberin vorgenommen. Die originäre Teilnehmergewinnung und Erstansprache der Versicherten erfolgt durch die AOK RPS. Nach Kontaktaufnahme der Versicherten mit dem Auftragnehmer erfolgt die Einschreibung der Versicherten in den Vertrag durch den Auftragnehmer. Die Betreuung der Versicherten im Versorgungsprogramm erfolgt durch den Auftragnehmer.
Im Rahmen einer vertraglichen Umsetzung muss ein geriatrisches Gesamtkonzept auf mehreren Säulen aufgebaut sein und sich am unterschiedlichen Unterstützungsbedarf der jeweiligen geriatrischen Phase ausrichten. Dabei werden geeignete Versicherte durch die Auftraggeberin identifiziert, akquiriert und dem Leistungserbringer entsprechend aktueller Datenschutzrichtlinien zur Verfügung gestellt.
Im Zuge einer voranschreitenden Digitalisierung des Gesundheitssystems muss eine Gesundheits-App im Austausch zwischen den Versicherten und dem Auftragnehmer zum Einsatz kommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Halle (Saale)
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
(II) Die Vergabe erfolgt auf Basis des § 69 Abs. 4 SGB V im Wege eines offenen Verfahrens.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRSYD
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".