Fernerkundung 2018-2021 Referenznummer der Bekanntmachung: 02 108-00018/2017-005
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.mwvlw.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Fernerkundung 2018-2021
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - DLR Mosel - Görresstraße 10 54470 Bernkastel-Kues
Der Dienstleistungsauftrag umfasst die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen (VOK) für flächenbezogene Agrarfördermaßnahmen mit Hilfe der Fernerkundung (FEK) gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 als Mittel zur Reduzierung der Anzahl der klassischen Vor-Ort-Kontrollen für Rheinland-Pfalz. Es sollen ca. 95% der Vor-Ort-Kontrollen bei den Direktzahlungen und ein Teil der Vor-Ort-Kontrollen bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und der Förderung des Ökolandbaus per Fernerkundung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer kontrolliert mittels FEK während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Angaben von Antragsunterlagen hinsichtlich der Flächengröße und der Flächennutzung, die dem Auftraggeber zur Gewährung von Zahlungen im Rahmen von flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen eingereicht wurden.
Direktzahlungen, Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen und Förderung des Ökolandbaus
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Fernerkundung 2018-2021
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48145
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXPDYYAY6J3
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__160.html) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB (siehe z.B.: https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des § 134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber, auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Stiftsstraße 9 55116 Mainz, Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum - DLR Mosel - Görresstraße 10 54470 Bernkastel-Kues
Der Dienstleistungsauftrag umfasst die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen (VOK) für flächenbezogene Agrarfördermaßnahmen mit Hilfe der Fernerkundung (FEK) gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 809/2014 als Mittel zur Reduzierung der Anzahl der klassischen Vor-Ort-Kontrollen für Rheinland-Pfalz. Es sollen ca. 95% der Vor-Ort-Kontrollen bei den Direktzahlungen und ein Teil der Vor-Ort-Kontrollen bei den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) und der Förderung des Ökolandbaus per Fernerkundung durchgeführt werden. Der Auftragnehmer kontrolliert mittels FEK während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung Angaben von Antragsunterlagen hinsichtlich der Flächengröße und der Flächennutzung, die dem Auftraggeber zur Gewährung von Zahlungen im Rahmen von flächenbezogenen Agrarfördermaßnahmen eingereicht wurden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48145
Land: Deutschland
Verlängerung des Vertrages zur Umsetzung der Fernerkundungskontrollen um ein Jahr.
Mit Beginn der neuen Förderperiode am 01.01.2023 müssen alle Mitgliedstaaten / Bundesländer ein Flächenmonitoring mittels Sentinelsatellitenbilddaten des EUCopernicus Programms durchführen. Das heißt, die Fernerkundung, wie sie zurzeit praktiziert wird, ist dann nicht mehr für die VOK ausreichend. Um die immensen Kosten, die bei der Umstellung auf das Flächenmonitoring voraussichtlich anfallen werden, zu reduzieren, haben die Bundesländer mit dem Bund zusammen das Zentrale Kompetenzzentrum Flächenmonitoring (ZKF) beschlossen.
Da das ZFK voraussichtlich erst ab dem Jahr 2022 Arbeiten für die Bundesländer übernehmen kann - u.a. soll das ZKF auch die Ausschreibungen und Vergaben für das Jahr 2023 für alle Bundesländer hinsichtlich des Flächenmonitorings übernehmen - wird der bestehende Vertrag zur Umsetzung der Fernerkundungskontrollen um ein Jahr verlängert.
Ein Wechsel des Auftragnehmers wäre mit erheblichen Schwierigkeiten - insbesondere umfangreiche Abstimmungsprozesse, erhöhter Kontroll-, Prüf- und Verwaltungsaufwand und Einschränkungen bei den Vorarbeiten und der Vorbereitung der obligatorischen Einführung des Flächenmonitorings ab 2023 - sowie mit beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber verbunden.