Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kindergartenverkehre Referenznummer der Bekanntmachung: 21/00075
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pirmasens
NUTS-Code: DEB37 Pirmasens, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 66953
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://vergaberecht.expert
Abschnitt II: Gegenstand
Kreisverwaltung Südwestpfalz, Kindergartenverkehre
Begleitpersonen für im ÖPNV integrierte Kindergartenfahrten
Es erfolgt eine jeweils losbezogene Wertung der Angebote unter Vorbehalt der Gesamtbeauftragung, sofern ein Bieter losbezogen jeweils das günstigste Angebot eingereicht hat.
Linienbündel Zweibrücken-Umland & Kaiserslautern-West: Linienverkehrsbetreiber: Bige Südwestpfalz Nahverkehrsgesellschaft GmbH / RBW Regionalbus Westpfalz GmbH, Südwest Mobil GmbH
Landkreis Südwestpfalz Unterer Sommerwaldweg 40-42 66953 Pirmasens
Gemäß § 11 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland-Pfalz haben die Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27.11.2001, Az.: 7 A 10051/01, festgestellt, dass die Aufgabenträger bei Durchführung dieser Beförderungsleistungen auch zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kinder verpflichtet sind.
Der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz hat in seiner Sitzung vom 14.12.2015 beschlossen, dass künftig durch Bereitstellung von Begleitpersonen auf den betroffenen Linienfahrten dieser Aufsichtspflicht nachgekommen werden soll. Die Beförderungen der Kindergartenkinder sollen ansonsten unverändert im öffentlichen Linienverkehr erfolgen.
Die Begleitpersonen sollen in den Linienbussen der Linienverkehrsbetreiber Queichtal Nahverkehrsgesellschaft mbH (QNV) und Südwest Mobil GmbH (SWM) auf den derzeit genutzten Fahrten zu den Kindertagesstätten und zurück zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden. Für die Verbringung und Abholung der Kinder der Kindertagesstätte in Lug zwischen Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels und Einrichtung (Fußweg) wird eine zusätzliche Begleitperson gestellt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag einmal um zwei Jahre verlängern. Hierfür muss die einseitige schriftliche Erklärung dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsende zugegangen sein.
Linienbündel Pirmasens-Umland: Linienverkehrsbetreiber: Queichtal Nahverkehrsgesellschaft mbH (Mitte des Landkreises)
Landkreis Südwestpfalz Unterer Sommerwaldweg 40-42 66953 Pirmasens
Gemäß § 11 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland-Pfalz haben die Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27.11.2001, Az.: 7 A 10051/01, festgestellt, dass die Aufgabenträger bei Durchführung dieser Beförderungsleistungen auch zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kinder verpflichtet sind.
Der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz hat in seiner Sitzung vom 14.12.2015 beschlossen, dass künftig durch Bereitstellung von Begleitpersonen auf den betroffenen Linienfahrten dieser Aufsichtspflicht nachgekommen werden soll. Die Beförderungen der Kindergartenkinder sollen ansonsten unverändert im öffentlichen Linienverkehr erfolgen.
Die Begleitpersonen sollen in den Linienbussen der Linienverkehrsbetreiber Queichtal Nahverkehrsgesellschaft mbH (QNV) und Südwest Mobil GmbH (SWM) auf den derzeit genutzten Fahrten zu den Kindertagesstätten und zurück zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden. Für die Verbringung und Abholung der Kinder der Kindertagesstätte in Lug zwischen Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels und Einrichtung (Fußweg) wird eine zusätzliche Begleitperson gestellt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag einmal um zwei Jahre verlängern. Hierfür muss die einseitige schriftliche Erklärung dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsende zugegangen sein.
Linienbündel Pirmasens-Umland: Linienverkehrsbetreiber: Queichtal Nahverkehrsgesellschaft mbH (östl. Landkreis)
Landkreis Südwestpfalz Unterer Sommerwaldweg 40-42 66953 Pirmasens
Gemäß § 11 des Kindertagesstättengesetzes von Rheinland-Pfalz haben die Landkreise sowie Städte mit eigenem Jugendamt als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die Beförderung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, für die kein Platz in einem wohnungsnahen Kindergarten zur Verfügung steht und die deshalb einen Kindergarten in einer anderen Gemeinde oder in einem anderen Gemeindeteil besuchen, zu gewährleisten und die hieraus entstehenden Kosten zu tragen.
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit seinem Urteil vom 27.11.2001, Az.: 7 A 10051/01, festgestellt, dass die Aufgabenträger bei Durchführung dieser Beförderungsleistungen auch zur Wahrnehmung der Aufsicht über die Kinder verpflichtet sind.
Der Kreistag des Landkreises Südwestpfalz hat in seiner Sitzung vom 14.12.2015 beschlossen, dass künftig durch Bereitstellung von Begleitpersonen auf den betroffenen Linienfahrten dieser Aufsichtspflicht nachgekommen werden soll. Die Beförderungen der Kindergartenkinder sollen ansonsten unverändert im öffentlichen Linienverkehr erfolgen.
Die Begleitpersonen sollen in den Linienbussen der Linienverkehrsbetreiber Queichtal Nahverkehrsgesellschaft mbH (QNV) und Südwest Mobil GmbH (SWM) auf den derzeit genutzten Fahrten zu den Kindertagesstätten und zurück zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht eingesetzt werden. Für die Verbringung und Abholung der Kinder der Kindertagesstätte in Lug zwischen Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels und Einrichtung (Fußweg) wird eine zusätzliche Begleitperson gestellt.
Der Auftraggeber kann den Vertrag einmal um zwei Jahre verlängern. Hierfür muss die einseitige schriftliche Erklärung dem Auftragnehmer spätestens drei Monate vor Vertragsende zugegangen sein.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Einzureichende Unterlagen:
- 2. Nachweis über eine Gewerbeanmeldung oder den Eintrag im Handelsregister nach § 44 Abs. 1 VgV. (nicht älter als sechs Monate) (mit dem Teilnahmeantrag mittels Dritterklärung vorzulegen)
- 3. Auszug Gewerbezentralregister nach § 150 GewO (nicht älter als sechs Monate) (mit dem Teilnahmeantrag mittels Dritterklärung vorzulegen)
- 4. Nachweis der Mitgliedschaft einer Berufsgenossenschaft (nicht älter als sechs Monate) (mit dem Teilnahmeantrag mittels Dritterklärung vorzulegen)
- 8. Eigenerklärung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 48 Abs. 1 VgV, § 123 GWB (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen)
- 9. Eigenerklärung des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 48 Abs. 1 VgV, § 124 GWB (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen)
Einzureichende Unterlagen:
- 5. Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung gem. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV (mit dem Teilnahmeantrag mittels Dritterklärung vorzulegen): Nachweis einer entsprechenden Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe besteht gemäß § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV. Als Mindestdeckungssumme gelten für Personen- und Sachschäden 5 Mio. EUR, für Vermögensschäden [Betrag gelöscht] EUR.
Einzureichende Unterlagen:
- 6. Erklärung über geeignete Referenzen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung über geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungsaufträge in Form einer Liste der in den letzten höchstens drei Jahren erbrachten wesentlichen Dienstleistungen, mit Angabe des Werts, des Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV.
- 10. Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV.
- 11. Angabe zu Unteraufträgen gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Angabe, welche Teile des Auftrags das Unternehmen unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Einzureichende Unterlagen:
- 1. Firmenprofil/Unternehmensdarstellung (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): - Haupttätigkeit des Unternehmens,
- für den Auftraggeber zuständige Niederlassung,
- für den Auftraggeber zuständige Ansprechpartner.
- 12. Mustererklaerung_1_AEntG (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Mustererklärung 1 für öffentliche Aufträge, die vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung erfasst werden, nach § 4 Abs. 1 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. 334)
- 13. Mustererklaerung_3_Mindestentgelt (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Mustererklärung 3 nach § 4 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes zur Gewährleistung von Tariftreue und Mindestentgelt bei öffentlichen Auftragsvergaben (Landestariftreuegesetz - LTTG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. November 2019 (GVBl. S. 334)
- 14. Einverständnis gemäß § 16 Abs. 6 VgV (mit dem Teilnahmeantrag mittels Eigenerklärung vorzulegen): Einverständnis gemäß § 16 Abs. 6 VgV mit einer Angebotsfrist von 14 Kalendertagen ab Aufforderung zur Angebotsabgabe
Bekanntmachungs-ID: CXS0YRHYY0N
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.de
Es gilt: § 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.de