Leerung u. Reinigung Halbunterflurabfallbehälter an Rastanlagen 2022-2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 02-21-4015
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Montabaur
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 56410
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Leerung u. Reinigung Halbunterflurabfallbehälter an Rastanlagen 2022-2024
Die Leistung umfasst die Leerung und Reinigung der vorhandenen Halbunterflurabfallbehälter (3 m³) auf den bewirtschafteten und unbewirtschafteten Rastanlagen der Autobahnmeisterei Langenselbold und Reiskirchen.
Des Weiteren umfasst die Leistung die vollständige, ordnungsgemäße Verwertung des Abfalls einschließlich des Transports zur Verwertungsstelle, der Verwertung der Abfälle und der Übernahme der Entsorgungsgebühr.
Im Weiteren umfasst das vorliegende Leistungsverzeichnis die jährliche UVV-Prüfung des Halbunterflurbehälters durch eine "befähigte Person" sowie die halbjährliche Reinigung der Behälter.
Los 1
Parkplätze im Zuständigkeitsbereich der AM Langenselbold, BAB 45 und BAB 66
Der auf den Rastanlagen eingesammelte Abfall ist abzutransportieren und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es handelt sich hierbei um den Abfall "gemischte Siedlungsabfälle" mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 der Abfallverzeichnis- Verordnung. Über die durchgeführten Entsorgungstouren und die Anzahl der hierbei entleerten Sammelbehälter sind Berichte anzufertigen. Die Berichte sind dem zuständigen Leiter der Meisterei oder dessen Beauftragten vorzulegen und werden von diesem gegengezeichnet.
Beginn und Ende jeder Entsorgungstour bzw. Sammlung ist der zuständigen Meisterei telefonisch anzuzeigen.
Der zur Entsorgung ausgeschriebene gemischte Siedlungsabfall - Abfallschlüssel 20 03 01 nach Abfallverzeichnisverordnung - kann weder beim Sammeln noch im Zuge der Entsorgung getrennt werden, da der Abfall von Dritten, nämlich den Nutzern des öffentlichen Straßenraums, erzeugt wird.
Grundlegend ist der Abfallschlüssel AVV 20 03 01 vorgegeben. Dennoch kann es vorkommen, dass andere nicht gefährliche Abfälle über diese Behälter entsorgt werden. Daher ist ein Fremdanteil von 10% zu akzeptieren. Wird dieser Anteil überschritten, so hat der AN dies zur dokumentieren und die zuständige Autobahnmeisterei umgehend in Kenntnis zu setzen.
Sämtliche Leistungen sind jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr auszuführen. Sollten Leistungen ausnahmsweise außerhalb der v.g. Zeiten ausgeführt werden, so ist dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Meisterei zulässig.
Der Ausfall von Fahrzeugen oder Personal ist kein Grund dafür, die Arbeiten nicht termingerecht auszuführen. Bei nicht termingerechter Ausführung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers vorzunehmen.
Werden im Sammelbereich oder in den Abfallbehältern nicht identifizierbare Flüssigkeiten o.ä. Sondermüll vorgefunden, so ist dieser an Ort und Stelle zu belassen. Die Fundstelle und die Art des Sondermülls sind sofort der zuständigen Autobahnmeisterei zu melden. Werden sperrige Gegenstände vorgefunden, wie z.B. Kühlschränke, Sofas, E-Herde o.ä. so ist dies ebenfalls umgehend der Autobahnmeisterei zu melden.
Aus betriebsbedingten Gründen (Bauarbeiten im betreffenden Streckenabschnitt etc.) können einzelne Rastanlagen geschlossen werden. Die Leerungen und Sammlungen würden dadurch entfallen.
Werden Beschädigungen an den vom AN gestellten Behältern oder Aufstellvorrichtungen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Festgestellte Beschädigungen an den vorhandenen Halbunterflurbehältern sind dem AG unverzüglich zu melden.
Zur Überwachung der Leistung hat der AN ein Behälter-Identsystem zur Verfügung zu stellen, wodurch die Leerungen der Behälter digital erfasst werden. Mit Vertragsbeginn (erste Leerung) ist der Transponder/Barcode etc. an der äußeren Oberfläche des innenliegenden Stahlcontainers anzubringen und mit Vertragsende (letzte Leerung) ist der Transponder/Barcode zu entfernen. Die Ausstattung mit dem Behälter-Identsystem wird durch die jeweilige Meisterei überwacht. Die digitale Erfassung der Leerung dient als Abrechnungsgrundlage.
Die Entleerung der Halbunterflurbehälter erfolgt wöchentlich jeweils freitags. Vom 01. November bis 31. März erfolgt die Leerung an der T&R Langen-Bergheim Ost u. T&R Langen-Bergheim West jeweils alle zwei Wochen freitags. Eine Leerung an einem anderen Kalendertag ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorzunehmen und der Meisterei umgehend mitzuteilen. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so sind die Leerungen bereits donnerstags durchzuführen.
Bei jeder Abfallbehälterleerung ist der anfallende Müll in einem Radius von 2 Meter um die Müllbehälter bzw. in angrenzende Grünflächen sowie ein Radius von 5 Meter um die vorhandenen Sitzgruppen abzusammeln. Dieser Aufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen.
Der AG behält sich vor, den Leerungsturnus der Halbunterflurbehälter entsprechend dem Abfallanfall anzupassen.
Während der Vertragslaufzeit sind die Halbunterflurabfallbehälter halbjährlich durch den AN zu reinigen und warten. Jeweils im April und Oktober sind die Reinigungen der Halbunterflurflur mittels einem Hochdruckreiniger (inkl. Stahlinnenbehälter) vollständig zu reinigen (inkl. Graffitis, Aufkleber etc.). Das durch den Reinigungsvorgang verschmutzte Wasser ist aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Halbunterflurbehälter der jährlichen UVV Prüfung, die durch eine befähigte Person durch den AN bzw. durch dessen Unterauftragnehmer durchzuführen sind. Die UVV-Prüfungen sind im Oktober/November durchzuführen. Vor der Ausführung hat der AN die UVV-Prüfungstermine rechtzeitig der jeweiligen Autobahnmeisterei mitzuteilen. Am Tag der UVV-Prüfung hat sich der AN bei der jeweiligen Autobahnmeisterei an- und abzumelden.
Los 2
Parkplätze im Zuständigkeitsbereich der AM Reiskirchen, BAB 45
Der auf den Rastanlagen eingesammelte Abfall ist abzutransportieren und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen. Es handelt sich hierbei um den Abfall "gemischte Siedlungsabfälle" mit dem Abfallschlüssel 20 03 01 der Abfallverzeichnis- Verordnung. Über die durchgeführten Entsorgungstouren und die Anzahl der hierbei entleerten Sammelbehälter sind Berichte anzufertigen. Die Berichte sind dem zuständigen Leiter der Meisterei oder dessen Beauftragten vorzulegen und werden von diesem gegengezeichnet.
Beginn und Ende jeder Entsorgungstour bzw. Sammlung ist der zuständigen Meisterei telefonisch anzuzeigen.
Der zur Entsorgung ausgeschriebene gemischte Siedlungsabfall - Abfallschlüssel 20 03 01 nach Abfallverzeichnisverordnung - kann weder beim Sammeln noch im Zuge der Entsorgung getrennt werden, da der Abfall von Dritten, nämlich den Nutzern des öffentlichen Straßenraums, erzeugt wird.
Grundlegend ist der Abfallschlüssel AVV 20 03 01 vorgegeben. Dennoch kann es vorkommen, dass andere nicht gefährliche Abfälle über diese Behälter entsorgt werden. Daher ist ein Fremdanteil von 10% zu akzeptieren. Wird dieser Anteil überschritten, so hat der AN dies zur dokumentieren und die zuständige Autobahnmeisterei umgehend in Kenntnis zu setzen.
Sämtliche Leistungen sind jeweils in der Zeit zwischen 06:00 Uhr und 18:00 Uhr auszuführen. Sollten Leistungen ausnahmsweise außerhalb der v.g. Zeiten ausgeführt werden, so ist dies nur nach vorheriger Abstimmung mit der zuständigen Meisterei zulässig.
Der Ausfall von Fahrzeugen oder Personal ist kein Grund dafür, die Arbeiten nicht termingerecht auszuführen. Bei nicht termingerechter Ausführung ist der Auftraggeber berechtigt, eine Ersatzvornahme zu Lasten des Auftragnehmers vorzunehmen.
Werden im Sammelbereich oder in den Abfallbehältern nicht identifizierbare Flüssigkeiten o.ä. Sondermüll vorgefunden, so ist dieser an Ort und Stelle zu belassen. Die Fundstelle und die Art des Sondermülls sind sofort der zuständigen Autobahnmeisterei zu melden. Werden sperrige Gegenstände vorgefunden, wie z.B. Kühlschränke, Sofas, E-Herde o.ä. so ist dies ebenfalls umgehend der Autobahnmeisterei zu melden.
Aus betriebsbedingten Gründen (Bauarbeiten im betreffenden Streckenabschnitt etc.) können einzelne Rastanlagen geschlossen werden. Die Leerungen und Sammlungen würden dadurch entfallen.
Werden Beschädigungen an den vom AN gestellten Behältern oder Aufstellvorrichtungen festgestellt, so sind diese unverzüglich zu beseitigen. Festgestellte Beschädigungen an den vorhandenen Halbunterflurbehältern sind dem AG unverzüglich zu melden.
Zur Überwachung der Leistung hat der AN ein Behälter-Identsystem zur Verfügung zu stellen, wodurch die Leerungen der Behälter digital erfasst werden. Mit Vertragsbeginn (erste Leerung) ist der Transponder/Barcode etc. an der äußeren Oberfläche des innenliegenden Stahlcontainers anzubringen und mit Vertragsende (letzte Leerung) ist der Transponder/Barcode zu entfernen. Die Ausstattung mit dem Behälter-Identsystem wird durch die jeweilige Meisterei überwacht. Die digitale Erfassung der Leerung dient als Abrechnungsgrundlage.
Die Entleerung der Halbunterflurbehälter erfolgt in der Regel alle 2 Wochen jeweils donnerstags in den Monaten von November bis April. Sollte dieser Tag auf einen Feiertag fallen, so sind die Leerungen mittwochs durchzuführen. Im Zeitraum von Mai bis Oktober erfolgt die Leerung wöchentlich, jeweils donnerstags. Sollte der Donnerstag ein Feiertag sein, so ist mittwochs zu leeren. Bei jeder Abfallbehälterleerung ist der anfallende Müll in einem Radius von 2 Metern um die Müllbehälter bzw. in angrenzende Grünflächen sowie ein Radius von 5 Meter um die vorhandenen Sitzgruppen abzusammeln.
Dieser Aufwand wird nicht besonders vergütet und ist in die entsprechenden Einheitspreise einzurechnen. Der AG behält sich vor, den Leerungsturnus der Halbunterflurbehälter entsprechend dem Abfallanfall anzupassen.
Während der Vertragslaufzeit sind die Halbunterflurabfallbehälter halbjährlich durch den AN zu reinigen und warten. Jeweils im April und Oktober sind die Reinigungen der Halbunterflurflur mittels einem Hochdruckreiniger (inkl. Stahlinnenbehälter) vollständig zu reinigen (inkl. Graffitis, Aufkleber etc.). Das durch den Reinigungsvorgang verschmutzte Wasser ist aufzunehmen, zu befördern und der vollständigen Entsorgung nach Wahl des AN zuzuführen.
Während der Vertragslaufzeit unterliegen die Halbunterflurbehälter der jährlichen UVV Prüfung, die durch eine befähigte Person durch den AN bzw. durch dessen Unterauftragnehmer durchzuführen sind. Die UVV-Prüfungen sind im Oktober/November durchzuführen. Vor der Ausführung hat der AN die UVV-Prüfungstermine rechtzeitig der jeweiligen Autobahnmeisterei mitzuteilen. Am Tag der UVV-Prüfung hat sich der AN bei der jeweiligen Autobahnmeisterei an- und abzumelden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Eintragung in das Berufsregister ihres Sitzes oder Wohnsitzes
Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Der geforderte Mindestjahresumsatz beträgt bei Angebotsabgabe für
ein Los: 800.000,00 €*
zwei Lose: 1.000.000,00 €*
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe
Ich/Wir erkläre(n), dass ich/wir im Auftragsfall eine Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden in Höhe von mindestens 1,5 Mio €* und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 1,5 Mio €* abschließen werde(n).
Benennung von mindestens 3 vergleichbaren Referenzen aus dem Zeitraum der letzten drei Jahre. Vergleichbar sind Referenzen, deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand nahe kommt. Die Referenzen müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
* Der Auftraggeber akzeptiert auch Referenzen, welche mehr als drei Jahre zurückliegen
Angabe der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung eingesetzt werden sollen.
Beschreibung der technischen Ausrüstung des Unternehmens
Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung des Unternehmens
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren ersichtlich ist.
Erklärung, aus der ersichtlich ist, über welche Ausstattung, welche Geräte und welche technische Ausrüstung das Unternehmen für die Ausführung des Auftrags verfügt.
Angabe, welche Teile des Auftrags ich/wir als Unteraufträge zu vergeben beabsichtige(n).
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de