Abschluss von nicht exklusiven Rahmenvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V iVm § 132 d SGB V (open-house-Modell).
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 55130
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 55128
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 66111
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Saarbrücken
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 66111
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kassel
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 34131
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de/rheinland-pfalz-saarland/
Abschnitt II: Gegenstand
Abschluss von nicht exklusiven Rahmenvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V iVm § 132 d SGB V (open-house-Modell).
Hinweis: Dieses Verfahren unterliegt nicht dem Vergaberecht.
Erbringen von Leistungen der SAPV nach § 37 b SGB V i.V.m. § 132 d SGB V auf Grundlage der Richtlinie zur Verordnung spezieller ambulanter Palliativversorgung des Gemeinsamen Bundesausschusses und des der Ausschreibung zu Grunde liegenden Rahmenvertrages innerhalb des Zeitraums vom 1.6.2018 bis zum 31.5.2022 mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-House-Modell) für das unter II.2.3) genannte Versorgungsgebiet in Rheinland-Pfalz.
Die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz beabsichtigen mit allen geeigneten Leistungserbringern einen Rahmenvertrag abzuschließen, der die Leistungserbringung sowie die Anforderungen an die Leistungserbringer und die Vergütung der Leistungen abschließend regelt. Ein Vertragsbeitritt durch Leistungserbringer, die die vertraglichen Mindestvoraussetzungen erfüllen, ist unter Beachtung der unter IV.2.2) genannten Bewerbungsfristen jederzeit bis zum Auslaufen des Vertrages möglich.
Region Kaiserslautern (Stadt Kaiserslautern, VG Kaiserslautern-Süd, VG Landstuhl, VG Ramstein-Miesenbach,VG Weilerbach, VG Bruchmühlbach-Miesau).
Die Krankenkassen in Rheinland-Pfalz bieten den Abschluss von nicht exklusiven Rahmenverträgen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGBV i.V.m § 132 d SGBV mit jederzeitiger Möglichkeit des Vertragsabschlusses (open-House-Modell) für das unter II.2.3) genannte Versorgungsgebiet innerhalb des Zeitraumes vom 1.3.2018 bis zum 28.2.2022 an. Die Vertragsschlüsse erfolgen im Rahmen eines sogenannten „open-house-Modells“. Im open-house-Modell gelten für alle Teilnehmer einheitliche Bedingungen. Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren sind einheitlich, individuelle Verhandlungen werden nicht geführt. Die Vertragslaufzeiten betragen maximal 48 Monate, der früheste Vertragsbeginn ist der 1.3.2018. Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen haben nach Maßgabe des § 37 b SGB V Anspruch auf Leistungen der (SAPV). Darunter versteht man reine spezialisierte, interdisziplinäre Komplexleistung bestehend aus pflegerischen und ärztlichen Teilleistungen. Die eingesetzten Fachkräfte benötigen dabei grundsätzlich eine spezielle Weiterbildung zur Palliativ-Care-Fachkraft bzw. zum Palliativmediziner. Die Leistung findet dabei grundsätzlich ambulant in der eigenen Häuslichkeit, dem Pflegeheim oder dem Hospiz statt. Jeder geeignete Leistungserbringer kann Vertragspartner des Rahmenvertrags werden. Er übernimmt damit einen umfassenden nicht-exklusiven Versorgungsauftrag für das Versorgungsgebiet. Ein Vertragsbeitritt ist jederzeit bis zum Auslaufen des Vertrages möglich.
Alle Verträge enden spätestens am 28.02.2022, unabhängig vom Datum des jeweiligen Vertragsschlusses. Ein Beitritt bzw. ein Vertragsschluss kann jederzeit und zu den gleichen Bedingungen erfolgen. Interessierte Unternehmen können bei der unter I.1) genannten Kontaktadresse die Teilnahmeunterlagen sowie die Vertragsunterlagen anfordern. Verträge zur SAPV werden erstmalig mit Wirkung zum 1.3.2018 abgeschlossen. Interessenten, die zu diesem Termin Vertragspartner werden möchten, haben die einzureichenden Vertragsunterlagen bis zum 31.1.2018 bei der unter I.3) genannten Adresse einzureichen. Spätere Vertragsschlüsse sind während der 28-monatigen Höchstlaufzeit jeweils zum Ersten eines Monats möglich. Bei Interessenten, die zu diesen Folgeterminen Vertragspartner werden möchten, ist der Eingang der Vertragsunterlagen spätestens zum Ende des zweiten Monats, der dem Monat des gewünschten Vertragsstarts vorangeht (z.B. Eingang 30.4. bei Vertragsstart 1.6.) einzureichen. Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Um ein weitest gehendes Maß an Transparenz für die beabsichtigten Vertragsabschlüsse zu gewährleisten, erfolgt die Veröffentlichung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union. In Ermangelung eines entsprechenden Veröffentlichungsformulars wird die Auftragsbekanntmachung genutzt. Die daraus resultierenden begrifflichen Vorgaben, wie bspw. die Verfahrensbezeichnung „Offenes Verfahren“, sind einzig der Nutzung dieses Bekanntmachungsformulars und der Veröffentlichungsplattform geschuldet. Eine weitere Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtliche Regelungen, soweit sie nicht aus rechtlichen Gründen verpflichtend sind, ist damit nicht verbunden.
Verfahrensnummer: AOK18022-991
Bei Punkt II.1.7) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschluss nicht exklusiver Rahmenvereinbarungen zur Erbringung von Leistungen der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach § 37 b SGB V iVm § 132 d SGB V - Vertragsbeginn 01.09.2021
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Landstuhl
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 66849
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei Punkt V.2.4) handelt es sich um ein Pflichtfeld des Bekanntmachungsformulars. Da eine Eingabe erforderlich ist, wurde der Wert [Betrag gelöscht] EUR eingetragen. Die Angabe des Wertes betrifft nicht den tatsächlichen Auftragswert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Bei der vorliegenden Veröffentlichung handelt es sich nicht um die Vergabe eines öffentlichen Auftrags im Sinne der Vergabekoordinierungsrichtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. des Vergaberechts. Die folgenden Angaben erfolgen daher rein vorsorglich. Eine weitergehende Bedeutung, insbesondere eine Unterwerfung unter vergaberechtlichen Regelungen, ist damit nicht verbunden. Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u. a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
"§ 135 Unwirksamkeit.
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
"§ 168 Entscheidung der Vergabekammer.
(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zuverhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."