Winterdienst_BüvA Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2021-08-30-RPS-DRA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Winterdienst_BüvA
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse schreibt die Versorgung für insgesamt 31 Standorte in Rheinland-Pfalz und Saarland mit Winterdiensten aus.
Region Nord
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaften, die zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:
(1) Schneeräumung/-beseitigung
- Räumen von Schnee (Schwarzräumung) ist für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaft insbesondere an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z. B. Tiefgarageneinfahrt, Parkdeckauffahrt, Gehwege, Bürgersteige, Fahrwege Wege zu Haupt-, Personal- und Notausgängen ).
- Die Entstehung von Glätte auf Verkehrsflächen ist zu verhindern und die Benutzbarkeit der Flächen zu erhalten, sowie bei Tauwetter den Abfluss des Schneewassers zu ermöglichen.
(2) Informationspflicht
- Der Auftragnehmer stellt die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
- Die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst liegt, nach Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung, bei 1 Stunde.
Region Ost
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaften, die zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:
(1) Schneeräumung/-beseitigung
- Räumen von Schnee (Schwarzräumung) ist für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaft insbesondere an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z. B. Tiefgarageneinfahrt, Parkdeckauffahrt, Gehwege, Bürgersteige, Fahrwege Wege zu Haupt-, Personal- und Notausgängen ).
- Die Entstehung von Glätte auf Verkehrsflächen ist zu verhindern und die Benutzbarkeit der Flächen zu erhalten, sowie bei Tauwetter den Abfluss des Schneewassers zu ermöglichen.
(2) Informationspflicht
- Der Auftragnehmer stellt die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
- Die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst liegt, nach Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung, bei 1 Stunde.
Region Süd
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaften, die zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:
(1) Schneeräumung/-beseitigung
- Räumen von Schnee (Schwarzräumung) ist für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaft insbesondere an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z. B. Tiefgarageneinfahrt, Parkdeckauffahrt, Gehwege, Bürgersteige, Fahrwege Wege zu Haupt-, Personal- und Notausgängen ).
- Die Entstehung von Glätte auf Verkehrsflächen ist zu verhindern und die Benutzbarkeit der Flächen zu erhalten, sowie bei Tauwetter den Abfluss des Schneewassers zu ermöglichen.
(2) Informationspflicht
- Der Auftragnehmer stellt die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
- Die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst liegt, nach Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung, bei 1 Stunde.
Region West
Aufgaben und Tätigkeitsschwerpunkte für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaften, die zu den Leistungen des Auftragnehmers gehören:
(1) Schneeräumung/-beseitigung
- Räumen von Schnee (Schwarzräumung) ist für innen- und außenliegende Verkehrsflächen der Liegenschaft insbesondere an sicherheitsrelevanten Stellen gefordert (z. B. Tiefgarageneinfahrt, Parkdeckauffahrt, Gehwege, Bürgersteige, Fahrwege Wege zu Haupt-, Personal- und Notausgängen ).
- Die Entstehung von Glätte auf Verkehrsflächen ist zu verhindern und die Benutzbarkeit der Flächen zu erhalten, sowie bei Tauwetter den Abfluss des Schneewassers zu ermöglichen.
(2) Informationspflicht
- Der Auftragnehmer stellt die laufende Beobachtung der Objekte und der Wettersituation (Niederschlag und Temperatur) in der Zeit des Winterdienstes sicher.
- Die maximale Reaktionszeit für den Winterdienst liegt, nach Einsetzen von Schneefall oder Glättebildung, bei 1 Stunde.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Region Nord
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tamm
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71732
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Region Ost
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tamm
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71732
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Region Süd
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tamm
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71732
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Region West
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Tamm
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 71732
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(I) Das Vergabeverfahren wird im Auftrag der Auftraggeberin vom AOK-Bundesverband durchgeführt.
(II) Zur Durchführung des Vergabeverfahrens verwendet die Auftraggeberin die E-Vergabelösung www.dtvp.de.
Die für die Angebotserstellung zwingend zu verwendenden Vergabeunterlagen sind unter dem o.g. Link dort
abzurufen. Für Angaben und Erklärungen sind die Formulare der Vergabeunterlagen zu verwenden, soweit diese entsprechende Vordrucke enthalten.
Bitte beachten Sie, dass die Angebotsabgabe elektronisch über dieses Vergabeportal zu erfolgen hat. Weitere Hinweise zur elektronischen Angebotsabgabe finden Sie in den Vergabeunterlagen (Bewerbungsbedingungen).
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKRNLR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".