Beschaffung eines Abrollbehälters- Hygiene für den Landkreis Alzey-Worms
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 07331003
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Alzey
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 55232
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-alzey-worms.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung eines Abrollbehälters- Hygiene für den Landkreis Alzey-Worms
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms in Alzey schreibt einen Abrollbehälter Hygiene nach DIN 14505 ; AB-6900-1570 für ein Fahrzeug DIN 14505 - WLF-26/6900-1570 nach DIN 30722, DIN 1846-3, DIN 14505:2015-01 aus. Für die technischen Anforderungen an den Aufbau sowie den Anstrich und die Beschriftung gelten DIN EN 1846 1-3, DIN 14502-2, DIN 14502-3 sowie die „Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge in Rheinland-Pfalz“ (alle neuester Stand). Darüber hinaus gelten alle Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO sowie der UVV Fahrzeuge.
Standort der Feuerwache in Alzey, Kreuznacher Straße 112, 55232 Alzey
Die Kreisverwaltung Alzey-Worms in Alzey schreibt einen Abrollbehälter Hygiene nach DIN 14505 ; AB-6900-1570 für ein Fahrzeug DIN 14505 - WLF-26/6900-1570 nach DIN 30722, DIN 1846-3, DIN 14505:2015-01 aus. Für die technischen Anforderungen an den Aufbau sowie den Anstrich und die Beschriftung gelten DIN EN 1846 1-3, DIN 14502-2, DIN 14502-3 sowie die „Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge in Rheinland-Pfalz“ (alle neuester Stand). Darüber hinaus gelten alle Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung StVZO sowie der UVV Fahrzeuge.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Präqualifizierte Unternehmen legen uns den Nachweis Ihrer Präqualifizierung vor Nicht präqualifizierte Unternehmen legen uns als vorläufigen Nachweis die "Eigenerklärung zur Eignung - keine Ausschlussgründe nach § 123, 124 GWB oder die Europäische Eigenerklärung "EEE" vor.
Präqualifizierte Unternehmen legen uns den Nachweis Ihrer Präqualifizierung vor Nicht präqualifizierte Unternehmen legen uns als vorläufigen Nachweis die "Eigenerklärung zur Eignung - keine Ausschlussgründe nach § 123, 124 GWB oder die Europäische Eigenerklärung "EEE" vor.
Präqualifizierte Unternehmen legen uns den Nachweis Ihrer Präqualifizierung vor Nicht präqualifizierte Unternehmen legen uns als vorläufigen Nachweis die "Eigenerklärung zur Eignung - keine Ausschlussgründe nach § 123, 124 GWB oder die Europäische Eigenerklärung "EEE" vor.
Die Referenzen über die bereits erbrachten Leistungen sollten grundsätzlich in den letzten 3 Jahren erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der langjährigen Verwendung von Abrollbehältern und um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, räumen wir dem Bieter die Möglichkeit ein, Referenzen ab dem Jahre 2011 bis heute vorzulegen.
Die Referenzen über die bereits erbrachten Leistungen sollten grundsätzlich in den letzten 3 Jahren erfolgt sein. Unter Berücksichtigung der langjährigen Verwendung von Feuerwehr-fahrzeugen und um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, räumen wir dem Bieter die Möglichkeit ein, Referenzen ab dem Jahre 2010 bis heute vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern der Kreisverwaltung Alzey-Worms gemeinsam unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind hierbei nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
keine
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).