Neubau Rechenzentrum - Generalunternehmerleistung Referenznummer der Bekanntmachung: 388874.20
Auftragsbekanntmachung
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55128
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.uni-mainz.de
Ort: 61118 Bad Vilbel
NUTS-Code: DE71E Wetteraukreis
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.lahmeyer-deutschland.de/home/
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau Rechenzentrum - Generalunternehmerleistung
Die JGU beabsichtigt einen Generalunternehmer mit Ausführungs- und Werkplanung und anschließender schlüsselfertiger Errichtung eines Rechenzentrums/ Maschinensaals für das Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) auf dem Hochschulcampus zu beauftragen.
Johannes Gutenberg-Universität Mainz Ackermannweg 5 55128 Mainz
Die JGU beabsichtigt einen Generalunternehmer mit Ausführungs- und Werkplanung und der anschließenden schlüsselfertigen Errichtung des Rechenzentrums/ Maschinensaals für das Zentrum für Datenverarbeitung (ZDV) auf dem Hochschulcampus zu beauftragen.
Nach Auswertung der Teilnahmeanträge werden die an den Bewertungskriterien gemessenen bis zu fünf höchst bewerteten Teilnehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. Bei Punktgleichstand entscheidet nach §75 Abs. 6 VgV das Los. Voraussetzung ist die Einhaltung der formalen Kriterien sowie Erfüllung der Mindestkriterien.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Natürliche Personen, die freiberuflich tätig und berechtigt sind, die Berufsbezeichnung Architekt / Ingenieur zu führen.
Juristische Personen, zu deren satzungsmäßigem Geschäftszweck die dem Projekt entsprechenden Fach- / Planungs- und Bauleistungen gehören, sofern sie für die Durchführung der Aufgabe einen verantwortlichen Berufsangehörigen benennen.
Bietergemeinschaften aus natürlichen Personen und / oder juristischen Personen, sofern alle Partner die Anforderungen erfüllen.
Bewerber, die sich bei der Erfüllung des Auftrages der Kapazitäten anderer Unternehmen bedienen, sind teilnahmeberechtigt, wenn sie nachweisen, dass diese Unternehmen die Voraussetzung erfüllen, ihnen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen und die fachliche Eignung nachgewiesen wird.
Weitere Hinweise:
1. Nachweis über die Führung der Berufsbezeichnung "Architekt" durch Kopie der Eintragungsurkunde in der Architektenkammer. Ausfüllen der Eintragungs-Nr. im Bewerbungsbogen.
2. Auszug aus dem Handelsregister oder alternativer Nachweis pro Wirtschaftsteilnehmer der Nachweis ist vom Bieter, von jedem Mitglied der Bietergemeinschaft und von jedem Unterauftragnehmer vorzulegen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Alle weiteren verfahrensrelevanten Informationen sind den Vergabeunterlagen zu entnehmen.
Bekanntmachungs-ID: CXPDYDEYM2Z
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gem. § 160 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zum Zwecke der Aufhebung des Zuschlages ist außerdem unzulässig, wenn ein wirksamer Zuschlag erteilt wurde (§ 168 Abs. 2 GWB).