Bekämpfungsmassnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner 2022-2025 Referenznummer der Bekanntmachung: 02-21-4014
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Montabaur
NUTS-Code: DE7 Hessen
Postleitzahl: 56410
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.autobahn.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bekämpfungsmassnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner 2022-2025
Bekämpfungsmaßnahmen gegen den Eichenprozessionsspinner an
Bundesautobahnen im Bereich der Niederlassung West, Außenstelle Wiesbaden für die Jahre 2022-2025 Die vorliegende Ausführungsbeschreibung umfasst die Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners im Bereich der Autobahnmeistereien im Geschäftsbereich des Betriebsdienstes der Niederlassung West, Außenstelle Wiesbaden in den Jahren 2022 bis 2025.
In den Bereichen der unten aufgeführten Meistereien sind gemäß Verordnung (EU) Nr.528/2012 (Biozid-Verordnung) Eichen unterschiedlicher Baumhöhe zur Bekämpfung des Eichenprozessionsspinners (EPS) mit dem Biozid-Produkt Dipel ES (Bacillus Thuringiensis) zu besprühen. Der Anteil des Wirkstoffes hat mindestens 6 Promille im Spritzgemisch zubetragen. Ebenso sind die Eichenprozessionsspinner und Nester von befallenen Bäumenabzusaugen.
Die Ausführung der Arbeiten in den einzelnen Losbereichen hat parallel zu erfolgen. Wird die Vertragssumme bereits früher erreicht, ist die Laufzeit des Vertrages zu diesem Zeitpunkt beendet.
Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage. Abfallschlüssel 160305*
(organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten)
Die Zufahrt zu den einzelnen Einsatzstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege,
Autobahnen-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. In Einzelfällen von Rad- und Feld-,Gehwegen begleitet.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Ort der Leistungserbringung nicht mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann.
Die Ausführung der Leistung hat nach Abstimmung mit der jeweiligen Meisterei in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 14.30 Uhr zu erfolgen.
Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht vorhanden.
Von Seiten des AG stehen hierfür keine Flächen zur Verfügung.
Eventuell erforderliche Flächen müssen auf Kosten des Auftragnehmers für die Dauer der Bauzeit angemietet werden. Alle vom AN benutzten Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. in den geplanten Zustand zu versetzen.
Auf dem Gehöft der Meistereien wird das Wasser bereitgestellt.
Gewässer sind in Einzelfällen vorhanden. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.
Die Ausführung der Arbeiten erfolgt grundsätzlich unter Aufrechterhaltung des
Verkehrs. Unvermeidbare Verkehrsbehinderungen sind auf ein Mindestmaß zu
beschränken. Die Verkehrssicherung erfolgt nach Angabe in der Anlage 1 (Streckenbereiche der Meistereien), mit den Arbeitsbereichen, durch den Auftragnehmer oder durch die jeweilige Autobahnmeisterei, auch eine eventuell notwendige Absicherung nach dem Besprühen ist einzukalkulieren.
Grundsätzlich hat der AN alle für die Sicherheit der Arbeiten und des fließenden
Verkehrs erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.
Vor Beginn der Arbeiten ist die entsprechende verkehrsbehördliche Anordnung bei der jeweiligen Meisterei einzuholen (siehe hierzu Anlage 3).
Die für die Verkehrssicherung erforderlichen Absperrgeräte, Verkehrszeichen und
Leitkegel müssen vom Auftragnehmer vorgehalten, aufgebaut, mit dem
Arbeitsfortschritt umgesetzt und wieder abgebaut werden. Diese Leistung wird nicht gesondert vergütet und ist in die Einheitspreise einzurechnen.
Los 1
Zuständigkeitsgebiete der AM Idstein, AM Diedenbergen, AM Rüsselsheim und AM Heidesheim
Die Maßnahme wird als Rahmenvertrag vergeben und beinhaltet neben bereits
feststehenden Maßnahmen an verschiedenen Streckenabschnitten gemäß Anlage 1 auch nicht vorhersehbare Bekämpfungsmaßnahmen.
Die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen kann sehr unterschiedlich sein. Die Ausführung der Arbeiten in den einzelnen Losbereichen hat parallel zu erfolgen. Wird die Vertragssumme bereits früher erreicht, ist die Laufzeit des Vertrages zu diesem Zeitpunkt beendet.
Der Auftragnehmer (AN) haftet für alle Schäden an den Anlagen der Straße, die er selbst verschuldet hat. Sämtliche entstandene Schäden sind durch den AN zu
beheben. Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem AN im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt.für die Ausführung der Maßnahmen. Im Einzelfall kann auch eine Aufforderung durch den zuständigen Straßenmeister oder dessen Beauftragten erfolgen, dann sind die Arbeiten innerhalb von 10 Kalendertage, unter Aufrechterhaltung des Verkehrs fachgerecht und zügig durchzuführen. Der AN verpflichtet sich nach Auftragserteilung die Arbeiten zu beginnen und zu Ende zu führen. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten so durchzuführen, dass die Blätter (Ober- und Unterseite) benässt sind und die Bekämpfung bis zum Ende des 2. Larvenstadiums abgeschlossen ist. Die komplette Baumkrone ist vollständig zu benetzen. Zeitpunkt für eine optimale Ausbringung ist:
- kein Regen 12 Stunden vor und nach der Ausbringung
- optimal sind Temperaturen > 20°, mindestens 15°
- Möglichst geringe UV-Strahlung
- Windstille oder geringer Wind unter 3 m/s
Die Durchführung hat mit Voranmeldung (i.d.R. 14 Kalendertage) auf der jeweils
zuständigen Meisterei zu erfolgen. Der Umfang der Arbeiten (Streckenbereiche, Arbeitsgeräte, Verkehrssicherung) kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Die Meistereien führen die örtliche Einweisung durch. Hierbei werden die Örtlichkeiten begangen. Sämtliche Leistungen, die der AN erbracht hat, sind arbeitstäglich in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.15 Uhr mit dem AG abzustimmen und gemeinsam auf zumessen.
Die einzelnen Losbereiche (Teilaufträge) sind möglichst ohne Unterbrechung
durchzuführen. Bei plötzlich auftretenden Nesterfunden, die aus
Verkehrssicherheitsgründen eine kurzfristige Entfernung erfordern, ist der AN
verpflichtet die Arbeiten spätestens 24 Stunden nach Auftragserteilung
auszuführen. Die eingesammelten Nester sind organischer Sondermüll und gefährlicher Abfall. Ein Nachweis für die fachgerechte Entsorgung ist zu führen, d.h. Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage. Abfallschlüssel 160305*
(organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) Im gesamten Streckennetz können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vorgesehenen Arbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der jeweiligen
Meisterei erforderlich.Die Eichen befinden sich an Bundesautobahnen und Parkplätzen der oben aufgeführten Meistereien. Dies bedeutet es handelt sich um nicht zusammenhängende Örtlichkeiten.
Die Zufahrt zu den einzelnen Einsatzstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Autobahnen-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. In Einzelfällen von Rad- und Feld-,Gehwegen begleitet.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Ort der Leistungserbringung nicht mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann.
Die Ausführung der Leistung hat nach Abstimmung mit der jeweiligen Meisterei in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 14.30 Uhr zu erfolgen. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht vorhanden. Von Seiten des AG stehen hierfür keine Flächen zur Verfügung.
Eventuell erforderliche Flächen müssen auf Kosten des Auftragnehmers für die Dauer der Bauzeit angemietet werden. Alle vom AN benutzten Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. in den geplanten Zustand zu versetzen.
Auf dem Gehöft der Meistereien wird das Wasser bereitgestellt. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.
Los 2
Zuständigkeitsgebiete der AM Rodgau und AM Darmstadt
Die Maßnahme wird als Rahmenvertrag vergeben und beinhaltet neben bereits
feststehenden Maßnahmen an verschiedenen Streckenabschnitten gemäß Anlage 1 auch nicht vorhersehbare Bekämpfungsmaßnahmen.
Die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen kann sehr unterschiedlich sein. Die Ausführung der Arbeiten in den einzelnen Losbereichen hat parallel zu erfolgen. Wird die Vertragssumme bereits früher erreicht, ist die Laufzeit des Vertrages zu diesem Zeitpunkt beendet.
Der Auftragnehmer (AN) haftet für alle Schäden an den Anlagen der Straße, die er selbst verschuldet hat. Sämtliche entstandene Schäden sind durch den AN zu
beheben. Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem AN im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt.für die Ausführung der Maßnahmen. Im Einzelfall kann auch eine Aufforderung durch den zuständigen Straßenmeister oder dessen Beauftragten erfolgen, dann sind die Arbeiten innerhalb von 10 Kalendertage, unter Aufrechterhaltung des Verkehrs fachgerecht und zügig durchzuführen. Der AN verpflichtet sich nach Auftragserteilung die Arbeiten zu beginnen und zu Ende zu führen. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten so durchzuführen, dass die Blätter (Ober- und Unterseite) benässt sind und die Bekämpfung bis zum Ende des 2. Larvenstadiums abgeschlossen ist. Die komplette Baumkrone ist vollständig zu benetzen. Zeitpunkt für eine optimale Ausbringung ist:
- kein Regen 12 Stunden vor und nach der Ausbringung
- optimal sind Temperaturen > 20°, mindestens 15°
- Möglichst geringe UV-Strahlung
- Windstille oder geringer Wind unter 3 m/s
Die Durchführung hat mit Voranmeldung (i.d.R. 14 Kalendertage) auf der jeweils
zuständigen Meisterei zu erfolgen. Der Umfang der Arbeiten (Streckenbereiche, Arbeitsgeräte, Verkehrssicherung) kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Die Meistereien führen die örtliche Einweisung durch. Hierbei werden die Örtlichkeiten begangen. Sämtliche Leistungen, die der AN erbracht hat, sind arbeitstäglich in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.15 Uhr mit dem AG abzustimmen und gemeinsam auf zumessen.
Die einzelnen Losbereiche (Teilaufträge) sind möglichst ohne Unterbrechung
durchzuführen. Bei plötzlich auftretenden Nesterfunden, die aus
Verkehrssicherheitsgründen eine kurzfristige Entfernung erfordern, ist der AN
verpflichtet die Arbeiten spätestens 24 Stunden nach Auftragserteilung
auszuführen. Die eingesammelten Nester sind organischer Sondermüll und gefährlicher Abfall. Ein Nachweis für die fachgerechte Entsorgung ist zu führen, d.h. Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage. Abfallschlüssel 160305*
(organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) Im gesamten Streckennetz können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vorgesehenen Arbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der jeweiligen
Meisterei erforderlich.Die Eichen befinden sich an Bundesautobahnen und Parkplätzen der oben aufgeführten Meistereien. Dies bedeutet es handelt sich um nicht zusammenhängende Örtlichkeiten.
Die Zufahrt zu den einzelnen Einsatzstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Autobahnen-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. In Einzelfällen von Rad- und Feld-,Gehwegen begleitet.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Ort der Leistungserbringung nicht mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann.
Die Ausführung der Leistung hat nach Abstimmung mit der jeweiligen Meisterei in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 14.30 Uhr zu erfolgen. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht vorhanden. Von Seiten des AG stehen hierfür keine Flächen zur Verfügung.
Eventuell erforderliche Flächen müssen auf Kosten des Auftragnehmers für die Dauer der Bauzeit angemietet werden. Alle vom AN benutzten Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. in den geplanten Zustand zu versetzen.
Auf dem Gehöft der Meistereien wird das Wasser bereitgestellt. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.
Los 3
Zuständigkeitsgebiete der AM Reiskirchen, AM Langenselbold und AM Frankfurt
Die Maßnahme wird als Rahmenvertrag vergeben und beinhaltet neben bereits
feststehenden Maßnahmen an verschiedenen Streckenabschnitten gemäß Anlage 1 auch nicht vorhersehbare Bekämpfungsmaßnahmen.
Die Entfernung zwischen den einzelnen Einsatzstellen kann sehr unterschiedlich sein. Die Ausführung der Arbeiten in den einzelnen Losbereichen hat parallel zu erfolgen. Wird die Vertragssumme bereits früher erreicht, ist die Laufzeit des Vertrages zu diesem Zeitpunkt beendet.
Der Auftragnehmer (AN) haftet für alle Schäden an den Anlagen der Straße, die er selbst verschuldet hat. Sämtliche entstandene Schäden sind durch den AN zu
beheben. Die Ausführung der Arbeiten obliegt dem AN im Hinblick auf den richtigen Zeitpunkt.für die Ausführung der Maßnahmen. Im Einzelfall kann auch eine Aufforderung durch den zuständigen Straßenmeister oder dessen Beauftragten erfolgen, dann sind die Arbeiten innerhalb von 10 Kalendertage, unter Aufrechterhaltung des Verkehrs fachgerecht und zügig durchzuführen. Der AN verpflichtet sich nach Auftragserteilung die Arbeiten zu beginnen und zu Ende zu führen. Der Auftragnehmer hat die Arbeiten so durchzuführen, dass die Blätter (Ober- und Unterseite) benässt sind und die Bekämpfung bis zum Ende des 2. Larvenstadiums abgeschlossen ist. Die komplette Baumkrone ist vollständig zu benetzen. Zeitpunkt für eine optimale Ausbringung ist:
- kein Regen 12 Stunden vor und nach der Ausbringung
- optimal sind Temperaturen > 20°, mindestens 15°
- Möglichst geringe UV-Strahlung
- Windstille oder geringer Wind unter 3 m/s
Die Durchführung hat mit Voranmeldung (i.d.R. 14 Kalendertage) auf der jeweils
zuständigen Meisterei zu erfolgen. Der Umfang der Arbeiten (Streckenbereiche, Arbeitsgeräte, Verkehrssicherung) kann der beigefügten Anlage 1 entnommen werden. Die Meistereien führen die örtliche Einweisung durch. Hierbei werden die Örtlichkeiten begangen. Sämtliche Leistungen, die der AN erbracht hat, sind arbeitstäglich in der regulären Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 7.30 Uhr und 15.15 Uhr mit dem AG abzustimmen und gemeinsam auf zumessen.
Die einzelnen Losbereiche (Teilaufträge) sind möglichst ohne Unterbrechung
durchzuführen. Bei plötzlich auftretenden Nesterfunden, die aus
Verkehrssicherheitsgründen eine kurzfristige Entfernung erfordern, ist der AN
verpflichtet die Arbeiten spätestens 24 Stunden nach Auftragserteilung
auszuführen. Die eingesammelten Nester sind organischer Sondermüll und gefährlicher Abfall. Ein Nachweis für die fachgerechte Entsorgung ist zu führen, d.h. Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage. Abfallschlüssel 160305*
(organische Abfälle, die gefährliche Stoffe enthalten) Im gesamten Streckennetz können Arbeiten ausgeführt werden, die terminlich mit den vorgesehenen Arbeiten kollidieren. Daher ist eine enge Abstimmung mit der jeweiligen
Meisterei erforderlich.Die Eichen befinden sich an Bundesautobahnen und Parkplätzen der oben aufgeführten Meistereien. Dies bedeutet es handelt sich um nicht zusammenhängende Örtlichkeiten.
Die Zufahrt zu den einzelnen Einsatzstellen erfolgt über öffentliche Verkehrswege, Autobahnen-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen. In Einzelfällen von Rad- und Feld-,Gehwegen begleitet.
In Ausnahmefällen kann es vorkommen, dass der Ort der Leistungserbringung nicht mit Kraftfahrzeugen erreicht werden kann.
Die Ausführung der Leistung hat nach Abstimmung mit der jeweiligen Meisterei in der Regel von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 14.30 Uhr zu erfolgen. Anschlussmöglichkeiten an Ver- und Entsorgungsleitungen sind nicht vorhanden. Von Seiten des AG stehen hierfür keine Flächen zur Verfügung.
Eventuell erforderliche Flächen müssen auf Kosten des Auftragnehmers für die Dauer der Bauzeit angemietet werden. Alle vom AN benutzten Lagerflächen sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in den ursprünglichen bzw. in den geplanten Zustand zu versetzen.
Auf dem Gehöft der Meistereien wird das Wasser bereitgestellt. Der AN hat dafür Sorge zu tragen, dass keine umweltgefährdenden Stoffe in Gewässer gelangen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bewerber ist in einem Berufs-/Handelsregister eingetragen oder er ist nicht zur Eintragung in ein Berufs-/Handelsregister verpflichtet, kann aber auf andere Weise die erlaubte Berufsausübung nachweisen. Es gelten Gewerbeanmeldung, Berufs-/Handelsregisterauszug, Eintragung in der Handwerksrolle oder bei
der Industrie- und Handelskammer oder anderweitige sonstige Nachweise.
Nachweis eines bestimmten Mindestjahresumsatzes, einschließlich eines bestimmten Mindestjahresumsatzes in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags
Nachweis einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung in bestimmter geeigneter Höhe
Der geforderte Mindestjahresumsatz beträgt bei Angebotsabgabe für
ein Los: 180.000,00 €*
zwei Lose: 150.000,00 €*
drei Lose: 500.000,00 €*
Berufshaft- oder Betriebshaftpflichtversicherung
für Personenschäden in Höhe von mindestens 1,5 Mio €* und für sonstige Schäden (Sach- und Vermögensschäden) in Höhe von mindestens 1,5 Mio €* abschließen werde(n).
Vorlage geeigneter und vergleichbarer Referenzen pro Leistungsart von mindestens zwei
verschiedenen Auftraggebern aus dem Zeitraum der letzten 3 Jahre. Vergleichbar sind Referenzen,
deren Gegenstand dem Ausschreibungsgegenstand zumindest nahe kommt. Die Referenzen
müssen im technischen oder organisatorischen Bereich einen gleich hohen oder höheren
Schwierigkeitsgrad aufweisen und einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des
Bieters für die ausgeschriebene Leistung ermöglichen.
Der Auftraggeber verlangt die Vorlage von mind. 2 Referenzen, welche auch mehr als drei Jahre zurückliegen können.
Das Tragen von Warnkleidung gem. DIN EN ISO 20 471 wird zwingend vorgeschrieben
(§ 35, Abs. 6 StVO) und die Anforderungsmerkmale der DIN EN ISO 20471 müssen eingehalten werden:
Warnkleidungsausführung mindestens Klasse 3 gemäß Tabelle 1
Farbe ausschließlich fluoreszierend Orange-Rot gemäß Tabelle 2
Sämtliche zum Einsatz kommende Fahrzeuge sind entsprechend der RSA Abschnitt 7.1 - 7.3 mit einer rot-weiß-roten Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 "Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" auszustatten.
Die Sicherheitskennzeichnung muss aus den retroreflektierenden Aufsichtsfarben für Verkehrszeichen:
Weiß in Farbe DIN 6171 - WS - RS
Rot in Farbe DIN 6171 - RT - R2
bestehen.
Für die Sicherheitskennzeichnung ist voll retroreflektierende Folie nach DIN 67520, Teil 2,Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.
Zusätzlich müssen die Arbeitsfahrzeuge mindestens mit einer Kennleuchte für gelbes Blinklicht (Rundumlicht gem. § 52, Abs. 4, StVZO) oder zwei blinkende Warnleuchten (Durchmesser 300 mm) ausgestattet sein. Ist die Kennleuchte nicht ständig von allen Seiten sichtbar, sind 2 Kennleuchten so anzubringen, dass sie das Fahrzeug nach vorn und hinten wirksam kennzeichnen.
Eine Behinderung des fließenden Verkehrs aufgrund ungünstig abgestellter Arbeitsfahrzeuge ist auszuschließen. Sie dürfen nur innerhalb der gekennzeichneten Baustelle anhalten bzw. abgestellt werden.
Im Bereich von Hessen kommt ein System zur dynamischen Ortung von Arbeitsstellen (DORA) zum Einsatz. Wesentliches Element ist die Ausstattung der fahrbaren Absperrtafeln mit einem Gerät (BaSa, Baugruppe Sicherungsanhänger), das die automatische Übermittlung von Position und Pfeilstellung der fahrbaren Absperrtafeln an die Verkehrszentrale Deutschland
(VZD) ermöglicht.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Übertragung der Daten seiner zur
Leistungserbringung eingesetzten Absperrtafeln sicher zu stellen. Die eingesetzten fahrbaren Absperrtafeln müssen hierfür mit einer BaSa ausgestattet werden, die per Mobilfunk die Datenübertragung an die VZD sicherstellt.
Die technischen Spezifikationen zur Datenübermittlung an den DORA-Server sind in der Anlage 4 "DATEX II-Schnittstelle zum DORA-Server" dargestellt und müssen eingehalten werden. Zum Testen der erforderlichen Kommunikation zwischen der Einheit der fahrbaren Absperrtafeln und der Verkehrsrechnerzentrale wird die Autobahn GmbH des Bundes den Auftragnehmer nach der Vergabe des Auftrags kontaktieren, um die spezifischen Daten wie z.B. die Informationen der sim-Karte abzufragen und einen Termin zum Testen der Kommunikation zu vereinbaren.
Ab dem 01.10.2014 dürfen nur überprüfte fahrbare Absperrtafeln zur Sicherung von Arbeitsstellen eingesetzt werden
Abschnitt IV: Verfahren
entfällt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des §160 Abs.3 Nr.4 GWB (15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Berlin
Postleitzahl: 10117
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.autobahn.de