Interimsvergabe II: Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Selbsttests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Schnelltestkits zur Eigenanwendung für Laien, sog. Laientests) für Schulen - Kopie
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Koblenz
NUTS-Code: DEB Rheinland-Pfalz
Postleitzahl: 56068
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]7
Fax: [gelöscht]00
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://lbm.rlp.de
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvergabe II: Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Selbsttests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Schnelltestkits zur Eigenanwendung für Laien, sog. Laientests) für Schulen - Kopie
Die Zentrale Beschaffungsstelle des Landes Rheinland-Pfalz (ZBL) schreibt im Auftrag der Ministerin des Ministeriums für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz eine Rahmenvereinbarung mit einem Wirtschaftsteilnehmer (dem späteren Auftragnehmer) über die Belieferung von Selbsttests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Antigen-Schnelltestkits zur Eigenanwendung) für Schulen für des Landes Rheinland-Pfalz in Form einer Interimsvergabe aus.
In dem EU-weiten, offenen Vergabeverfahren mit der Submission Id 20210915-006739 kann aufgrund der gesetzlichen Fristen sowie der handelsüblichen Lieferfristen der vordringliche unaufschiebbare Bedarf nicht abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist das Land Rheinland-Pfalz dazu aufgefordert, die Belieferung der Bedarfsträger in Anwendung eines verkürzten Vergabeverfahrens in Form dieser Interimsvergabe sicherzustellen. Der Bezug von Leistungen aus diesem Vergabeverfahren ist vorliegend bis zum Abschluss der vorgenannten Rahmenvereinbarung, spätestens jedoch 3 Monate nach Zuschlagserteilung dieser Interimsvergabe, begrenzt.
Um die Wahrung des Gesundheitsschutzes der Bedarfsträger/innen, insbesondere den Schüler/innen, sicherzustellen, wird die Interimsvergabe mit verkürzten Fristen durchgeführt.
Die zu schließende Rahmenvereinbarung kommt zwischen dem erfolgreichen Bieter und dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin zustande.
Bingener Straße 20 55450 Langenlonsheim Abweichende Anlieferstellen werden dem Auftragnehmer rechtzeitig bekanntgegeben.
Diese Rahmenvereinbarung legt die Verfahrensweise zum Abruf von Lieferungen und Leistungen aus der Rahmenvereinbarung sowie die allgemeinen Bedingungen fest, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung durchgeführt werden. Sie stellt die verbindliche Grundlage für daraus resultierende Abrufe zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber dar.
Mit Zuschlag wird zwischen dem Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium für Bildung des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Ministerin und dem erfolgreichen Bieter eine Rahmenvereinbarung geschlossen.
Unverbindliche, maximale Abnahmemenge über die Dauer der Rahmenvereinbarung:
In Abhängigkeit vom Pandemiegeschehen kann es daher erforderlich sein über die in Teil R - Besondere Vertragsbedingungen, Ziffer 2.6.3 genannten Stückzahlen weitere Mengen beim Auftragnehmer zu den Konditionen der Rahmenvereinbarung abzurufen. Die hieraus resultierenden Mehrmengen sind auf maximal die Zweifache Stückzahl gemäß Teil R - Besondere Vertragsbedingungen, Ziffer 2.6.3 begrenzt.
Der Auftragnehmer hat keinen Anspruch auf die Abnahme der bezeichneten Mehrmengen. Es besteht ausdrücklich keine Verpflichtung zur Abnahme.
Aufnahme weiterer Produkte:
Der Auftraggeber hat vor Durchführung des Vergabeverfahrens die benötigten Produkte und Bedarfe so präzise wie möglich bestimmt. Während der Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung können jedoch weitere Bedarfe an Produkten entstehen, die zum Zeitpunkt des Vergabeverfahrens nicht bekannt waren, jedoch in einem engen sachlichen Zusammenhang zu den vertragsgegenständlichen Artikeln stehen und zum Warenportfolio des Auftragnehmers gehören.
Der Auftraggeber ist berechtigt im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer den Auftrag nach Maßgabe der § 132 GWB zu ändern und weitere Produkte aus dessen Warenportfolio in den Vertrag aufzunehmen. (vgl. Teil R - Besondere Vertragsbedingungen, Ziffer 2.8.1)
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Es liegen äußerst dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen vor, die der öffentliche Auftraggeber nicht voraussehen konnte und die er nicht zu verantworten hat, die es nicht zulassen, die Mindestfristeneinzuhalten, die für das offene und das nicht offene Verfahren sowie für das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb vorgeschriebenen sind (§ 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV).
In dem EU-weiten, offenen Vergabeverfahren mit der Vergabenummer der ZBL Z.21-0144 kann aufgrund der gesetzlichen Fristen sowie der handelsüblichen Lieferfristen der vordringliche unaufschiebbare Bedarf nicht abgedeckt werden. Aus diesem Grund ist das Land Rheinland-Pfalz dazu aufgefordert, die Belieferung der Bedarfsträger in Anwendung eines verkürzten Vergabeverfahrens in Form dieser Interimsvergabe sicherzustellen.
Bei dem ersten Interimsverfahren wurden keine wertbaren Angebote eingereicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Bio-Gram Diagnostics GmbH
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ludwigshafen am Rhein
NUTS-Code: DEB34 Ludwigshafen am Rhein, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67059
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.bio-gram.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS2YY5YYFR
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://bm.rlp.de/de/startseite/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bewerber/Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen die Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin. Nach § 134 Absatz 3 GWB entfällt die Informations- und Wartefrist aufgrund besonderer Dringlichkeit.
Wegen der besonderen Dringlichkeit der Sicherstellung einer Versorgung der Bedarfsträger mit Corona-Selbsttests weist die Vergabestelle darauf hin, dass die Zuschlagserteilung zeitnah nach der Ermittlung des wirtschaftlichsten Ergebnisses voraussichtlich zum 27.09.2021 erfolgen wird. Die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden können, werden zeitnah nach Bezuschlagung über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll und über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots in Textform informiert.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/