Verwertung/Vermarktung von PPK Referenznummer der Bekanntmachung: 1/21
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kaiserslautern-kreis.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.stadtbildpflege-kl.de
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kusel
NUTS-Code: DEB3G Kusel
Postleitzahl: 66869
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]10
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.landkreis-kusel.de
Ort: Kirchheimbolanden
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
Postleitzahl: 67292
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.donnersberg.de
Abschnitt II: Gegenstand
Verwertung/Vermarktung von PPK
Verwertung/Vermarktung von Altpapier aus den Landkreisen Kaiserslautern, Kusel und Donnersbergkreis sowie aus der Stadt Kaiserslautern.
Menge: ca. 19.300 Mg in 2022, ab 2023 ca. 25.500 Mg/a.
Die Verwertung der Mengen aus der Stadt Kaiserslautern treten erst ab 2023 hinzu, daher sind in 2022 nur die PPK-Mengen aus den genannten Landkreisen zu verwerten/vermarkten.
Abholorte in den genannten Landkreisen bzw. der Stadt Kaiserslautern und Verwertungseinrichtungen des AN
Siehe Nr. II.1.4
Einseitige Verlängerungsoption der Auftraggeber für je ein Jahr, max. 2 Verlängerungen
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Verwertung/Vermarktung von PPK
Ort: Mehlingen
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Angaben unter II.1.7 und V.2.2 und V.2.4 entsprechen vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 VgV nicht den tatsächlichen Werten
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
„§ 160 GWB – Einleitung, Antrag (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Bieter den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.“