Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Kaiserslautern Nord

Berichtigung

Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben

Dienstleistungen

(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/S 154-409305)

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB3F Kaiserslautern, Landkreis
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67657
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kirchheimbolanden
NUTS-Code: DEB3D Donnersbergkreis
Postleitzahl: 67292
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Kusel
NUTS-Code: DEB3G Kusel
Postleitzahl: 66869
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.vrn.de/vergabestelle

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Buspersonennahverkehr gem. Art. 5 Abs. 1 Verordnung (EG) 1370/2007 i. V. m dem 4. Teil des GWB für das Linienbündel Kaiserslautern Nord

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:

Der Landkreis Kaiserlautern, der Landkreis Kusel und der Donnersbergkreis sowie die Stadt Kaiserslautern beabsichtigen gem. Art. 5 Abs. 1 VO 1370/07 i. V. m. dem 4. Teil des GWB zum 16.08.2023 für das VRN-Linienbündel Kaiserslautern Nord einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370/2007 mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum Fahrplanwechsel im Juni 2033 zu vergeben. Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Neckar KöR, vertreten durch die Verkehrsverbund Rhein-Neckar GmbH — beide B1 3-5, 68159 Mannheim — als gemeinsame Vergabestelle.

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
02/11/2021
VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung
Bekanntmachungsnummer im ABl.: 2021/S 154-409305

Abschnitt VII: Änderungen

VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben
VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text
Abschnitt Nummer: VI.3
Anstatt:

Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:

Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Kaiserslautern Nord sind hier eingestellt:

Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf und dem Ergänzungsband 2013

Nahverkehrsplan Landkreis Kaiserslautern:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kaiserslautern.pdf

Nahverkehrsplan Stadt Kaiserslautern:

https://imperia-10.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_stadt_kaiserslautern_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Landkreis Kusel:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kusel_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Donnersbergkreis:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_donnersbergkreis_enderversion_251018.pdf

Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar

(Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/

satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.1.2021_mit_verwaltungsratsbeschluss_24.3.21.pdf

muss es heißen:

Folgende Regelungen zur Personalübernahme sind ebenfalls zur Sicherung der Betriebsqualität Teil der ausreichenden Verkehrsbedienung:

Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

Die Regelungen zur ausreichenden Verkehrsbedienung bei eigenwirtschaftlichen Verkehren im Linienbündel Kaiserslautern Nord sind hier eingestellt:

Gemeinsamer Nahverkehrsplan des Verkehrsverbund Rhein-Neckar

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_2006.pdf mit dem Ergänzungsband 2009

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_region_westpfalz_2009.pdf dem Ergänzungsband 2011

https://www.vrn.de/verbund/planung/dokumente/gnvp_ergaenzung_2011.pdf und dem Ergänzungsband 2013

Nahverkehrsplan Landkreis Kaiserslautern:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kaiserslautern.pdf

Nahverkehrsplan Stadt Kaiserslautern:

https://imperia-10.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_stadt_kaiserslautern_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Landkreis Kusel:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nahverkehrsplan_landkreis_kusel_gesamt.pdf

Nahverkehrsplan Donnersbergkreis:

https://www.vrn.de/mam/verbund/vergabestelle/dokumente/nvp_donnersbergkreis_enderversion_251018.pdf

Die Satzung über einen einheitlichen Verbundtarif im Verkehrsverbund Rhein-Neckar

(Allgemeine Vorschrift) finden Sie unter: https://www.vrn.de/mam/verbund/dokumente/satzungen/

satzung_verbundtarif_konsolidierte_fassung_gueltig_ab_1.1.2021_mit_verwaltungsratsbeschluss_24.3.21.pdf

Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird insoweit hingewiesen als dass Anträge bei der zuständigen Genehmigungsbehörde bis spätestens 3 Monate nach dieser Veröffentlichung gestellt werden. Die Frist beginnt mit Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung. Nach Ablauf der Frist sind eigenwirtschaftliche Anträge unzulässig.

VII.2)Weitere zusätzliche Informationen:

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