Erstellung virtueller Begehungen für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland Referenznummer der Bekanntmachung: BüvA_2021-06-18-RPS-PEN
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eisenberg
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 67304
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.aok.de
Abschnitt II: Gegenstand
Erstellung virtueller Begehungen für die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland schreibt eine Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Virtuellen Begehungen in Form von 360 Grad Panoramabildern in Rheinland-Pfalz und dem Saarland aus.
Die AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse schreibt eine Rahmenvereinbarung zur Erstellung von Virtuellen Begehungen in Form von 360 Grad Panoramabildern für ca. 20-30 AOK Standorte in Rheinland-Pfalz und dem Saarland aus. Es geht hier insbesondere um die Präsentation von vermieteten Wohneinheiten oder Mietflächen und selbst genutzten Eigentum-Flächen zum Zwecke der Vermarktung/Verkauf von AOK Gebäuden.
Die Virtuellen Begehungen/360 Grad Panoramabildaufnahmen sollen die Vermarktungsbestrebungen der Auftraggeberin dahingehend unterstützen, dass sowohl vermietete Flächen (Wohnungen), als auch selbst genutzte Flächen (Verwaltungsgebäude, zum Großteil mit Kundenberatungs-Bereichen) dem Kaufinteressenten einen ersten Eindruck der Immobilie verschaffen kann. Die Aufnahmen erfolgen innerhalb der Vertragslaufzeit in derzeit noch nicht definierbaren Abständen, mit unterschiedlichen Volumen.
Neben der Erstellung der virtuellen Begehung gehören sämtliche Management und Planungsleistungen zum Leistungsumfang, deren Vergütung mit den pauschal abzugebenden Preisen (siehe Preisblatt) abgegolten sind. Ebenfalls mit den im Preisblatt angegebenen Preisen sind die Fahrtkosten, Corona-Schutzmaßnahmen,
Leistungsabnahmen und für Nacharbeiten mit abgegolten.
Leistungsgegenstand ist die Erstellung von 360 Grad Bildaufnahmen (Panoramafotographie) bzw. Lasertechnik, die den Betrachter durch das jeweilige AOK Gebäude führen.
Wir erwarten:
- einen flexiblen Einsatz in Rheinland-Pfalz und dem Saarland,
- die Erstellung der Aufnahmen in HDR Aufnahmetechnik mit 5 Belichtungsreihen,
- Produktion des HDR Panoramabildes aus 40 Einzelbildern pro Aufnahme inkl. Stitching (= Zusammenfügen der Einzelaufnahmen),
- Auflösung der Einzelaufnahmen 6.480 x 3.648 Pixel (16:9),
- Abmessungen der original Panoramaaufnahme mindestens 16000 x 8000 Pixel,
- Bildretouche und Nachbearbeitung der Aufnahmen,
- Zur Verfügungstellung der 360 Grad Aufnahmen als Link, und Zip-Datei mit Einbindung des AOK Logos und Beschriftung (Gebäude, Wohnung, Büro etc.),
- Corona-konformes Arbeiten,
- alternativ zu dieser Technik ist eine Erstellung in Lasertechnik möglich.
Folgende Eigenschaften müssen durch das eingesetzte Personal erfüllt werden (Nachweise müssen der Auftraggeberin vorgelegt werden): Der Bieter hat Ausbildungsabschlüsse aus dem Bereich Medien bzw. Fotografie, alternativ mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in dem Bereich vorzuweisen.
Nach erfolgtem Einzelauftrag sind die Aufnahmen in eine hochwertige Präsentationsform aufzuarbeiten und inhaltlich zu Beschriften, um dem Betrachter Anhaltspunkte über den jeweiligen Raum zu geben (z. B. Büronummer, Etage, Wohneinheit etc.). Zusätzlich soll die Datei mit dem AOK Logo versehen werden.
Das Bildmaterial ist zusätzlich soll in Form einen Link an die Kaufinteressenten geschickt werden können. Zur Speicherung des Bildmaterials soll zusätzlich eine Zip-Datei zur Verfügung gestellt werden.
Nach vollständiger Fertigstellung erfolgt gemeinsam mit dem Verantwortlichen der Auftraggeberin die Abnahme des Einzelauftrages. Muss aufgrund von Mängeln oder unvollständigen bzw. fehlerhaften Leistungen eine begonnene bzw. abgeschlossene Leistung nachgebessert werden, so trägt der Auftragnehmer die hierfür entstehenden Kosten. Die im Rahmen der Abnahmen zu erbringenden Leistungen des Auftragnehmers sind mit den Pauschalen der Angebotspreise (siehe Preisblatt) abgegolten.
Der Auftragnehmer und/oder seine Arbeitskräfte verpflichtet sich:
- Keinen Einblick in Akten und Schriftstücke zu nehmen,
- Verschwiegenheit über bekannt gewordene dienstliche Vorgänge zu wahren.
Die Laufzeit dieser Rahmenvereinbarung beginnt mit der Zuschlagserteilung und endet am 31.08.2027.
Die Auftraggeberin hat das Recht, diese Rahmenvereinbarung ordentlich vor Ende der genannten Vertragslaufzeit zu kündigen, jedoch frühestens zum 31.08.2023. Das Kündigungsrecht kann sodann jährlich zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres mit einer Frist von 3 Monaten (31.05.) vor Ablauf des jeweiligen
Vertragsjahres durch die Auftraggeberin geltend gemacht werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Laboe
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 24235
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YDKR0JA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht]
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf zehn Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden...".