Durchführung von externen Labordienstleistungen für das Pfalzklinikum
Soziale und andere besondere Dienstleistungen – öffentliche Aufträge
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Klingenmünster
NUTS-Code: DEB3H Südliche Weinstraße
Postleitzahl: 76889
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.pfalzklinikum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von externen Labordienstleistungen für das Pfalzklinikum
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung von externen Labordienstleistungen.
Pfalzklinikum für Psychiatrie und Neurologie AdöR, Weinstraße 100, 76889 Klingenmünster
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Durchführung von externen Labordienstleistungen.
Die Abholung der Proben erfolgt täglich auch an Sonn- und Feiertagen in unserem Labor am Standort Klingenmünster und hat fachgerecht transportiert zu werden. Die Fahrzeuge müssen mit Temperier-, Kühl- und Gefriervorrichtungen ausgestattet sein.
Die Befundübermittlung hat sofort nach Befunderstellung zu erfolgen. Das Ergebnis ist innerhalb einer nach Bestimmung üblichen Zeit zu ermitteln. Die Bearbeitung der Proben muss am Tag des Probeneingangs stattfinden.
Eine telefonische Erreichbarkeit eines diensthabenden Arztes und eines Mikrobiologen muss 365 Tage 24 Stunden am Tag gewährleistet sein
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]3
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Nach § 160 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat, der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebosabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertrage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Ab.s 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.